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der christlich-abendländischen Kultur gegen den vorwärts
drängenden Islam und nicht minder enge zusammenhängt
mit dem ständestaatlichen Verfassungskampf. Eine dyna
stische Schöpfung, deren Sinn und Wesen damals
so wie später vom Oberhaupt der Dynastie inter
pretiert wurde.
Die Vorteile, die — um mit dem G. A. XII : 1867 zu
sprechen — az együttmaradäs, das Zusammenverbleiben,
Beisammenbleiben den Ländern bringen konnte, wurden
damals und später keineswegs von der Dynastie allein
erkannt. Man denke an den Wiener Frieden von 1606, an
die Konföderation von 1608, an die Sehnsucht der Ungarn
1712 nach einem Länderbündnis, usw. Aber gerade hierin
lag eine bedeutende Schwierigkeit L Kaiser Matthias äußert
1614 in ernstem Ton die Befürchtung, daß die von den
Ständen gewünschte Konföderation aller Länder der Kraft der
Testamente und Familien vertrage schaden würde, und dieses
monarchische Bedenken wurde naturgemäß durch den
Kampf mit den Zäpolyas, Raköczys, Nädasdys, Thökölys,
Wesselenyis, Bercsenyis, Frangipanis, Bocskays und durch
andere Vorfälle nicht geringer. Weder 1722 noch 1865/7
wurde von Land zu Land verhandelt. Völlig zutreffend
ist daher der Einwand Bernatziks 1 2 gegen die Behauptung
von der Wechselseitigkeit jener bekannten Verpflichtung,
die angeblich direkt aus der Pragmatischen Sanktion ent
springt. Oder nach Ansicht der Theorie indirekt, indem
man zu der Erklärung greift, daß der Monarch, der Be
herrscher aller Länder, von jedem Land die Zusicherung
seines Beisammenbleibens mit den anderen Ländern em
pfangen und jedem Lande die Versicherung der Untrenn
barkeit seiner Verbindung mit allen anderen Ländern
gegeben habe, und daß somit jedes Land mit jedem Lande
durch die Person seines Fürsten einen Verteidigungsverband
eingegangen sei 3 . Steht schon diese Konstruktion zur ge-
1 Verfassungswandlungen, S. 9.
2 S ' 34 '
3 Tezner, Der Kaiser [Österreichisches Staatsrecht in Einzel-