Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 
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Regelung, ist aber an sich sehr wohl berechtigt, da es bei den Delikten, die durch Privat⸗ 
klage verfolgt werden, häufig nur vom Zufal abhänat, wer von den Verletzten die Roll⸗ 
des Beklagten zu spielen hal. 
8 31. Strafausschließung. 
Die Strafe wird durch die schuldhafte Begehung der unerlaubten Handlung ver— 
wirkt. Aber diese Wirkung schließt der Staat bisweilen aus und läßt keinen Straf— 
anspruch entstehen. 
J. Persönliche Strafausschließungsgründe. Die Umstände, die ihn 
hierzu veranlassen, liegen zum Teil in der Person des Täters und werden deshalb 
insoweit treffend als persönliche Strafausschließungsgründe bezeichnet. Zu ihnen gehört 
B. die nahe Beziehung des Täters zu dem Eigentümer, infolge deren Diebstahl und 
Unterschlagung gegen den Deszendenten oder Ehegatten straflos bleiben (8 247 Abs. 2 
St. G.B.), ferner die Verwandschaft mit dem Beguͤnstigten (8 257 Abs. 2 St. G.B.), das 
Abhängigkeitsverhältnis, in dem der Jugendliche von Verwandten oder Verschwägerten, 
die mit ihm Inzest getrieben haben, steht (F 173 Abs. 4 St. G.B.). Persönliche Straf— 
ausschließungsgruͤnde enthalten auch & 209 St. G.B., welcher unter Umstaͤnden gewissen 
Teilnehmern am Zweikampf Straffreiheit zusichert, sowie 8 46 St. B.G., wonach der 
Rücktritt vom Versuch, Z 53 Abs. 8 St. G.B., wonach der Notwehrerzeß straflos bleibt. 
Ein persönlicher Strafausschließungsgrund beseitigt nicht die Existenz des Verbrechens, 
sondern nur die Wirkung desselben für die Person, bei der er vorliegt. Deshalb ist 
3. B. der Verleiter zum Gattendiebstahl nicht unmittelbarer Täter, sondern Anstifter. 
II. Sachliche Strafausschließungsgründe. Die Strafausschließungs— 
gründe sind zum Teil sachliche und heimmen als solche die Entstehung des Strafanspruchs 
nicht nur für eine Person, sondern schlechthin. Auch die objektiven Strafausschließungsgründe 
beruhen auf einer Selbstbeschränkung des Staates, der in manchen Fällen die Strafbar— 
keit der unerlaubten Handlung durch besondere, außerhalb ihrer selbft liegende Umstände 
bedingen läßt. Diese Bedingungen der Strafbarkeit sind z. B. die Verbürgung der 
Gegenseitigkeit (88 102 f. St. G.B.) und das Stattfinden des Zweikampfs (K210 St. G. B.). 
Solange die Bedingungen der Strafbarkeit nicht erfüllt sind, ist keine Strafverfolgung 
gegen irgend einen an der Tat Beteiligten möglich. Immerhin aber beseitigen auch die 
objektiven Strafausschließungsgründe nur die Folge des Delikts, nicht dieses selbst. Ob 
ein solches vorliegt, ist ohne jede Rücksicht auf das Vorhandensein oder Fehlen der Be— 
dingungen der Strafbarkeit zu entscheiden. Darum sind diese ohne Einfluß auf die Be— 
stimmung von Ort und Zeit des Delikts. Ihre Kenntnis bedinat nicht die Schuld, ihre 
Unkenntnis hebt sie nicht auf. 
III. Prozeßvoraussetzungen. In diesen Resultaten stimmen die sachlichen Straf— 
ausschließungsgründe mit den Prozeßvoraussetzungen überein, die aber von jenen grund⸗ 
verschieden sind und bereits nicht mehr dem materiellen Strafrecht angehören. Ist ein 
sachlicher oder persönlicher Strafausschließungsgrund vorhanden, so entsteht kein Straf— 
anspruch, das Ausbleiben einer Prozeßvoraussetzung dagegen hindert die Durchführung 
des bereits entstandenen Strafanspruchs. Der Prozeß muß einen verschiedenen Ausgang 
gehmen, je nachdem er in Irrtum über einen Strafausschließungsgrund oder über ein 
Prozeßhemmnis eingeleitet wurde. Fehlt es an einer Prozeßvoraussetzung, so ist das 
Verfahren einzustellen, aber zu erneuern, sobald sie vorliegt. Stelit sich aber ein 
Strafausschließ ungsgrund heraus, so muß der Täter freigesprochen werden, und eine 
Srneuerung des Prozesses ist grundsätzlich ausgeschlossen. V 
Zu den Prozeßvorausfetzungen gehört z. B. die Zurechnungsfähigkeit des Täters 
zur Zeit des Prozesses und — wenigstens nach herrschender Anficht — die Ehescheidung 
beim Chebruch (d17 SuG.B.). 
IV. Antrag. Bestritten ist, ob auch der Strafantrag hierhin gerechnet werden 
kann (8I8 61ff. StiG.B.). Durch ihn wird die Bestrafung von dem Willen einer Privat⸗ 
verson abhängig gemacht. Verschiedene Gründe sind es, die hierzu bestimmen können. Soll 
Eneyklovädie der Rechtswifsenschaft. 6.. der Neubearbeit. 1. Aufl. BduII. *
	        
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