Object: Finanzwissenschaft

F. V. Abschnitt. Die Erbschaftssteuer. 
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ganzen Erhebungszeitraum bei einem steuerpflichtigen Vermögens 
zuwachs von 
nicht mehr als 50000 Mark 0,75 Proz. des Zuwachses 
mehr als 
50000 bis zu 100000 „ 
0,90 
„ » 
n 
100000 „ „ 300000 „ 
1,05 
1) » 
n 
300000 „ „ 500000 „ 
1,20 
11 11 
ii 
500000 „ „ 1000000 „ 
1,35 
11 11 
ii 
1000000 
1,50 
11 11 
n 
Übersteigt der Gesamtwert des steuerbaren Vermögens eines 
Steuerpflichtigen den Betrag von 100000 Mark, so erhöht sich der 
Steuersatz um 0,1 Prozent des Zuwachses und steigt progressiv bis 
1 Prozent bei einem Zuwachs von mehr als 10 Millionen Mark. 
Die Steuer wird nur beim Übergang des Eigentums erhoben, also 
nicht von nicht in Verkehr tretenden Vermögensgegenstanden. 
V. Abschnitt. 
Die Erbschaftssteuer. 
1. Die sozialpolitischen Motive kommen am stärksten bei der 
Erbschaftssteuer zur Geltung. Namentlich bei der Erbschaftssteuer 
kommt das Bestreben zum Ausdruck, die großen Disparitäten der 
Vermögens- und Einkommensverteilung zu mindern?) Freilich kommt 
diese Absicht nur in mäßigem Grade zur Verwirklichung, da ja 
selbst bei den neueren, schärfer aufsteigenden Erbschaftssteuern, 
namentlich in den nächsten Verwandtschaftsgraden der Steuertuß 
ein sehr mäßiger ist, also durchaus nicht geeignet, auch nur einiger 
maßen eine fühlbare Änderung in der Wirtschaftslage hervorzurufen, 
Größe und Kategorie der Einkommen und Vermögen bleibt fast 
i\ Neuerdings schlägt Rignano (Los von der Erbschaft, durch die Hingabe, 
Berlin-Leipzig 1905) eine die langsame, progressive, in ^//v^chaftsstener 
durchgeführte Vernichtung des Privateigentums verwirklichende Erbschaftssteuer 
vor. Diese Steuer wäre nach folgendem Schema beschaffen. 
vom erworbenen Vermögen Vi 
von der Erbschaft II. Generation 2 / s 
von der Erbschaft III. Generation s /s 
Demnach nähme die Erbschaftssteuer vom erworbenen Vermögen V, hinweg vom 
ererbten Vermögen im ersten Fall 2 /„ im zweiten Fall 3 / s ; mit der dritten Genera 
tion ginge als/das Vermögen in das Eigentum des Staates über. Mit dem Tod 
des Enkels erlischt also das Privateigentum.
	        
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