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Außerdem werde sich ein privater Güterhändler oder
-„vermittler zu einer solchen Aufteilung überhaupt nicht
mehr bereit finden lassen, weil sich das Verfahren jahre-
lang hingiehen würde. Die Folge würde eine vollständige
Stockung auf dem Gütermarkt sein.
Seine Freunde stimmten mit dem Vorredner darin
überein, daß diese erste Genehmigung nur erteilt oder
versagt werden dürfe nach den Grundsätzen, denen dieser
Gesetzentwurf im ganzen diene. Der Genehmigungsucher
werde also nur eine allgemeine Beschreibung des Gutes
geben und seine Absichten über die Auslegung der Stellen
im allgemeinen darlegen können. Auf dieser Erwägung
beruhe der Antrag 26, der die sehr dehnbaren Begriffe
des Entwurfs überflüssig machen solle. Die Worte ,ins-
besondere usw“ seien vollständig entbehrlich. Denn die
Ziele der inneren Kolonisation seien nur, eine korrekte
Besitzverteilung herzustellen und zu erhalten hinsichtlich
des Umfanges des großen, kleineren und mittleren Besitzes,
wie es in der Begründung auch angegeben sei.
Die Bedeutung des Ausdrucks „darf“ könne zweifel-
haft sein in der Hinsicht, ob unter bestimmten Voraus-
setzungen die Versagung stattfinden m ü s s e. Die Justiz-
verwaltung äußere sich vielleicht darüber, ob es bessser
vate o U§eiht des rl; 13 bezüglich der Ein-
fügung der Worte „nach Plan und Art“ werde scheitern,
weil eben zu der Zeit, wo der Betreffende die Genehmigung
nachsuchen müsse, ein Plan noch nicht vorliege. Er könne
sich, wie richtig ausgeführt, einen Plan anfertigen lassen,
aber das würde nur Geld kosten, und es könnte ihm niemand
garantieren, daß er nach diesem Plan auch wirklich
Käufer finde. Wenn die Reflektanten andere Wünsche
hätten, müßte er ihren Anforderungen entsprechend immer
wieder neue Pläne herstellen lassen.
Mit dem Ausdruck „Gemeinwohl“ wollten die Ver-
fasser des Antrages 26 nicht, wie ihnen untergelegt
worden sei, einen weiteren Sinn verbinden als mit dem
Ausdruck „gemeinwirtschaftliche Interessen“, vielmehr sollte
nach ihrer Ansicht mit dem Wort „Gemeinwohl“ nur die
entsprechende Grundbesitzverteilung getroffen werden.
Der Landwirtschaftsminister bezog sich zum
Verständnis des § 4 auf die Worte der Begründung:
Mit dem Ausdrucke „gemeinwirtschaftliche Inter-
essen“, der sich bereits in dem Gesetz über
Rentengüter vom 27. Juni 1890 (Gesetsamml.
S. 209) 8§§ 3, 4 und in dem Gesete, betreffend
das Anerbenrecht bei Renten- und Anssiedlungs-
gütern vom 8. Juni 1896 (Gesetzsamnl. S. 124)
§8§ 2, 5, 8 findet, sollen Verhältnisse bezeichnet
werden, die ein Zurücktreten von Einzelinteressen
zugunsten des Gesamtwohls behufs Unterstützung
öffentlicher Aufgaben oder zwecks Förderung der
allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung verlangen.
Im Interesse der Aufgaben, welche durch dieses Geset
gelöst werden sollten, würde es wohl am besten sein, an
dem Ausdruck „gemeinwirtschaftliche Interessen“ festzu-
halten, weil dieser nach der in der Begründung gegebenen
näheren Erläuterung alles enthalte, was bei der Ge-
nehmigung vorausgesetzt und geprüft werden müsse.
Gegenüber den Ausführungen zu Antrag 13 hebe er
hervor, daß es sich bei der Genehmigung hauptsächlich
um die Prüfung objektiver und nicht subjektiver Momente
handeln müsse, daß es sich insbesondere in dem Stadium,
in welchem die Erteilung der Genehmigung nachgesucht
und die Genehmigung also nach Prüfung erteilt werden
müsse, nicht um die Frage handeln könne, wie der einzelne
Ansiedler und seine Vermögensverhältnisse beschaffen
seien. Denn jeder, der sich mit innerer Kolonisation
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