Full text: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

Sind weniger als sieben Mitglieder der Kommission anwesend 
oder vertreten, so ist bei der Abstimmung anzugeben, für welche 
Wirtschaftsgruppe die einzelnen Stimmen abgegeben werden. 
Das Reich und die Rückversicherer (letztere nur bei Einstimmig: 
keit) sind unabhängig von den anderen Mitgliedern der Kommission 
jeder für sich berechtigt, unter entsprechender Begründung Deckung 
nach bestimmten Ländern grundsätzlich‘ von der Versicherung aus: 
zuschließen oder die Deckungssumme nach diesen Ländern zu be- 
schränken. Sie sind ferner jeder für sich berechtigt, unter ent- 
sprechender Begründung gegen eine Erhöhung der zu deckenden For: 
derungen über das in Aussicht genommene Zehnfache des vom Reich 
zur Verfügung gestellten Fonds hinaus Einspruch zu erheben. 
8 5. 
Die Kommission kann zur Erledigung bestimmter Einzelaufgaben 
Unterkommissionen aus dem Kreise ihrer Mitglieder bilden. 
8 6. 
Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, über den 
Gegenstand der von der Kommission gepflogenen Verhandlungen 
und den Inhalt der dieser unterbreiteten Vorlagen Stillschweigen zu 
beobachten. Mitteilungen allgemeiner Art zur Unterrichtung der von 
ihnen vertretenen Berufskreise sind zulässig. 
8 7. 
Die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder ist ehrenamtlich. 
Eine Vergütung etwa für die Mitglieder entstandener Reise- 
kosten erfolgt auf Antrag durch die Export-Kredit-Versicherungsstelle. 
46
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.