Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Fuhrleute.

(lie  jüngsten  Brüder  den  Eltisten  aufwarten  und  sich  allerseits  sitsahm,
  gebührlich  und  redlich  verhakten.

4)  Zum  Vierten,  sollen  keine  frembde  Fuhrleute,  insonderheit
die  Ehesten  wie  bies  dahero  misbreuchlich  geschehen,  ohne  Fuhre
oder  Ladung  anhero  kommen  zue  dero  Meinung,  das  sie
Laden  oder  dem  Ambt  die  Nahrung  abschricken  wollen,  besonder
der  seine  Ladung  anhero  brenget  undt  der  Rechung  oder  der
Värrätherey,  wie  leider  bis  dahero  in  viel  Wege  gespüeret  worden,
nicht  verdechtigk  ist,  der  magk  alhie  wol  wiederumb  laden,
dan  die  unseren  anderswo  dergleichen  Freiheit  wieder  haben  sollen

5)  Zum  Fünfften,  mügen  die  Hrüdere  dieser  Gilde  für  Freinbden
den  Vorzugk  haben,  von  den  Ausheimischen,  so  von  der  W  dn»
oder  anders  wohero  kommen,  wegen  Ställen  oder  Räder  zu  kauffen,
jedoch  der  Freiheit  unsere  Bürgere  undt  Einwohnere  der  Sta‘
Riga  zue  ihr  keinem  Vorfangk.

6)  Zum  Sechsten,  soll  kein  Fuhrman  dem  andern  nach  gedungen^

undt  geschloszener  Fuhr  Unterkauff  thuen  bei  zehen  Marek,  so

das  geschiehet.
7)  Zum  Siebenden,  wan  ein  ehrbahr  Rath  der  Fuhrleute  nött%
hat  und  auff  Befehlig  des  Herrn  Stadt-Chemmers  oder  Ampthccttt
der  Elterman  solchs  denn  gemeinen  Brüdern  kundt  thuen  les^^t,
so  sollen  sie  dem  Elterman  gehorsamen  bei  Verlust  5  Marek.
8)  Zum  Achten,  sollen  die  Henflfschwingere,  Liggers,
gere,  Fohrleute  und  andere,  so  sich  in  der  Fuhrleute  Gilde
eingekaufft,  auszerhalb  ihrer  eigenen  Hauses  Notturift  den
leuten  zue  Vörfangk  keine  Pferde  kauffen  bei  Verbörung  ^
Pferde,  jedoch  uff  Frkentnis  der  Ambtherren.
9)  Zum  Neunden,  sollen  die  jungen  Brudere  den  eltisten
horsamb  sein,  und  die  chisten  sollen  ihnen  auch  mitt  aller
fuergehen.  ^
10)  Zum  Zehenden,  würde  auch  ihr  einer  aus  dieser  Gilde
Alter  oder  andere  Zufelle  in  Ahrmut  gerathenn,  so  sollen  H  ^
die  andern  Gildenbrüder  aus  ihrer  Lade  oder  sonst  zue
kommen.

ii)  Zum,  Eliften  wan  auch  ein  Gildenbruder  oder
Schwester  oder  ihre  Kinder  sterben  undt

iret

zue  Erden  bcstet'^^^
werden,  so  sollen  allen  Gildenbrüdere  und  Schwestere,  di^  ^
undt  stehen  können,  der  Leiche  folgen  bey  drey  Marek  Stra
            
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