Full text: Grundteilungsgesetz

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Außerdem werde sich ein privater Güterhändler oder 
-„vermittler zu einer solchen Aufteilung überhaupt nicht 
mehr bereit finden lassen, weil sich das Verfahren jahre- 
lang hingiehen würde. Die Folge würde eine vollständige 
Stockung auf dem Gütermarkt sein. 
Seine Freunde stimmten mit dem Vorredner darin 
überein, daß diese erste Genehmigung nur erteilt oder 
versagt werden dürfe nach den Grundsätzen, denen dieser 
Gesetzentwurf im ganzen diene. Der Genehmigungsucher 
werde also nur eine allgemeine Beschreibung des Gutes 
geben und seine Absichten über die Auslegung der Stellen 
im allgemeinen darlegen können. Auf dieser Erwägung 
beruhe der Antrag 26, der die sehr dehnbaren Begriffe 
des Entwurfs überflüssig machen solle. Die Worte ,ins- 
besondere usw“ seien vollständig entbehrlich. Denn die 
Ziele der inneren Kolonisation seien nur, eine korrekte 
Besitzverteilung herzustellen und zu erhalten hinsichtlich 
des Umfanges des großen, kleineren und mittleren Besitzes, 
wie es in der Begründung auch angegeben sei. 
Die Bedeutung des Ausdrucks „darf“ könne zweifel- 
haft sein in der Hinsicht, ob unter bestimmten Voraus- 
setzungen die Versagung stattfinden m ü s s e. Die Justiz- 
verwaltung äußere sich vielleicht darüber, ob es bessser 
vate o U§eiht des rl; 13 bezüglich der Ein- 
fügung der Worte „nach Plan und Art“ werde scheitern, 
weil eben zu der Zeit, wo der Betreffende die Genehmigung 
nachsuchen müsse, ein Plan noch nicht vorliege. Er könne 
sich, wie richtig ausgeführt, einen Plan anfertigen lassen, 
aber das würde nur Geld kosten, und es könnte ihm niemand 
garantieren, daß er nach diesem Plan auch wirklich 
Käufer finde. Wenn die Reflektanten andere Wünsche 
hätten, müßte er ihren Anforderungen entsprechend immer 
wieder neue Pläne herstellen lassen. 
Mit dem Ausdruck „Gemeinwohl“ wollten die Ver- 
fasser des Antrages 26 nicht, wie ihnen untergelegt 
worden sei, einen weiteren Sinn verbinden als mit dem 
Ausdruck „gemeinwirtschaftliche Interessen“, vielmehr sollte 
nach ihrer Ansicht mit dem Wort „Gemeinwohl“ nur die 
entsprechende Grundbesitzverteilung getroffen werden. 
Der Landwirtschaftsminister bezog sich zum 
Verständnis des § 4 auf die Worte der Begründung: 
Mit dem Ausdrucke „gemeinwirtschaftliche Inter- 
essen“, der sich bereits in dem Gesetz über 
Rentengüter vom 27. Juni 1890 (Gesetsamml. 
S. 209) 8§§ 3, 4 und in dem Gesete, betreffend 
das Anerbenrecht bei Renten- und Anssiedlungs- 
gütern vom 8. Juni 1896 (Gesetzsamnl. S. 124) 
§8§ 2, 5, 8 findet, sollen Verhältnisse bezeichnet 
werden, die ein Zurücktreten von Einzelinteressen 
zugunsten des Gesamtwohls behufs Unterstützung 
öffentlicher Aufgaben oder zwecks Förderung der 
allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung verlangen. 
Im Interesse der Aufgaben, welche durch dieses Geset 
gelöst werden sollten, würde es wohl am besten sein, an 
dem Ausdruck „gemeinwirtschaftliche Interessen“ festzu- 
halten, weil dieser nach der in der Begründung gegebenen 
näheren Erläuterung alles enthalte, was bei der Ge- 
nehmigung vorausgesetzt und geprüft werden müsse. 
Gegenüber den Ausführungen zu Antrag 13 hebe er 
hervor, daß es sich bei der Genehmigung hauptsächlich 
um die Prüfung objektiver und nicht subjektiver Momente 
handeln müsse, daß es sich insbesondere in dem Stadium, 
in welchem die Erteilung der Genehmigung nachgesucht 
und die Genehmigung also nach Prüfung erteilt werden 
müsse, nicht um die Frage handeln könne, wie der einzelne 
Ansiedler und seine Vermögensverhältnisse beschaffen 
seien. Denn jeder, der sich mit innerer Kolonisation 
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