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versagt werden müsse. Er habe schon bemerkt, daß in
dem Moment der Zerschlagung noch gar nicht fesststehe,
welche Ansiedler in Frage kämen und welche Preise von
ihnen zu bezahlen seien. Also die Beurteilung der Kaufpreise
sei insofern nur eine etwas imaginäre, als man
sich sage: der Durchschnittspreis, der dem einzelnen Ansiedler
abgenommen werden müsse, sei mit Rückficht auf
den zu zahlenden Kaufpreis so hoch, daß eine Leistungsfähigkeit
der Ansiedler nicht mehr in Frage kommen könne.
Bei dem einzelnen Ansiedler liege es unter Umständen
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guter Lage gewesen seien. Da sei auf manchen Stellen
eine Anzahlung von */, des ganzen Preises möglich gewesen.
Das könne man der zerschlagenden Gesellschaft und
auch demzerschlagendenEinzelbesitzer nicht übelnehmen, wenn
er in einem solchenFalle einen verhältnismäßig hohen Kaufpreis
stipuliere, weil der Ansiedler bei seinem Vermögen
immer in der Lage sei, noch rentabel zu wirtschaften.
Alle diese Verhältnisse müßten bei der Genehmigung zur
Zerschlagung ausscheiden. Da könne .es sich nur um die
Frage handeln, ob der Kaufpreis so hoch sei, daß bei
entsprechender Verwertung des Besitzes eine Ansetzung
von leistungsfähigen Ansiedlern nicht mehr gewährleistet sei.
Aus der Kommisssion wurde von dem siebenten
Redner zu Antrag 13 weiter ausgeführt, er beruhe auf einer
Äußerung eines Redners in der allgemeinen Besprechung,
wonach die Fassung des § 4 das Mißverständnis enthalten
könne, als ob die nationalen Ziele, die mit der
Ansiedlung in den zweisprachigen Landesteilen verfolgt
werden sollten, durch den Ausdruck „gemeinwirtschaftliche
Interessen“ nicht gedeckt würden. Nun sei in den Motiven
der Ausdruck „gemeinwirtschaftliche Interessen“ in dem
Zusammenhange gebraucht, daß das Gesamtwohl die
einzelnen Interessen überwiegen solle. Diesen Gedanken
drücke man in der Regel mit „Gemeinwohl“ aus. Dieses
Wort bringe also das, was die Motive bezweckten, deutlicher
p Ausdruck als die Worte „gemeinwirtssschaftliche
Interessen“.
Wenn der Ausdruck „gemeinwirtschaftliche Interessen“
zu eng sei, um die nationalen Ziele mit zu umfassen,
dann würde außerdem der Vordersat bis „Grundbesitzverteilung“
und der Nachsatß von dem Worte ,insbesondere"
an nicht zusammenpassen, und es würde sich daher vielleicht
empfehlen, die Worte ,insbesondere auch“ durch
„sowie“ zu erseßen, um so beide Gedanken als selbsständige
nebeneinanderzustellen.
Antrag 26 schließe sich an den Schlußsatz der Begründung
(S. 16) an. Seine Freunde hätten diesen
Schlußsaß nicht so aufgefaßt, wie der Minister ihn eben
deklariert habe, denn dort sei ausdrücklich von dem von
den Parzellenerwerbern zu zahlenden Preise die Rede. Sie
seien dadurch zu der Auffassung gekommen, daß bei jeder
Genehmigung auch geprüft werden sollte, ob die Preise,
die der Zerteiler, der gewerbsmäßige Parzellant von den
Parzellenerwerbern fordern, angemessen seien. Das sei
ihnen zu weit gegangen, und sie hätten deshalb die Einfügung
der Worte „nach Plan und Art“ beantragt. Damit
sollte nicht gesagt sein, daß der Plan etwas ganz
Festes und bis in alle Einzelheiten Durchgearbeitetes sein
müsse, sondern es solle darin nur liegen, daß der Parzellant
sich über seine Absicht im allgemeinen äußern solle.
Der Antrag 13 zu 2 („Gemeinwohl“) wurde zurückgez
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Der Landwirtschaftsminister gab die Möglichkeit
der Auffassung des Schlußsaßes der Begründung zu,
wie sie der Vorredner ausgesprochen habe, hielt es aber
für möglich, auch die von ihm gegebene Interpretation
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