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DEUTSCHLAND. — Nassau (Finanzen). 
bereits die Domanialeinkünfte in die allgemeine Staatseasse, während 
man später erst die Domänen von derselben trennte. Der Landtag (es 
gab 1832 sogar eine Minoritätskammer von nur 5 Mitgliedern, welche 
kleine Minorität ihrerseits die Majorität von IG Mitgliedern ausschloss !) 
capitalisirte sogar jene geforderte Jahresentschädigung und vergütete dem 
Hofe 2’400,0ü0 fl. zur Abfindung. Im J. 1848 anerkannte der Herzog 
die Domänen als Staatseigenthum, doch fanden in den nächsten Jahren 
lange Verhandlungen über die Grösse der Civilliste statt. Die Summe 
von 300,000 fl., ungerechnet die Apanagen, ward von ihm als nicht ge 
nügend bezeichnet, indem er 50,000 fl. mehr forderte. Nachdem die 
einstweilige Uebercinkunft 1853 abgelaufen war, erklärte der Minister 
einseitig die Wiederherstellung des vorigen Zustandes! j 
Unterm 23. Jan. 1861 erfolgte, nach langen Verhandlungen mit 
den Ständen, eine Uebereinkunft des wesentl. Inhalts : die Domänen 
behalten die in demErbvereinsvertrage von 1783 bestimmte rechtl. Natur, 
sie sind unveräusserlich, in der Regel unverpfändbar und bleiben einer 
unter der Oberleitung des Staatsministers stehenden Finanzbehörde un 
tergeordnet; es wird ein Normaletat je auf 10 Jahre mit den Ständen 
vereinbart, welcher Etat ohne deren Zustimmung bei den Ausgaben nicht 
überschritten werden darf; zwar wird den Ständen jährlich ein Etat vor 
gelegt, allein die Entscheidung über Anträge des Landtags steht ausschl. 
dem Herzoge zu, sofern der Normaletat nicht überschritten wird ; von 
dem Reinerträge der Domänen, nach Abzug der Apanagen, Witthume 
und Ausstattungen, dann des Bedarfs zur Schuldcndeckung, fliessen 10 
Proc. der I.andessteuercasse zu; erreicht der Reinertrag aber 700,OOOfl., 
so wird diese Zahlung auf 15 Proc. erhöht; auf den noch erhobenen 
Entschädigungsanspruch von U316,61 7 fl. wegen früherer Zehntberech 
tigung verzichtet der Herzog. * i 
Nach der den Ständen vorgelegten Abrechnung für 1850 war der 
Bezug des Hofes : Herzogliche Chatoullc 283,000, ferner 50,000 für 
den Schuldentilgungsfonds; Hofmarschallamt 4 1,((00, Hofmarschallstab 
106,200; Oberstallmeisterstab 113,600, Oberjägermeisteramt 16,20((, 
Apanage 18,000, zus. 7 1 8,80(( fl. 
Schuld. Bis 1837 gab es keine stehende Schuld der Landescasse. 
Die herzogliche Schuld der Domänencasse dagegen ward Ende 1815 
auf 5’642,537, und am 1. Jan. 1818 auf 7’023,357 fl. berechnet, wor 
unter ; »Capitalien von Mitgliedern des herzogl. Hauses« mit 1 33 1,30 1 fl., 
*) Es ist nich schwer cinzusehen, dass durch diese Uebereinkunft spätere 
Streite über die Natur der Domänen keineswegs ausgeschlossen sind. Wel 
cher »Natur« sollen diese Besitzungen sein ï Man kann streiten über die Ei 
genschaft domanialer Grundstücke als Privat- oder öflentl. Eigenthum ; dass 
aber die Gesundbrunnen, die Mainzölle u. s. f. ihrem ganzen Wesen nach dem 
Lande und nicht der fürstl. Familie privatim angeboren, ist doch wahrlich klar. 
Und doch erscheint die Zahlung von 10 Proc. des Reinertrags an die Landes 
casse fast blos wie die Entrichtung einer Einkommensteuer (der in England 
auch die Civilliste unterliegt), und selbst die Art der Berechnung ist unbegreif 
lich nachtheilig für die Landescasse, da Apanagen, Witthum und sogar die zur 
Schuldverzinsung und Tilgung nöthigen Gelder von vornherein abgezogen wer 
den, während die letzten doch nichts anderes als anticipirte Genüsse des Hofes 
constatiren.
	        
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