schwerdeinstanz in die Tat umseßen. Es genüge aber nicht,
demjenigen, dem die Genehmigung versagt werde, die
Beschwerde zu geben, sondern es müssse unter Umständen
auch dem Landrat oder Bürgermeister die Möglichkeit gegeben
werden, eine höhere Instanz anzurufen. In Antrag 31
sei deshalb die Beschwerde zweiseitig gestaltet. Die Vor-
schläge dieses Antrages seien bis zu einem gewissen Grade
provisorisch. Man werde schließlich doch eine provinzielle
Landeskulturbehörde konstruieren müssen, welche das Ziel
der Vorlage betreffs die Auflösung der Generalkommisssion
in Königsberg verwirkliche und die Modernisierung der
Organisation der Generalkommission herbeiführe. Man
sollte sich der Vorlage darin anschließen, daß man den
Oberprässidenten an die Spitze der Beschwerdeinstanz
stelle. Aber er solle nicht allein entscheiden. Es sei
notwendig, dem Oberpräsidenten als beschließende Mit-
glieder des Kollegiums Personen beizuordnen. die aus
der Wahl des Provinziallandtags hervorgingen. »Um den
alten deutschen Gedanken des justicium parium zu ver-
wirklichen, werde es sich empfehlen, sie ausschließlich aus
landwirtschaftlich sachverständigen Kreisen zu nehmen, und
zwar einen Großgrundbesizer und einen Kleingrund-
besißzer. Diese Konstruktion ermögliche unter allen Um-
ständen eine rasche Erledigung einfacher Fälle und eine
sachliche Erledigung schwieriger Fälle.
Ein anderer (der vierte) Redner stimmte den
gegen Antrag 11 zu 2 ausgesprochenen Bedenken bei.
Insbesondere sei es bedenklich, dem Landwirtschafts-
ministerium die dort vorgesehene Zuständigkeit zuzuweisen.
Diese Belastung würde es kaum tragen können ohne
eine erhebliche Vergrößerung des Beamtenapparats des
Ministeriums, abgesehen davon, daß es grundsätlich be-
denklich sei, daß zahlreiche Ortskenntnis voraussetzende
Entscheidungen lediglich auf Grund schriftlicher Infor-
mation erfolgen müßten, wenn die Zuständigkeit der
Ministerialinstanz hineingeschoben würde. Er habe aber
auch Bedenken gegen den Antrag 31. Der Kreisausschuß
sei nicht die richtige Instanz, der man diese Entscheidung
anvertrauen könne. Die Kreisausschußmitglieder ständen
den Verhältnissen vielfach zu nahe, um vollständig objektiv
sein zu können. Auch die Ausnahme für die Provinz
Posen habe nicht unerhebliche Bedenken gegen sich. Die
Regelung nach der Regierungsvorlage sei vorzuziehen. Auch
diese werde in der Praxis zu wesentlichen Verzögerungen
keinen Anlaß bieten. Als Beleg dafür führe er das Ver-
fahren an, das durch § 13a des Ansiedlungsgesetzes ein-
geführt sei. Die von dem Vorredner selbst als provisorisch
bezeichnete Beschwerdeinstanz des Antrages 31 habe auch
das Bedenken, daß dadurch wieder eine neue Behörde
eingeführt werde; und solange die Verwaltungsreorgani-
sation noch nicht vollendet ist, werde man sich hier auf
den vorhandenen Behördenorganismus beschränken müssen.
Zu Antrag 11 zu ? führte der achte Redner
begründend aus: Es handle sich darum, ob der Re-
gierungspräsident oder eine Kollegialbehörde zu entscheiden
habe. Für den Regierungspräsidenten spreche zweifellos,
daß er die Initiative, die Leitung der Kolonisation für
den ganzen Regierungsbezirk haben müsse, solange keine
besondere Behörde hierfür eingeseßt sei. Andererseits
sprächen aber gewichtige Gründe für die Einsetzung einer
Kollegialbehörde. Der Antrag 31 erscheine ihm nicht an-
nehmbar, schon aus dem Grunde, weil der Kreisausschuß
zu sehr interessiert und nicht in der Lage sei, in allen
Fällen eine objektive Entscheidung zu treffen. Außerdem
liege das Bedenken vor, daß der Antrag 31 eine ganz
neue Provinzialbehörde schaffe. Es greife über den Rahmen
des Gewöhnlichen hinaus, wenn gegen die Entscheidung des
Kreisausschusses der Oberpräsident angerufen werde. Mehr
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