290 III. Strafrecht.
der Antrag als Kriterium dafür dienen, ob die Handlung vom Verletzten als Verbrechen
empfunden wird, wie z. B. die unzüchtige Berührung eines Mädchens, so erscheint er als
objektive Bedingung der Strafbarkeit. Dient er dazu, das staatliche Interesse den Wünschen
des Verletzten gegenüber zurückzustellen, so ist er zweifellos Prozeßvoraussetzung. Die Fälle,
in welchen der erstere Gesichtspunkt prävaliert, sind nicht zahlreich, die anderen über—
wiegen bei weitem. Darum hat der Gesetzgeber den Antrag ausschließlich als Prozeß—
voraussetzung behandelt.
Strafantrag ist die Willenserklärung, mit der das Verlangen nach Bestrafung
ausgesprochen wird. Da dies meist in der Strafanzeige liegt, so wird sie regelmäßig
als Strafantrag genügen, vorausgesetzt, daß sie von dem Antragsberechtigten ausgeht.
Zur Stellung des Antrags ist der Verletzte, d. i. der Träger des angegriffenen
Rechtsguts, berechtigt. Ist dieser geschäftsunfähig, so übt an seiner Stelle der gesetzliche
Vertreter (Vater, Mutter, Vormund, Pfleger, Vorstand einer juristischen Person) das
Antragsrecht aus. Dem 18 Jahre alten Minderjährigen ist ein selbständiges Antrags-
recht verliehen (9 65 St. G.B.), so daß sein Recht und das des gesetzlichen Vertreters
nebeneinander her gehen. Gleichfalls ist ein besonderes Antragsrecht neben dem Ver—
letzten bei Beleidigungen und auf Antrag zu verfolgenden Körperverletzungen dem Ehe—
gatten (88 195, 232 Abs. 3 St. G. B.) und bei Beleidigungen dem amtlich Vorgesetzten
(8S 196 St. G.B.) gegeben. Jeder Berechtigte kann unabhängig von dem anderen Straf—
antrag stellen und ist hierin nicht durch den Verzicht des anderen gebunden. Daß für
den Berechtigten ein Stellvertreter die Antragserklärung abgeben kann, ist selbstverständlich.
Aber es ist auch eine Vertretung in der Ausübung des Antragsrechts insoweit möglich,
als durch die Stellung des Antrags ein Eingriff in vertretbare Rechte verfolgt wird.
Daher kann z. B. der Vermögensverwalter den Strafantrag wegen einer Kreditgefährdung
stellen, während er dies wegen Ehrverletzung des Vertretenen nicht vermöchte.
Solange der Antrag gestellt werden kann, aber nicht gestellt ist, bleibt es un—
gewiß, ob es zum Prozeß kommt. Dieser Zustand darf aber nicht andauern. Daher ist
der Antrag an eine Frist gebunden. Sie beträgt 3 Monate von dem Tage ab, an
dem der Antragsberechtigte eine die Strafverfolgung ermöglichende Kenntnis von Tat
und Täter erhalten hat. Um im Falle eines bereits eingeleiteten Prozesses die Un—
gewißheit über die Fortdauer desselben auszuschließen, kann der einmal gestellte Antrag
zrundsätzlich nicht (rnur ausnahmsweise in den gesetzlich vorgesehenen Fällen) zurück—
zenommen werden (8 64 St. G. B.).
Die Stellung des Antrags bezweckt die Strafverfolgung wegen der gesamten Tat.
Alle Teilnehmer müssen zur Verantwortung gezogen werden. Eine Beschränkung auf
einzelne Beteiligte steht dem Antragsberechtigten nicht zu. Sie ist im allgemeinen un—
beachtlich, so daß also der wegen einer Person gestellte Antrag zur Verfolgung aller
Beteiligten berechtigt (5 63 St.G.B.). Sollte jedoch die Beschränkung die Bedeutung
einer bedingten Antragstellung haben, so macht sie, weil eine Bedingung dem Antrage nicht
zugefügt werden kann, diesen überhaupt hinfällig. Eine nur scheinbare Ausnahme von
dem Prinzip der Unteilbarkeit des Antrags besteht für die Fälle, bei welchen das An⸗
tragserfordernis wegen der persönlichen Beziehungen des Täters zum Verletzten auf—
gestellt ist (sog. relative Antragsdelikte). Hier aber ist der Antrag von vornherein nur
auf diejenigen Teilnehmer an der Tat zu beschränken, welche in einer besonderen Be—
ziehung zum Verletzten stehen. Wenn daher der Sohn den Vater auf Anstiften eines
Freundes bestohlen hat, so ist dieser vor Gericht zu stellen, auch wenn der Sohn mangels
Antrags unverfolgt bleibt.
V. Ermächtigung. Verwandt mit dem Antrage ist die Ermächtigung, die auch in
einer auf die Bestrafung gerichteten Willenserklärung besteht, aber nicht aus eigener
Initiative des Verletzten abgegeben, sondern von der Strafverfolgungsbehörde eingeholt
wird. Sie ist nur bei Beleidigung von Bundesfürsten (g 99 St.cß. B), Regenten eines
Bundesstaates (gJ 101 St. G. B) und politischen Körperschaften (8 197 St. G. B.) vor⸗
gesehen und noch entschiedener als der Antrag Prozeßvordussehung