Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Nachtrag.

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unselbstständiger  Handlungsgehilfe  zu  gelten  hat,  entscheidet  sich  nach  dem  Vertragsverhältniß ­
  und  den  thatsächlichen  besonderen  Geschäftsbeziehungen,  welche
zwischen  ihm  und  seinem  Arbeitgeber  bestehen.
Im  vorliegenden  Falle  ist  nun  der  Kläger  unbestritten  seit  einer  Reihe
von  Jahren  bald  bei  dieser,  bald  bei  jener  Firma  —  jedoch  zu  gleicher  Zeit
immer  nur  bei  einer  einzigen  —  für  den  Bereich  der  Stadt  Berlin  beschäftigt
gewesen.  Seine  Thätigkeit  bestand  in  dem  Abschluß  von  Handelsgeschäften
und  in  der  Einkassirung  von  Geldern  für  die  von  ihm  vertretene  Firma.  Als
Entgelt  hierfür  erhielt  er  theils  ein  Gehalt  in  bestimmter  Höhe,  theils  Gehalt
und  Provision,  theils  nur  eine  ungarantirte  Provision.  Einen  Gewerbeschein
hat  der  Kläger  nach  seiner  unbestritten  gebliebenen  Erklärung  vor  dem  Schiedsgerichte ­
  nicht  besessen.  Wenn  hiernach  der  Vorderrichter  für  festgestellt  erachtet,
daß  der  Kläger  ivährend  seiner  langjährigen,  vielfach  wechselnden  Beschäftigung
als  Stadtreisender  niemals  für  eigene  Rechnung  und  Gefahr  Handelsgeschäfte
betrieben  habe,  sondern  stets  im  Auftrage  und  für  Rechnung  seiner  Arbeitgeber
ohne  geschäftliches  Risiko  thätig  geivesen  sei,  so  kann  hierin  weder  ein  Verstoß
gegen  den  klaren  Inhalt  der  Akten,  noch  auch  ein  Rechtsirrthum  gefunden
werden.  Tie  Beklagte  selbst  bestreitet  die  Richtigkeit  jener  Auffassung  nicht,
soweit  die  Engagements  des  Klägers  gegen  festes  Gehalt  oder  garantirte  Provision ­
  in  Betracht  kommen;  sie  behauptet  nur,  daß  der  Kläger  während  derjenigen ­
  Zeit,  in  welcher  er  eine  ungarantirte  Provision  bezogen,  die  Eigenschaft
eines  selbstständigen  Unternehmers  eingenommen  habe.  Indessen  war  seine
Thätigkeit  in  dieser  letzten  Stellung  ihrem  Wesen  nach  keine  andere,  als  diejenige,
welche  er  in  seinen  sonstigen  Stellungen  auszuüben  hatte,  und  insbesondere  ist
die  Behauptung,  daß  der  Kläger  während  seiner  erstgedachten  Beschäftigung
zu  keiner  bestimmten  Thätigkeit  verpflichtet  gewesen  sei,  sondern  nach  seinem
Belieben  Geschäfte  habe  abschließen  können,  nicht  geeignet,  eine  abweichende
Beurtheilung  zu  begründen.  Denn  wenn  auch  zugegeben  werden  mag,  daß  es
von  dem  freien  Willen  des  Klägers  abhing,  ob  er  mit  größerem  oder  geringerem
Eifer  den  ihm  übertragenen  Geschäften  nachgehen  wollte,  so  ist  doch  diese  Freiheit ­
  in  der  Ausübung  der  Berufsthätigkeit  mehr  oder  weniger  mit  jedem
Stücklohn  verbunden,  daß  der  Gcschäftsherr  ves  Klägers  durch  Festsetzung
einer  ungarantirte»  Provision  sich  jedes  Einflusses  auf  die  Art  und  das  Maß
der  von  dem  letzteren  auszuübenden  Thätigkeit  habe  begeben  wollen.  Vielmehr ­
  läßt  sich  nach  der  ganzen  Stellung  des  Klägers  annehmen,  daß  er  ungeachtet ­
  des  Mangels  einer  festen  Vergütung  beziehungsweise  einer  garantirte»
Provision  verpflichtet  war,  seine  Kräfte  und  Fähigkeiten  in  ordnungsmäßiger
Weise  und  —  was  besonders  ins  Gewicht  fällt  —  unter  Ausschluß  jeder  Thätigkeit ­
  für  eine  andere  Firma  auf  die  Führung  der  von  ihni  übernommenen  Geschäfte ­
  zu  verwerthen.  Damit  aber  ist  dasjenige  Maß  von  wirthschaftlicher
Abhängigkeit  erfüllt,  dessen  es  für  die  Annahme  des  Verhältnisses  eines  Handlungsgehilfen ­
  im  Sinne  des  §.  1  Ziffer  2  „des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesctzcs
  bedarf."
In  einem  anderen  Falle,  in  welchem  in  der  Nevisionsinstanz  am  21.  Juni
1892  erkannt  ist,  stand  fest,  daß  der  Kläger  als  Provisionsreisender  für  sieben
Firmen  gleichzeitig  und  mit  Wissen  der  Firmeninhaber  thätig  war,  daß  er  nach
eigenem  Ermessen  Abnehmer  der  von  ihm  vertriebenen  Waaren  aufsuchte  und
sich  auf  diese  Weise  einen  eigenen  Kundenkreis  erwarb,  daß  er  in  der  Preisbemessung ­
  weitgehende  Freiheiten  hatte  und  nur  behufs  Feststellung  seiner
Provision  ganz  nach  eigenem  Belieben  jeweilig  mit  seinen  Auftragebern  abrechnete. ­
  endlich  daß  eine  Kündigungsfrist  nicht  bestand,  das  Auftragsverhältniß
vielmehr  beiderseits  in  jedem  Augenblicke  gelöst  werden  konnte.  Dieses  Maß
von  Selbstständigkeit  ist  mit  dem  Begriff  eines  versicherungspflichtigen  Dienstverhältnisses ­
  im  Sinne  der  Ziffer  2  des  §.  1  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes
  so  wenig  vereinbar,  daß  der  Kläger  nicht  als  versicherungs-
            
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