Full text: Grundteilungsgesetz

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könnte. Da aber der Vorsatz vielfach nicht nachweisbar 
sei, dagegen eine Fahrlässigkeit sich wohl feststellen lasse, 
nur daß sie nicht in gleicher Weise bestraft werden dürfe, 
so würde er es vorziehen, wie im Entwurf den Vorsatz 
und die Fahrlässigkeit verschieden zu behandeln. 
Die Streichung des Abs. 2 des Antrages 34 empfehle 
sich nicht. Die Bestrafung des Gütervermittlers könne 
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Ob die Voraussetzungen in Abs. 2 schon ganz aus- 
reichend gegeben seien, sei im Augenblick nicht klar. § 7 
könnte vielleicht in der vorliegenden Fassung angenommen 
und eine Verbesserung für die zweite Lesung vorbereitet 
werden. Wenn der Tatbestand der Vermittlung in g 1 
noch genauer umspannt würde, werde man ihn auch in 
§ 7 genauer feststellen können. 
Ein anderer (der zweiundzwanzigste) Redner 
wandte sich gegen den letzteren Vorschlag mit der Be- 
merkung, damit binde sich die Kommission mehr, als der 
Vorredner glaube. So bedenklich der Antrag sei, so 
habe er doch vor der Regierungsvorlage den Vorzug, 
daß er den Vermittler erst fassen wolle, wenn der Ab- 
schluß vorliege; eine Meinung, der auch von anderer 
S eit e zugestimmt wurde. Es wäre zweckmäßig, den 
angedeuteten Weg in einer Unterkommisssion vorzuberaten 
oder die Abstimmung über § 7 bis zur zweiten Lesung 
auszusetzen. Damit vergebe sich die Kommission um so 
weniger, als der Regierungsvertreter selbst die Bedenken 
gegen den Paragraphen hervorgehoben habe. 
Der Unterstaatssekretän des gJustizmini- 
steriums äußerte insoweit dasselbe Bedenken wiegegen Abs.1 
auch gegen den Abi. 2, als auch hier gesagt werde: „welcher... 
eine solche Auflassung ohne vorherige Genehmigung oder 
ohne den Vorbehalt der Genehmigung in dem Ver- 
äußerungsgeschäft vermittelt“. Auch, wenn der Grund- 
stücksvermittler in das Veräußerungsgeschäft den Vor- 
behalt der Genehmigung aufgenommen habe, müsse er 
dafür sorgen, daß vor der Auflassung die Genehmigung 
erteilt werde. Da der § 7 im Anschluß an den § 1 der Re- 
gierungsvorlage formuliert sei, so bitte er, den § 7 an- 
hon ft dit Verbesserung des § 1 der zweiten 
ung vorzubehalten. 
Der vi erte Redner stellte auf Grund der Er- 
klärung des Regierungsvertreters fest, daß nach Auffassung 
der Regierung die Frage, ob ein Gelegenheitsgeschäft 
oder eine Grundstücksvermittlung im Sinne des gs 1, 
also eine gewerbsmäßige Vermittlung vorliege, lediglich 
von der mit der Genehmigung beauftragten Behörde ent- 
schieden werden solle. 
Ein(das zwölfte) Kom misssi ons mitglied glaubte 
annehmen zu dürfen, daß der Vertrag, der mit Hilfe 
eines Grundsstückshändlers abgeschlossen sei, selbst wenn 
die Genehmigung nicht eingeholt worden sei, gültig sei, daß 
aber der Betreffende, der das Grundstück mit Hilfe 
dieses Vertrages erworben habe, keinen Anspruch auf das 
Grundstück und auch nicht auf die Erfüllung des Vertrages, 
sondern nur eventuell auf Schadenersat habe, und bat 
um Bestätigung der Richtigkeit dieser Auffassung. 
Der Unterstaatssekretär des Justigmini- 
steriums verwies zur Beantwortung der Frage auf die 
schriftliche Antwort der Staatsregierung auf Antrag 4 a 
Nr 3. Der Erwerber habe zunächst den Anspruch auf 
Auflassung. Diese werde aber verhindert durch die Vor- 
schrift des § 9, falls dem Grundbuchrichter rechtzeitig 
Mitteilung vom Landrat gemacht worden sei. Ob 
Schadenersaß zu gewähren sei, müsse nach Lage jedes 
szalles “ut lege der §§ 323 bis 325 BGB. ent- 
schieden werden. 
i 1.0"
	        
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