Die Unternehmungsformen in Recht und Wirtschaft.
Das so harmlos scheinende Wort Unternehmung s-
form bezeichnet zwei grun d verschie dene Begriffe,
die der alltägliche Sprachgebrauch wohl ungefährlich ver-
mengen darf, die aber wissenschaftliche Arbeit ssorgsam auseinan-
der halten muß, um verhängnisvolle Mißverständnisse zu ver-
hüten. Im ersten Sinne ist Unternehmungsform die Rechts -
f o r m der Unternehmungen: der Inbegriff von Rechtssätzen, die,
im Gesetze meist zu einheitlichen Gebilden zusammengefügt, das
Leben der Unternehmungen regeln. Andererseits aber bedeutet
Unternehmungsform die Art oder den Ty pus der Unter-
n e h mung und ist ein nach wirtschaftlichen Kriterien be-
stimmter wirtschaftlicher Begriff. Lange Zeit hat man in
der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur die juristischen Formen
für den Ausdruck der wirtschaftlichen Differenzen gehalten, die
Rechtsbegriffe als ausreichendes Werkzeug wirtschaftlicher Be-
trachtung angesehen und ist des tiefgreifenden Unterschiedes
nicht bewußt geworden, der Recht und Wirtschaft trennt. Nicht
allein gilt das von den Autoren, die in Verkennung der
nationalökonomischen Aufgabe sich beim Kapitel: Unter-
nehmungsformen mit der Aufzählung juristischer Merkmale be-
gnügten; auch Sch äf f le, der Verfasser des noch heute un-
übertroffenen Aufsatzes über die „Anwendbarkeit der verschie-
denen Unternehmungsformen““ (1869) ?) geht in seinen öko-
nomischen Betrachtungen von den Rechtsformen aus, während
er eigentlich die Wirtschaftsthpen meint. Der Unterschied ist
erst viel später zum Bewußtsein gekommen, als man mit dem
Hinweis auf die große Anzahl kleinerer Atktiengesellschaften
Schäffles Lehren über die Eignung dieser Unternehmungsform
zu widerlegen ?) suchte. Pa ss o w hat in seiner Schrift über die