F. V. Abschnitt. Die Erbschaftssteuer.
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ganzen Erhebungszeitraum bei einem steuerpflichtigen Vermögens
zuwachs von
nicht mehr als 50000 Mark 0,75 Proz. des Zuwachses
mehr als
50000 bis zu 100000 „
0,90
„ »
n
100000 „ „ 300000 „
1,05
1) »
n
300000 „ „ 500000 „
1,20
11 11
ii
500000 „ „ 1000000 „
1,35
11 11
ii
1000000
1,50
11 11
n
Übersteigt der Gesamtwert des steuerbaren Vermögens eines
Steuerpflichtigen den Betrag von 100000 Mark, so erhöht sich der
Steuersatz um 0,1 Prozent des Zuwachses und steigt progressiv bis
1 Prozent bei einem Zuwachs von mehr als 10 Millionen Mark.
Die Steuer wird nur beim Übergang des Eigentums erhoben, also
nicht von nicht in Verkehr tretenden Vermögensgegenstanden.
V. Abschnitt.
Die Erbschaftssteuer.
1. Die sozialpolitischen Motive kommen am stärksten bei der
Erbschaftssteuer zur Geltung. Namentlich bei der Erbschaftssteuer
kommt das Bestreben zum Ausdruck, die großen Disparitäten der
Vermögens- und Einkommensverteilung zu mindern?) Freilich kommt
diese Absicht nur in mäßigem Grade zur Verwirklichung, da ja
selbst bei den neueren, schärfer aufsteigenden Erbschaftssteuern,
namentlich in den nächsten Verwandtschaftsgraden der Steuertuß
ein sehr mäßiger ist, also durchaus nicht geeignet, auch nur einiger
maßen eine fühlbare Änderung in der Wirtschaftslage hervorzurufen,
Größe und Kategorie der Einkommen und Vermögen bleibt fast
i\ Neuerdings schlägt Rignano (Los von der Erbschaft, durch die Hingabe,
Berlin-Leipzig 1905) eine die langsame, progressive, in ^//v^chaftsstener
durchgeführte Vernichtung des Privateigentums verwirklichende Erbschaftssteuer
vor. Diese Steuer wäre nach folgendem Schema beschaffen.
vom erworbenen Vermögen Vi
von der Erbschaft II. Generation 2 / s
von der Erbschaft III. Generation s /s
Demnach nähme die Erbschaftssteuer vom erworbenen Vermögen V, hinweg vom
ererbten Vermögen im ersten Fall 2 /„ im zweiten Fall 3 / s ; mit der dritten Genera
tion ginge als/das Vermögen in das Eigentum des Staates über. Mit dem Tod
des Enkels erlischt also das Privateigentum.