6 Wochen nach Inkrafttreten des deutsch-spanischen Han-
delsvertrages wurden die Zollsätze für viele deutsche Erzeugnisse
erhöht, die Pflicht zur Beibringung von Ursprungszeugnissen
auf zahlreiche Waren ausgedehnt, die Einfuhr von Halbfabri-
katen in bestimmter Weise beschränkt. Die Auswirkungen,
die sich aus den neuen Maßnahmen für die deutsche Ausfuhr
ergaben, waren im. wesentlichen folgende: Nur in den Fällen,
in denen Spanien durch. Handelsvertrag Zollbedingungen ein-
gegangen ist, werden die vertraglich festgelegten Zollsätze von
den Erhöhungen nicht betroffen. Alle Zolltarifabreden, die sich
in irgendeinem Handelsvertrage befinden, werden hinfällig,
wenn der betreffende Handelsvertrag außer Kraft tritt. Dies
stand zu erwarten hinsichtlich des spanisch-französischen
Handelsvertrages. Deutschland genießt nur bei einem Teil der
Waren, für die nach dem spanischen Tarif Zollabreden bestehen,
die Meistbegünstigung. Nur in diesem Umfange verbleibt es
auch Deutschland gegenüber bei den bisher geltenden Zollsätzen,
während es im übrigen den neuen Zöllen unterworfen wird.
Soweit Deutschland nicht meistbegünstigt ist, verschiebt sich
die Spanne zwischen den Zöllen, die Deutschland zu zahlen hat,
und den Zöllen für die meistbegünstigten Länder noch weiter
zu Ungunsten Deutschlands, da die erhöhten Zollkoeffizienten
auch auf die zweite Kolonne des spanischen Zolltarifs Anwendung
finden, Diese starke Benachteiligung ergibt sich für viele Waren
der Textilindustrie, außerdem u. a. für folgende, besonders in
Düsseldorf hergestellte Erzeugnisse der Metallindustrie: Werk-
zeugstahl, Flacheisen, und Platten, Eisenblech, Röhren, Schrau-
ben, Bolzen und Muttern, Schuhnägel, Schienenbarren. Im
einzelnen waren die spanischen Bestimmungen durchaus unklar.
Die amtliche deutsche Vertretung steht in dauernden Unter-
handlungen mit Spanien, um eine Aufklärung und eine Milderung
der Bestimmungen zu erreichen. Infolge Abschlusses eines
spanisch-französischen Handelsvertrages gingen die Meinungs-
verschiedenheiten darüber noch mehr auseinander, ob Spanien
in vollem Umfange zu den die Einfuhr deutscher Erzeugnisse
erschwerenden Maßnahmen nach dem deutsch-spanischen Han-
delsvertrag berechtigt ist. Verschiedene Länder, mit denen
Spanien Handelsverträge abgeschlossen hat, sind uns gegenüber
dadurch im Vorteil, daß sie in den Handelsverträgen größere
Sicherheiten gegen Zollerhöhungen haben. Infolgedessen hat
sich Deutschlands Lage auf dem spanischen Markte außerordent-
lich ungünstig gestaltet. Auch ist bekannt geworden, daß’ sich
andere Länder die erschwerenden Maßnahmen nicht ohne
weiteres gefallen lassen. So hat Zeitungsnachrichten zufolge
England sehr ernstlich mit Repressalien gedroht.
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