Full text: Grundteilungsgesetz

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in die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Parzellen- 
erwerber einzudringen. Es werde deshalb zweckmäßiger 
sein, die Fassung der Regierungsvorlage anzunehmen. 
Den Antrag 26 halte er ebenfalls für unannehmbar. 
Seine Freunde glaubten, daß in den national um- 
strittenen Bezirken die Staatsregierung es allerdings 
nicht dulden könne, daß Kolonisationen vorgenommen 
würden, welche den Zielen der staatlich geförderten. natio- 
nalen Kolonisation zuwiderliefen. 
Von anderer Seite (dem fünflen Redner) wurde 
der Antrag 15 mit in die Besprechung gezogen, der ur- 
sprünglich zu § 5a (Antrag 11 zu 2) gestellt war, aber 
sachlich zu der Besprechung über § 4 gehörte; es wurde 
vorbehalten, den beantragten Absat im Falle der An- 
nahme dem § 4 als zweiten Absatz anzufügen. Der 
Antrag 15 lautete: 
im § 5a des Antrags 11 zwischen Abs. 2 und 3 fol- 
genden Absatz einzuschalten: 
Die Genehmigung kann nach Maßgabe eines 
bestimmten Planes unter Bezeichnung der Trenn- 
stücke, der Parzellenerwerber und des Kaufpreises 
oder nach Maßgabe der in der Form des 
§ 313 BGB. albgeschlossenen Veräußerungs- 
verträge erteilt werden. Im letzteren Falle soll 
der Grundbuchrichter die Auflassung nur ent- 
gegennehmen, wenn die nach § 313 BGB. er- 
forderliche Urkunde vorgelegt wird. 
Wie ein Antragsteller ausführte, unterscheide 
sich der Antrag 15 von dem Antrag 13 wesentlich da- 
durch, daß nach leßterem in j ed em Falle die Prüfung 
nach Plan und Art stattfinden müßte, was eine pratktische 
Erschwerung bedeuten würde, während nach dem Antrag 15 
dies abgeschwächt werden sollte durch die Fassung: „Die Ge- 
nehmigung kann ..... erteilt werden“. Die Ge- 
nehmigung solle also in gewissen Fällen ohne weiteres 
in blanco erteilt werden können. Wenn aber Zweifel 
an der Zuverlässigkeit des Parzellanten beständen, so 
solle die Genehmigung an gewisse Unterlagen gebunden 
werden können. Wenn es zugelassen werden solle, die 
Genehmigung von der Vorlegung eines besti#mnmten Planes 
abhängig zu machen, so müssse man dies im Gesetz aus- 
sprechen, denn nach der jetigen Fassung würde man ver- 
muten können, daß die Genehmigung von vornherein 
entweder glatt erteilt oder glatt versagt werden könne. 
Der Antrag 15 solle die Möglichkeit gewähren, Be- 
dingungen zu stellen. 
Der Vorredner, der von der „ersten Genehmigung“ 
gesprochen habe, wolle damit wohl sagen, daß mehrere 
Genehmigungen erforderlich sein würden. 
Soweit er die Sachlage bis jetzt übersehen könne, 
sei im Gesetzentwurf kein Zwang vorgesehen, daß die 
Parzellierungen unter allen Umständen durch Vermittlung 
der Generalkommissionen vorgenommen würden. Wenn 
bestimmt würde, daß alle solche Parzellierungen nachher 
zu Rentengütern gemacht werden müßten, so könnte man 
es dabei bewenden lassen, bei Erteilung der Genehmigung 
lediglich eine Prüfung nach allgemeinen Gesichtspunkten 
vorzunehmen, denn dann hätte man eine Garantie, daß 
die Parzellierung nachher unter Kontrolle der General- 
kommisssion wirtschaftlich richtig ausgeführt werde. Ein 
solcher Zwang bestehe aber nicht; der Parzellant, der nicht 
die Vermittlung der Generalkommission in Anspruch 
nehme, könne, wenn er die Genehmigung nicht erhalten 
habe, machen, was er wolle. Aus diesem Gesichtspunkt 
heraus solle nach Antrag 15 auch ferner der Say eingefügt 
werden, wonach der Grundbuchrichter die Auflassung nur 
entgegennehmen solle, wenn der Veräußerungsvertrag 
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