Object: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

320 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft. 
mit abhängt. Notstandsarbeiten im Winter können große Städte viel besser in die 
Hand nehmen als der Staat. Wir kommen auf das Armenwesen unten zurück. Für 
die Versorgung der Irren und Blinden, für den Bau der Armen-, der Kranken-, der 
Waisenhäuser hat man neuerdings meist große Kommunalverbände geschaffen, weil die 
einzelne Gemeinde zu klein, zu arm ist, solche Anstalten in zu kleinem Maßstabe anlegen 
müßte. Teilweise hat man auch die Feuer-, Hagel-, die Viehversicherung Gemeinden 
oder größeren Kommunalkörpern in die Hand gegeben. Die Krankenversicherung, wie 
fie neuerdings in vielen Ländern gesetzlich erzwungen wurde, liegt teils in Gemeinde— 
händen, teils in den Händen lokaler Kassen, die von der Gemeinde und dem Staate 
kontrolliert werden. Auch die Kreditorganisationen für die ärmeren Klassen, die Spar— 
kassen, die Pfandleihanstalten, da und dort auch Banken und Pfandbriefinstitute sind 
oielfach mit Erfolg in Gemeindehänden. 
An einzelnen Punkten hat man die Leistungen der Gemeinde teils heute schon 
unentgeltlich gemacht, teils die Unentgeltlichkeit verlangt: man hat da und dort schon 
jreien Unterricht in der Volksschule gewährt, hauptsächlich im Gesamtbildungsinteresse 
der Nation; diskutierte Fragen sind die Unentgeltlichkeit der Lehrmittel, des warmen 
Frühstücks und der Bäder für die Schulkinder, dann die des Ärztedienstes und der 
Arzneimittel, der Beerdigung für alle; ferner die der Rechtsbelehrung in besonderen 
Burkaus, des Arbeitsnachweises. Es handelt sich dabei um kleine sociale Hülfen für 
die Armeren, um eine Bedürfnisbefriedigung, welche erwünscht ist und doch unterbleibt 
oder sehr schwer drückt, sobald direkte Bezahlung gefordert wird. Immer werden solch' 
unbezahlte Gemeindedienste nicht sehr weit gehen dürfen, wenn sie nicht die Selbsi— 
thätigkeit und Selbstverantwortung lähmen sollen. 
Wo die Gemeinde, wie jetzt in rasch zunehmender Weise in England und sonst, 
Elektricitäts-, Wasser-, Gaswerke, Pferdebahnen in eigener Regie unterhält, wo sie, wie 
oereinzelt geschieht, auf Gemeinderechnung Bäckerei, Milch- und Kohlenhandel, Lagerhäufer, 
Apotheken, Volksküchen betreibt, Wohnungen baut, große vorstädtische Landstrecken zum 
Zwecke der Beherrschung des Baugeschäftes kauft, da läßt sie sich mindestens die Kosten 
ersetzen und muß das, weil hier der Vorteil für die Benutzer klar und einfach zu 
berechnen ist, eine Unterhaltung aus Steuermitteln ungerecht wäre, kommunistische Be— 
gehrlichkeit erzeugte, Fleiß und Sparsamkeit vernichtete. Die Ursache, daß die Geineinde 
auf den erstgenannten Gebieten vordringt, ist einfach; sie bedient alle gerechter; sie sucht 
nicht Wucher- und Monopolgewinne zu machen; sie arbeitet durch centralifierten Groß— 
betrieb billiger als eine Anzahl konkurrierender Werke; es handelt sich meist um Unter— 
nehmungen, die auch beim Aktienbetrieb des schwerfälligen Apparates zahlreicher Beamten 
dedürfen, deren Eigeninteresse teilweise durch Tantiemen belebt werden kann. Den an 
zweiter Stelle genannten Zwecken werden sich die Gemeinden nur ausnahmsweise, wenn 
besondere Not vorliegt, zuwenden. 
b) Die Zwecke und wirtschaftlichen Anstalten, die in Staatshänden ruhen, 
sind teils die alten der Macht-, Rechts- und Friedensorganisation mit dem baulichen 
und persönlichen Apparat, welcher dazu gehört, teils die neueren der Kultur- und 
Wohlfahrtsförderung. 
Freilich auch die ersteren wurden nicht immer von den Regierungen auf sich 
genommen: erst langsam erwuchs aus Blutrache und Fehde das Gericht, aus dem ört— 
lichen das staatliche, aus dem vom Kläger bezahlten der staatlich besoldete Richter; man 
hat von einer Verstaatlichung des Gerichtswesens in Preußen gesprochen, die von der 
Schaffung des Kammergerichtes bis 1850 gedauert habe. Der Schutz nach außen war 
lange nur Sache des Fürsten, da und dort dann solche von privaten Söldnerbanden, 
die jedem dienten, der sie bezahlte. Die Entstehung der heutigen Heere, 1660 -1870, 
hat man auch als Verstaatlichung des Kriegshandwerkes bezeichnet. Der Schutz nach 
außen durch Armee und Flotte, nach innen durch Justiz und Polizei kommt so sehr 
der Gesamtheit und all' ihrem Leben zu Gute, daß die Koften durch Steuern aufgebracht 
werden müssen; und unter denselben Gesichtspunkten stehen der Finanzdienst, das meiste 
staatliche Bauwesen, die Festungen, die Ordnung der Flußläufe und Ähnliches.
	        
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