Object: Die obligatorische Krankenversicherung

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VIERTER TEIL 
VERTEILUNG DES MITGLIEDERBESTANDES DER KASSENARTEN 
IN HUNDERTSÄTZEN 
Jahr 
Ortskran- 
kenkassen 
J19 54,1 
920 51,8 
1921 52,5 
1922 52,6 
1923 54,0, 
1924 KR m 
Betriebs- 
rranken- 
kassen 
“9 
37,8 
38,0 
38,5 
37,5 
39.2 
Innungs- 
zranken- 
kassen 
Eisenbahn- 
kranken- 
kassen 
8,5 
7,6 
6,8 
6,3 
Postkran- 
kenkassen 
Zugelassene 
Ersatz- 
kassen 
0,8 — 
0,6 0,2 
0,5 0,5 
0,5 0,6 
0.4 0.6 
Obwohl in Elsass-Lothringen die Ortskrankenkassen mehr als die 
Hälfte der Versicherten umfassen, spielen dort die beruflichen Kranken- 
kassen eine grössere Rolle. Während in Deutschland 1924 von 100 
Versicherten 21,2 v. H. beruflichen Kassen angehörten, trafen auf diese 
Kassen in Elsass-Lothringens 40,7 v. H. der Versicherten. 
Im übrigen bestehen in Frankreich zwei besondere Berufsversicherungen. 
Jene für Seeleute wurde 1905 ins Leben gerufen. Hier gibt es nur eine 
Versicherungsanstalt : die Fürsorgekasse für französische Seeleute, die der 
Marineinvalidenkasse angegliedert wurde. 
Die andere Versicherung wurde 1894 für die. Bergarbeiter eingeführt. 
Träger dieser Versicherung sind die Bergarbeiterhilfskassen, deren Bezirke 
räumlich umschrieben sind, so dass der Kasse die Arbeiter und Angestellten 
der gleichen Konzession oder die Arbeiter bestimmter Berufsgruppen 
anterstehen. Ein Bergbaubetrieb kann übrigens in den Bezirk mehrerer 
Hilfskassen fallen. Es kann auch andererseits eine einheitliche Hilfskasse 
für mehrere benachbarte Konzessionen oder benachbarte Betriebe einge- 
richtet werden, gleichgültig ob diese einem oder mehreren Unternehmern 
bzw. Konzessionären gehören (Art. 9 des Gesetzes von 1894). 
Die folgende Tafel enthält Angaben über die Zahl der Hilfskassen und 
ihre Verteilung auf die verschiedenen Betriebsarten. 
Jahr 
Gesamt- 
zahl 
Kohlen | 
berg- 
werke 
1913 224 141 
1919 210 133 
1920 225 147 
1921 231 139 
1922 234 141 
1923 927 133 
Eisen- 
berg- 
werke 
Metall- 
berg- 
werke 
20 
58 15 
59 10 
63 13 
61 9 
63 10 
Salzberg- 
ı werke 
A 
Brand- und 
Schwefel- 
schiefer- 
hrüche 
Schiefer- 
1 brüche 
3 — 
5 — 
7 5 
6 13 
41 13 
GRIECHENLAND 
Das Gesetz Nr. 2868 von 1923 sieht die Errichtung von Bezirks- 
kassen (ein Dekret bezüglich ihrer Errichtung steht noch aus) und von 
oeruflichen Kassen vor. Diese letzteren können durch die Gewerkschaften 
(Gewerkschaftskassen) oder durch die Arbeitgeber (Betriebskassen und 
Knappschaftskassen) errichtet werden. 
Es bestehen gegenwärtig 26 Betriebskassen mit 18.852 Versicherten 
und eine Kasse der Tabakarbeiter mit 35.000 Versicherten.
	        
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