Nr 035 A |
missar müssen bei der Beschlußfassung wenigstens
sechs Mitglieder mitwirken.
(3) Der Beschluß des Bezirksausschusses ist mit
Gründen zu versehen, wenn die Genehmigung
nicht dem Antrage gemäß erteilt wird.
(4) Gegen den Beschluß, durch den die Ge-
tz z 17 Frizzt put hot izztzhalb Frei
den Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten statt.
§ 5b
' zrtirige auf Genehmigung sind schleunig zu be-
andeln.
b) Nr 27: im § 5 Abs. 4 Zeile 1 hinter dem Wort
„Ermittlungen“ einzufügen: die tunlichst zu be-
schleuftigen sind,
c) Nr 31 zu 2: der den Antrag 20 zu 2 ersetzt:
folgenden § 5a einzuschalten:
(1) Über die Genehmigung beschließt der Kreis-
ausschuß, in kreisfreien Städten der Gemeinde-
vorstand, [in der Provinz Posen die Ansiedlungs-
kommisssion.]
(2) [Der Beschluß der Ansiedlungskommission
ist endgültig.]
(die eingeklammerten Worte sind im Laufe
der Beratung zurückgezogen)
(3) Im übrigen ist gegen den Beschluß inner-
halb zweier Wochen die Beschwerde gegeben.
Die Beschwerde steht auch dem Vorsitzenden des
Kreisausschusses, in kreisfreien Städten dem
Bürgermeister zu.
(4) Über die Beschwerde beschließt der Ober-
präsident unter beschließender Mitwirkung von
zwei vom Provinziallandtag auf sechs Jahre
gewählten Sachverständigen. Von diesen muß
einer ein Großgrundbesitzer, einer ein Bauern-
gutsbesitzer sein. Als Großgrundbesitz gilt vor-
behaltlich anderer Regelung durch den Provinzial-
landtag ein Grundbesit von mindestens 100 ha
Größe. Der Beschluß über die Beschwerde ist
endgültig.
Antrag 31 wurde von dem siebenten Redner
damit begründet, daß es darauf ankomme, für die einfach
liegenden Fälle eine möglichst rasche und glatte Er-
ledigung zu gewährleisten. Das sichere die Regierungs-
vorlage in Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit den Be-
stimmungen über die Behörden, wie sie nach Antrag 31
als § 5a vorgeschlagen würden. Der Antrag 11 zu 2
würde dagegen zur Folge haben, daß auch in den aller-
einfachsten Fällen ein langsames und weitläufiges Ver-
fahren notwendig werde. Der Regierungspräsident könne
nur auf Grund von Berichten urteilen, er habe auch
nicht die nötige Sachkunde über Personen und Verhältnisse
der Gegend; diese könne nur ein Gremium von Ver-
trauensmännern der Bevölkerung haben. Es sei daher
zweckmäßig, den Kreisausschuß mit dieser Aufgabe zu
befassen. Der Landrat sei dann in der Lage, nach den
bestehenden Bestimmungen alle einfach liegenden Fälle
alsbald zu erledigen. Daß in den kreisfreien Städten
der Gemeindevorskand anstelle des Kreisausschusses trete,
liege in der bestehenden Behördenkonstruktion. Es sei
auch richtig, solche Elemente entscheidend mitwirken zu
lassen, die von dem Vertrauen derjenigen getragen seien,
die von der Genehmigungspflicht am meisten berührt
würden. Diesen Gedanken müßte man auch in der Be-
153]