Sind weniger als sieben Mitglieder der Kommission anwesend
oder vertreten, so ist bei der Abstimmung anzugeben, für welche
Wirtschaftsgruppe die einzelnen Stimmen abgegeben werden.
Das Reich und die Rückversicherer (letztere nur bei Einstimmig:
keit) sind unabhängig von den anderen Mitgliedern der Kommission
jeder für sich berechtigt, unter entsprechender Begründung Deckung
nach bestimmten Ländern grundsätzlich‘ von der Versicherung aus:
zuschließen oder die Deckungssumme nach diesen Ländern zu be-
schränken. Sie sind ferner jeder für sich berechtigt, unter ent-
sprechender Begründung gegen eine Erhöhung der zu deckenden For:
derungen über das in Aussicht genommene Zehnfache des vom Reich
zur Verfügung gestellten Fonds hinaus Einspruch zu erheben.
8 5.
Die Kommission kann zur Erledigung bestimmter Einzelaufgaben
Unterkommissionen aus dem Kreise ihrer Mitglieder bilden.
8 6.
Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, über den
Gegenstand der von der Kommission gepflogenen Verhandlungen
und den Inhalt der dieser unterbreiteten Vorlagen Stillschweigen zu
beobachten. Mitteilungen allgemeiner Art zur Unterrichtung der von
ihnen vertretenen Berufskreise sind zulässig.
8 7.
Die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder ist ehrenamtlich.
Eine Vergütung etwa für die Mitglieder entstandener Reise-
kosten erfolgt auf Antrag durch die Export-Kredit-Versicherungsstelle.
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