Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A ' ])
in die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Parzellenerwerber
 einzudringen. Es werde deshalb zweckmäßiger
sein, die Fassung der Regierungsvorlage anzunehmen.
Den Antrag 26 halte er ebenfalls für unannehmbar.
Seine Freunde glaubten, daß in den national umstrittenen
 Bezirken die Staatsregierung es allerdings
nicht dulden könne, daß Kolonisationen vorgenommen
würden, welche den Zielen der staatlich geförderten. nationalen
 Kolonisation zuwiderliefen.
Von anderer Seite (dem fünflen Redner) wurde
der Antrag 15 mit in die Besprechung gezogen, der ursprünglich
 zu § 5a (Antrag 11 zu 2) gestellt war, aber
sachlich zu der Besprechung über § 4 gehörte; es wurde
vorbehalten, den beantragten Absat im Falle der Annahme
 dem § 4 als zweiten Absatz anzufügen. Der
Antrag 15 lautete:
im § 5a des Antrags 11 zwischen Abs. 2 und 3 folgenden
 Absatz einzuschalten:
Die Genehmigung kann nach Maßgabe eines
bestimmten Planes unter Bezeichnung der Trennstücke,
 der Parzellenerwerber und des Kaufpreises
oder nach Maßgabe der in der Form des
§ 313 BGB. albgeschlossenen Veräußerungsverträge
 erteilt werden. Im letzteren Falle soll
der Grundbuchrichter die Auflassung nur entgegennehmen,
 wenn die nach § 313 BGB. erforderliche
 Urkunde vorgelegt wird.
Wie ein Antragsteller ausführte, unterscheide
sich der Antrag 15 von dem Antrag 13 wesentlich dadurch,
 daß nach leßterem in j ed em Falle die Prüfung
nach Plan und Art stattfinden müßte, was eine pratktische
Erschwerung bedeuten würde, während nach dem Antrag 15
dies abgeschwächt werden sollte durch die Fassung: „Die Genehmigung
 kann ..... erteilt werden“. Die Genehmigung
 solle also in gewissen Fällen ohne weiteres
in blanco erteilt werden können. Wenn aber Zweifel
an der Zuverlässigkeit des Parzellanten beständen, so
solle die Genehmigung an gewisse Unterlagen gebunden
werden können. Wenn es zugelassen werden solle, die
Genehmigung von der Vorlegung eines besti#mnmten Planes
abhängig zu machen, so müssse man dies im Gesetz aussprechen,
 denn nach der jetigen Fassung würde man vermuten
 können, daß die Genehmigung von vornherein
entweder glatt erteilt oder glatt versagt werden könne.
Der Antrag 15 solle die Möglichkeit gewähren, Bedingungen
 zu stellen.
Der Vorredner, der von der „ersten Genehmigung“
gesprochen habe, wolle damit wohl sagen, daß mehrere
Genehmigungen erforderlich sein würden.
Soweit er die Sachlage bis jetzt übersehen könne,
sei im Gesetzentwurf kein Zwang vorgesehen, daß die
Parzellierungen unter allen Umständen durch Vermittlung
der Generalkommissionen vorgenommen würden. Wenn
bestimmt würde, daß alle solche Parzellierungen nachher
zu Rentengütern gemacht werden müßten, so könnte man
es dabei bewenden lassen, bei Erteilung der Genehmigung
lediglich eine Prüfung nach allgemeinen Gesichtspunkten
vorzunehmen, denn dann hätte man eine Garantie, daß
die Parzellierung nachher unter Kontrolle der Generalkommisssion
 wirtschaftlich richtig ausgeführt werde. Ein
solcher Zwang bestehe aber nicht; der Parzellant, der nicht
die Vermittlung der Generalkommission in Anspruch
nehme, könne, wenn er die Genehmigung nicht erhalten
habe, machen, was er wolle. Aus diesem Gesichtspunkt
heraus solle nach Antrag 15 auch ferner der Say eingefügt
werden, wonach der Grundbuchrichter die Auflassung nur
entgegennehmen solle, wenn der Veräußerungsvertrag

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