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DEUTSCHLAND. — Nassau (Finanzen).
bereits die Domanialeinkünfte in die allgemeine Staatseasse, während
man später erst die Domänen von derselben trennte. Der Landtag (es
gab 1832 sogar eine Minoritätskammer von nur 5 Mitgliedern, welche
kleine Minorität ihrerseits die Majorität von IG Mitgliedern ausschloss !)
capitalisirte sogar jene geforderte Jahresentschädigung und vergütete dem
Hofe 2’400,0ü0 fl. zur Abfindung. Im J. 1848 anerkannte der Herzog
die Domänen als Staatseigenthum, doch fanden in den nächsten Jahren
lange Verhandlungen über die Grösse der Civilliste statt. Die Summe
von 300,000 fl., ungerechnet die Apanagen, ward von ihm als nicht ge
nügend bezeichnet, indem er 50,000 fl. mehr forderte. Nachdem die
einstweilige Uebercinkunft 1853 abgelaufen war, erklärte der Minister
einseitig die Wiederherstellung des vorigen Zustandes! j
Unterm 23. Jan. 1861 erfolgte, nach langen Verhandlungen mit
den Ständen, eine Uebereinkunft des wesentl. Inhalts : die Domänen
behalten die in demErbvereinsvertrage von 1783 bestimmte rechtl. Natur,
sie sind unveräusserlich, in der Regel unverpfändbar und bleiben einer
unter der Oberleitung des Staatsministers stehenden Finanzbehörde un
tergeordnet; es wird ein Normaletat je auf 10 Jahre mit den Ständen
vereinbart, welcher Etat ohne deren Zustimmung bei den Ausgaben nicht
überschritten werden darf; zwar wird den Ständen jährlich ein Etat vor
gelegt, allein die Entscheidung über Anträge des Landtags steht ausschl.
dem Herzoge zu, sofern der Normaletat nicht überschritten wird ; von
dem Reinerträge der Domänen, nach Abzug der Apanagen, Witthume
und Ausstattungen, dann des Bedarfs zur Schuldcndeckung, fliessen 10
Proc. der I.andessteuercasse zu; erreicht der Reinertrag aber 700,OOOfl.,
so wird diese Zahlung auf 15 Proc. erhöht; auf den noch erhobenen
Entschädigungsanspruch von U316,61 7 fl. wegen früherer Zehntberech
tigung verzichtet der Herzog. * i
Nach der den Ständen vorgelegten Abrechnung für 1850 war der
Bezug des Hofes : Herzogliche Chatoullc 283,000, ferner 50,000 für
den Schuldentilgungsfonds; Hofmarschallamt 4 1,((00, Hofmarschallstab
106,200; Oberstallmeisterstab 113,600, Oberjägermeisteramt 16,20((,
Apanage 18,000, zus. 7 1 8,80(( fl.
Schuld. Bis 1837 gab es keine stehende Schuld der Landescasse.
Die herzogliche Schuld der Domänencasse dagegen ward Ende 1815
auf 5’642,537, und am 1. Jan. 1818 auf 7’023,357 fl. berechnet, wor
unter ; »Capitalien von Mitgliedern des herzogl. Hauses« mit 1 33 1,30 1 fl.,
*) Es ist nich schwer cinzusehen, dass durch diese Uebereinkunft spätere
Streite über die Natur der Domänen keineswegs ausgeschlossen sind. Wel
cher »Natur« sollen diese Besitzungen sein ï Man kann streiten über die Ei
genschaft domanialer Grundstücke als Privat- oder öflentl. Eigenthum ; dass
aber die Gesundbrunnen, die Mainzölle u. s. f. ihrem ganzen Wesen nach dem
Lande und nicht der fürstl. Familie privatim angeboren, ist doch wahrlich klar.
Und doch erscheint die Zahlung von 10 Proc. des Reinertrags an die Landes
casse fast blos wie die Entrichtung einer Einkommensteuer (der in England
auch die Civilliste unterliegt), und selbst die Art der Berechnung ist unbegreif
lich nachtheilig für die Landescasse, da Apanagen, Witthum und sogar die zur
Schuldverzinsung und Tilgung nöthigen Gelder von vornherein abgezogen wer
den, während die letzten doch nichts anderes als anticipirte Genüsse des Hofes
constatiren.