Full text: Neuere Zeit (Abt. 2)

—512 Einundzwanzigstes Buch. Zweites Kapitel. J 
den österreichischen Kreis des Reiches, so lag die Bedeutung 
dieser Tatsache fast mehr in dem Übergewicht, das dadurch 
den österreichischen Herrschern über diese Reichsstände gegeben 
wurde, als daß dadurch der Herrscherwille der Habsburger 
innerhalb ihrer Lande beschränkt worden wäre. 
Und so schien denn der Einheitspolitik wenigstens inner— 
halb der erbländischen und böhmischen Ländergruppen nicht 
oiel entgegenzustehen. — 
Da hatte nun schon Kaiser Maximilian J. Anläufe zu 
einer Gesetzgebung genommen, die mehreren Erblanden ge⸗— 
meinsam sein sollte; seine Bergordnung vom Jahre 1517 3. B. 
erhielt Geltung für alle fünf niederösterreichischen Lande: und 
charakteristisch war, daß diese erweiterte Gesetzgebung sich zu⸗ 
nächst meistens auf Materien einer mehr entwickelten Geld⸗ 
wirtschaft bezog. 
Gesetzgeberische Maßregeln dieser Art nahmen dann unter 
Ferdinand J. stark zu, und sie betrafen nun auch Stoffe des 
Privat- und des Strafrechts und des Gerichtswesens sowie 
vor allem der Verwaltung. Dabei griffen sie, soweit es sich 
um Anordnungen für den Verkehr handelte, vielfach über den 
Bereich der alten Erblande, der zunächst in Betracht kam, 
nach Böhmen hin aus; ja die einheitliche Ausmumzung nach 
den Bestimmungen der Reichsmünzordnung von 1551 und 
1559 wurde sogar auch in Ungarn durchgeführt: wie denn 
Ferdinand überhaupt bemüht war, die Rechtsausgleichung in 
seinen Gebieten im Sinne einer Annäherung an die Reichs— 
gesetzgebung durchzuführen. 
Aber im ganzen waren doch die Versuche, nicht bloß die 
Erblande unter sich, sondern mit ihnen auch Böhmen auf dem 
Gebiete der Gesetzgebung zu vereinheitlichen, im 16. Jahrhundert 
noch spärlich genug. Erst die Unterdrückung der böhmischen 
Selbständigkeit im Verlaufe des Dreißigjährigen Krieges er⸗ 
laubte fester vorzugehen. Dann strebte freilich schon die ver— 
neuerte Landesordnung vom Jahre 1627 eine entschiedene An⸗ 
näherung der böhmischen Verhältnisse an die der Erblande an, 
wie sie denn auch die Gleichberechtigung der deutschen und 
der tschechischen Sprache feststellte.
	        
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