Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A | 
missar müssen bei der Beschlußfassung wenigstens 
sechs Mitglieder mitwirken. 
(3) Der Beschluß des Bezirksausschusses ist mit 
Gründen zu versehen, wenn die Genehmigung 
nicht dem Antrage gemäß erteilt wird. 
(4) Gegen den Beschluß, durch den die Ge- 
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den Minister für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten statt. 
§ 5b 
' zrtirige auf Genehmigung sind schleunig zu be- 
andeln. 
b) Nr 27: im § 5 Abs. 4 Zeile 1 hinter dem Wort 
„Ermittlungen“ einzufügen: die tunlichst zu be- 
schleuftigen sind, 
c) Nr 31 zu 2: der den Antrag 20 zu 2 ersetzt: 
folgenden § 5a einzuschalten: 
(1) Über die Genehmigung beschließt der Kreis- 
ausschuß, in kreisfreien Städten der Gemeinde- 
vorstand, [in der Provinz Posen die Ansiedlungs- 
kommisssion.] 
(2) [Der Beschluß der Ansiedlungskommission 
ist endgültig.] 
(die eingeklammerten Worte sind im Laufe 
der Beratung zurückgezogen) 
(3) Im übrigen ist gegen den Beschluß inner- 
halb zweier Wochen die Beschwerde gegeben. 
Die Beschwerde steht auch dem Vorsitzenden des 
Kreisausschusses, in kreisfreien Städten dem 
Bürgermeister zu. 
(4) Über die Beschwerde beschließt der Ober- 
präsident unter beschließender Mitwirkung von 
zwei vom Provinziallandtag auf sechs Jahre 
gewählten Sachverständigen. Von diesen muß 
einer ein Großgrundbesitzer, einer ein Bauern- 
gutsbesitzer sein. Als Großgrundbesitz gilt vor- 
behaltlich anderer Regelung durch den Provinzial- 
landtag ein Grundbesit von mindestens 100 ha 
Größe. Der Beschluß über die Beschwerde ist 
endgültig. 
Antrag 31 wurde von dem siebenten Redner 
damit begründet, daß es darauf ankomme, für die einfach 
liegenden Fälle eine möglichst rasche und glatte Er- 
ledigung zu gewährleisten. Das sichere die Regierungs- 
vorlage in Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit den Be- 
stimmungen über die Behörden, wie sie nach Antrag 31 
als § 5a vorgeschlagen würden. Der Antrag 11 zu 2 
würde dagegen zur Folge haben, daß auch in den aller- 
einfachsten Fällen ein langsames und weitläufiges Ver- 
fahren notwendig werde. Der Regierungspräsident könne 
nur auf Grund von Berichten urteilen, er habe auch 
nicht die nötige Sachkunde über Personen und Verhältnisse 
der Gegend; diese könne nur ein Gremium von Ver- 
trauensmännern der Bevölkerung haben. Es sei daher 
zweckmäßig, den Kreisausschuß mit dieser Aufgabe zu 
befassen. Der Landrat sei dann in der Lage, nach den 
bestehenden Bestimmungen alle einfach liegenden Fälle 
alsbald zu erledigen. Daß in den kreisfreien Städten 
der Gemeindevorskand anstelle des Kreisausschusses trete, 
liege in der bestehenden Behördenkonstruktion. Es sei 
auch richtig, solche Elemente entscheidend mitwirken zu 
lassen, die von dem Vertrauen derjenigen getragen seien, 
die von der Genehmigungspflicht am meisten berührt 
würden. Diesen Gedanken müßte man auch in der Be- 
153]
	        
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