Full text : Grundteilungsgesetz

I
würden dem Regierungspräsidenten Vorwürfe gemacht,
daß er als Vorsitender der „Eigenen Scholle“ solches Vorgehen
 zulasse. Das sei höchst bedauerlich, da es natürlich
ganz ohne sein Wissen und Zutun geschehen sei.
Ein anderes Beispiel dafür, wie die „Eigene Scholle“
vorgehe, wie gefährlich auch für den Ruf des Regierungspräsidenten
 sei Folgendes: jetzt werde in dieser Kolonie
Bernsee die frühere Stärkefabrik für Molkereizwecke verkauft.
 Das sei an sich sehr gut, jedoch bestehe schon
in der Nähe eine Genossenschaftsmolkerei, und noch eine
andere 10 km davon entfernt. Nun verkaufe die „Eigene
Scholle“ das einem Mann, der hier auf einem gefährlichen
Konkurrenzgebiet eine Molkerei einrichten solle. Wenn die
neue Molkerei nicht bestehen könne, so würden die Siedler
Verluste haben und der Regierung, die mit der „Scholle“
durch den Präsidenten verbunden sei, wieder Vorwürfe
gemacht werden. Das sei politisch nicht richtig, schon jetzt
klage man bitter über die bevorstehende Konkurrenz, die
den Genossenschaften gemacht werden würde.
In Hohenkarzig, das jetzt aufgeteilt sei, sei Wald abgehauen
 worden. Dieser liege auf den Abhängen am Friedeberger
 Bruch. Das Holz sei 40 bis 50, vielleicht auch
60 Jahre alt. Dies habe die „Eigene Scholle“ abgehauen,
 jetzt liege es als Ödland da und werde in diesem
Jahre schon anfangen zu wehen und die Ländereien mit
Sand zu bedecken. Die Vertreter der „Eigenen Scholle“
würden sagen, sie hätten irgend ein Gutachten, daß das
zweckmäßig gewesen sei. Dagegen sei einzuwenden, daß
man für einen solchen Fall ohne Schwierigkeit jedes gewünschte
 Gutachten beibringen könnte. Aber wenn die
Sachverständigen sich erkundigt hätten, hätten sie erfahren,
wie viel Mühe es gemacht habe, seinerzeit diese sandigen
Abhänge zu kultivieren. Die „Eigene Scholle“ biete
die abgeholzten Flächen nun den Bauern in der Nähe an:
„eine nie wiederkehrende Gelegenheit, dieses Land anzukaufen.“
 Das könne ein Grundstückshändler auch nicht
besser machen.
Hiernach könne man doch zu der Ausführung nicht
das nötige Vertrauen haben, nicht das Vertrauen, das er
der Scholle herzlich wünsche. Ihm sei die ganze Konstruktion
 der „Eigenen Scholle‘’ in hohem Grade bedenklich.
Der Regierungspräsident stehe an der Spitze. Er fürchte,
daß die Zuneigung zum Regierungspräsidenten in seinem
Bezirk durch dieses Vorgehen der „Eigenen Scholle“ erheblich
 leiden müsse. Es sei ihm sehr bedenklich, daß so
die leitenden Beamten an der Spitze einer Landgesellschaft
 ständen. Sie sollten darüber sstehen, aber nicht
darin. Es sei überhaupt die Frage, ob es zweckmäßig
sei, in solche Gesellschaften Staatsbeamte auf turze Zeit
zu beurlauben. In solchen Gesellschasten müßten die erfahrensten
 Leute dauernd bleiben, weil sie mit der Gegend
und den Verhältnissen genau vertraut sein müßten.
Hiernach werde die Staatsregierung verstehen, wenn
seine Freunde Bedenken hätten, der „Eigenen Scholle“
durch ein Gesetz eine solche Ausnahmestellung zu gewähren.
Die Staatsregierung müsse diesen Gesellschaften gegenüber
ein Aufsichtsrecht und eine Kontrolle haben, und nicht nur
indirekt durch den Widerruf auf sie einwirken können.
Der Landwirtschafts minister wiederholte auch
diesen Ausführungen gegenüber, daß er die einzelnen Angaben
 im Augenblick nicht nachprüfen könne; er werde
sich aber in nächster Zeit an Ort und Stelle begeben, um
die Verhältnisse der „Eigenen Scholle“ selbst zu prüfen.
Er wolle nur bemerken, daß der Regierungspräsident
unter sehr schwierigen Verhältnissen die Gründung
der „Eigenen Scholle" zustande gebracht habe, und
daß er jedenfalls von den idealssten Absichten geleitet
gewesen sei. Wenn Fehler vorgekommen seien, so würden

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