Fuhrleute.
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*2) Zum Zwölfiften, wen ein Knecht, der seinem Herrn ehrliche
jahr lang gedienet, eines Gildenbruders Tochter oder Witwe
Ehe gedencket zu nehmen, so sol er des siebenden Diensterlaszen
werden unndt über dreiszigk Marek sambt dem
und anderen obgedachten Victualien dem Anibt nichtes zu
S^ben schuldigk sein, des sol der Rath die Heißte von denn
•"^iszigk Marcken haben.
^3) Zum Dreyzehenden: Die Elterleute sollen alle zwe Jahre
|"^bgekohren werden, undt wan die Alten abgehen, sollen sie in
wahrt der Eltisten und Keisitzere den Ambherrn Rechnung
^buen schuldigk sein bei funflftzigk Marek.
H) Zum Vierzehenden: Ein Fuhrjunge oder Knecht, der einem
^^ucler dieser Gilde sechs Jahr lang gedienet, mag ebenmäszigk
^ geschriebener Gestalt, als wan er einem Bürger in der Stadt
^^(lienet, zum Ambt fuer einen vollenkommenen Bruder befördert
•"den, Wan er thuet, was andere fuer ihme gethan.
^ .. bS) Zum Funffzehenden: Wer mit einhelliger Bewilliegung der
^ ^derschafft zum Elterman gekohren wirdt, des sol sich deszen
^‘^bt wegern bey drey Marek, undt magk der Elterman sambt
jij ^bisten undt Beysietzern an stath der Verstorbenen andere
^ und Beisitzere auch den Umbleuffer, welcher zu jeder Zeit
jüngste Gildebruder sein soll, erwehlenn.
^ fö) Zum Sechzehenden sollen fuer und für nebenst einem Elter-Eltisten
und zwe Beisitzere sein undt bleiben, und sol
ji. diesem Schragenn der Freyheit unser Bürgerschafft mit dem
^^''^^i'cken nichtes benommen, und einem erbahren Rath diesen
hai zu mindern, zu mehren und gar abzuthuen vorbesein.
bihrkundt mit unsers Obernsecretarii Handt unterschrieben,
u^ben den dritten Junii Anno Domini tausendt sechsund
fön ff.