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genommen worden. Es werde daher zu erwägen sein,
ob nicht bei der zweiten Lesung dem § 1 eine andere
Fassung zu geben sei, um diesen Zweifeln zu begegnen.
Zu der Frage, wie die Sperrung des Grundbuchs
beseitigt werden solle, wenn der Landrat zu Unrecht angenommen
habe, daß ein Fall vorliege, in dem die Genehmigung
erforderlich sei, sei folgendes zu bemerken. Nach
der Fassung der Regierungsvorlage sei die Beantwortung
der Frage nicht zweifelhaft gewesen. Denn nach g 9
sollte in solchen Fällen die Sperre so lange fortdauern,
bis der Regierungsprässident entschieden habe, die Genehmigung
sei nicht notwendig. Die Komnmisssion habe
die Worte „nach seiner Entscheidung“ ersatzlos gestrichen.
Nach der gegenwärtigen Fassung würde es daher Sache
des Grundbuchrichters sein, über die Frage der Beseitigung
der Sperre zu entscheiden. Da aber der
Grundbuchrichter kaum in der Lage sei, eine solche Entscheidung
zu treffen, so sei dringend zu wünschen, daß
ber t. bei der zweiten Lesung eine andere Fassung
erhalte.
Die Frage des Regressses sei gewiß von großer
Wichtigkeit. Aber die Gefahr, die der Vorredner befürchte,
sei wohl nicht so groß. Nach dem Geset
über die Haftung des Staates würde ja nicht der
Beamte selbst in erster Linie verantwortlich gemacht
werden, sondern der Staat. Auch für den Staat könnte
das allerdings unangenehm werden. Aber der Vorredner
habe die Grenzen, in denen der Landrat regreßfrei
sei, zu eng gezogen. Die Bejahung der Frage, ob
der Landrat sich mit seiner Entscheidung innerhalb sseiner
Amtsbefugnisse bewegt habe, seße nicht voraus, daß das
Oberverwaltungsgericht materiell die Entscheidung des
Landrats für zutreffend halte, vielmehr genüge es, daß
der Landrat ohne Pflichtverlezung zu der sseiner Entscheidung
zugrunde liegenden Auffassung gelangen konnte.
Im übrigen seien Fehlgriffe des Landrats gar nicht so
sehr zu besorgen, weil es im wesentlichen darauf ankomme,
ob die Vermittlung eine gewerbsmäßige sei und,
wie in der Begründung schon hervorgehoben sei, die Absicht
bestehe, in dieser Hinsicht Kontrollmaßregeln ähnlicher
Art zu treffen, wie sie in Bayern schon seit Jahren
in Gestalt eines amtlichen Verzeichnisses über die ge-?
r;]!bigen Grundstückshändler und »-vermittler betänden.
Der zweite Redner hielt es für schwierig, den
Tatbestand zu fassen, weil auch der Grundstückshändker bestraft
werden solle, wenn er ausnahmsweise einmal vermittle
und keine Genehmigung habe, und der Vermittler,
wenn er ausnahmsweise einmal Grundstücke kaufe und
ohne Genehmigung parzelliere.. Dem genüge allerdings
die Fassung des Antrages 34 nicht.
Der Antrag enthalte auch eine Lücke. Es müßte
noch zum Ausdruck gebracht werden, daß der Grundstückshändler
oder -vermittler, der die Genehmigung vorbehalten
habe und trotidem zur Auflassung schreite, strafbar
sei.
lit dem Ausdruck „rechtsverbindlicher Veräußerungsvertrag“
sei in dem Antrage wohl nur gemeint „Veräußerungsvertrag
in rechtsverbindlicher Form“".
Ein wesentliches Bedenken habe er dagegen, daß
das Schuldmoment in dem Antrage nicht erörtert werde.
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gestellt werde, daß eine strafrechtliche Schuld nicht vorliege,
werde man zur Freisprechung kommen.
Nach der Formulierung des Antrages 34 würde er
auch annehmen. daßk nur die Vorsätlichkeit bestraft werden