Full text: Grundteilungsgesetz

schwerdeinstanz in die Tat umseßen. Es genüge aber nicht, 
demjenigen, dem die Genehmigung versagt werde, die 
Beschwerde zu geben, sondern es müssse unter Umständen 
auch dem Landrat oder Bürgermeister die Möglichkeit gegeben 
werden, eine höhere Instanz anzurufen. In Antrag 31 
sei deshalb die Beschwerde zweiseitig gestaltet. Die Vor- 
schläge dieses Antrages seien bis zu einem gewissen Grade 
provisorisch. Man werde schließlich doch eine provinzielle 
Landeskulturbehörde konstruieren müssen, welche das Ziel 
der Vorlage betreffs die Auflösung der Generalkommisssion 
in Königsberg verwirkliche und die Modernisierung der 
Organisation der Generalkommission herbeiführe. Man 
sollte sich der Vorlage darin anschließen, daß man den 
Oberprässidenten an die Spitze der Beschwerdeinstanz 
stelle. Aber er solle nicht allein entscheiden. Es sei 
notwendig, dem Oberpräsidenten als beschließende Mit- 
glieder des Kollegiums Personen beizuordnen. die aus 
der Wahl des Provinziallandtags hervorgingen. »Um den 
alten deutschen Gedanken des justicium parium zu ver- 
wirklichen, werde es sich empfehlen, sie ausschließlich aus 
landwirtschaftlich sachverständigen Kreisen zu nehmen, und 
zwar einen Großgrundbesizer und einen Kleingrund- 
besißzer. Diese Konstruktion ermögliche unter allen Um- 
ständen eine rasche Erledigung einfacher Fälle und eine 
sachliche Erledigung schwieriger Fälle. 
Ein anderer (der vierte) Redner stimmte den 
gegen Antrag 11 zu 2 ausgesprochenen Bedenken bei. 
Insbesondere sei es bedenklich, dem Landwirtschafts- 
ministerium die dort vorgesehene Zuständigkeit zuzuweisen. 
Diese Belastung würde es kaum tragen können ohne 
eine erhebliche Vergrößerung des Beamtenapparats des 
Ministeriums, abgesehen davon, daß es grundsätlich be- 
denklich sei, daß zahlreiche Ortskenntnis voraussetzende 
Entscheidungen lediglich auf Grund schriftlicher Infor- 
mation erfolgen müßten, wenn die Zuständigkeit der 
Ministerialinstanz hineingeschoben würde. Er habe aber 
auch Bedenken gegen den Antrag 31. Der Kreisausschuß 
sei nicht die richtige Instanz, der man diese Entscheidung 
anvertrauen könne. Die Kreisausschußmitglieder ständen 
den Verhältnissen vielfach zu nahe, um vollständig objektiv 
sein zu können. Auch die Ausnahme für die Provinz 
Posen habe nicht unerhebliche Bedenken gegen sich. Die 
Regelung nach der Regierungsvorlage sei vorzuziehen. Auch 
diese werde in der Praxis zu wesentlichen Verzögerungen 
keinen Anlaß bieten. Als Beleg dafür führe er das Ver- 
fahren an, das durch § 13a des Ansiedlungsgesetzes ein- 
geführt sei. Die von dem Vorredner selbst als provisorisch 
bezeichnete Beschwerdeinstanz des Antrages 31 habe auch 
das Bedenken, daß dadurch wieder eine neue Behörde 
eingeführt werde; und solange die Verwaltungsreorgani- 
sation noch nicht vollendet ist, werde man sich hier auf 
den vorhandenen Behördenorganismus beschränken müssen. 
Zu Antrag 11 zu ? führte der achte Redner 
begründend aus: Es handle sich darum, ob der Re- 
gierungspräsident oder eine Kollegialbehörde zu entscheiden 
habe. Für den Regierungspräsidenten spreche zweifellos, 
daß er die Initiative, die Leitung der Kolonisation für 
den ganzen Regierungsbezirk haben müsse, solange keine 
besondere Behörde hierfür eingeseßt sei. Andererseits 
sprächen aber gewichtige Gründe für die Einsetzung einer 
Kollegialbehörde. Der Antrag 31 erscheine ihm nicht an- 
nehmbar, schon aus dem Grunde, weil der Kreisausschuß 
zu sehr interessiert und nicht in der Lage sei, in allen 
Fällen eine objektive Entscheidung zu treffen. Außerdem 
liege das Bedenken vor, daß der Antrag 31 eine ganz 
neue Provinzialbehörde schaffe. Es greife über den Rahmen 
des Gewöhnlichen hinaus, wenn gegen die Entscheidung des 
Kreisausschusses der Oberpräsident angerufen werde. Mehr 
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