Wird das gesetzliche Rücktrittsrecht ausgeübt, so treten
gemäß § 10 Abs. 4 des Entwurfs die gleichen Rechts-
wirkungen ein, wie im Falle der Ausübung eines vertrags-
mäßigen Rücktrittsrechts. Insbesondere haben nach dem
für anwendbar erklärten § 346 Sat 1 B.G.B. die Parteien
einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Ist also das Grundstück bereits auf den Erwerber um-
geschrieben, so ist dieser verpflichtet, es dem Veräußerer
zurückaufzulassen.
Die bis zur Ausübung des Rürcktrittsrechts ent-
standenen Kosten trägt im Falle der Ausübung des Rechtes
derjenige, der sie für diesen Fall in dem Veräußerungs-
vertrag übernommen hat. Ist eine Übernahme nicht er-
folgt, so trägt nach § 449 B.G.B. die Kosten der Auflassung
und Eintragung und die Kosten der Beurkundung des
Kaufes der Käufer. Zu diesen Kosten sind auch der von
Preußen und vom Reiche erhobene Grundstücksüber-
tragungsstempel zu rechnen (Planck, B.G.B.8, § 449 A. 1,
v. Staudinger, B.G.B. 7/8 § 449 A. 2); ob auch die
Umsatzsteuer dazu gehört, ist streitig. Im übrigen fallen
jedem Teile die von ihm aufgewendeten Kosten zur Last.
Eine Erstattung durch den anderen Teil kommt nicht
in Betracht, weil es sich dabei weder um empfangene
Leistungen im Sinne des § 346 Satz 1 B.G.B. noch um
Verwendungen im Sinne des § 347 Satz 2 B.G.B. handelt.
Soweit für das rückgängig gemachte Geschäft Stempel-
beträge erhoben sind, kann, solange die Auflassung noch
nicht erfolgt ist, die Rückerstattung wegen Unterbleibens
der Ausführung des Geschäfts aus Billigkeitsgründen
bewilligt werden (§ 25 Abs. 2 des preußischen Stempel-
steuergeseßes vom 30. Juni 1909; § 183 der Ausführungs-
bestimmungen des Bundesrats vom 15. September 1913
zum Reichsstempelgeseßze vom 3. Juli 1913). Hierzu ist
zu bemerken, daß die nach Ausübung des Rücktritts er-
forderliche Zurückübertragung des Grundstücks einen Wert-
stempel nicht erfordert, weil eine freiwillige Veräußerung
im Sinne der Tarifstelle 8 Abs. 1 des Preußischen Stempel-
tarifs und der Tarifstelle 11 a des Reichsstempeltarifs nicht
vorliegt. Schäden, die nicht in der Entrichtung der vor-
erwähnten Kosten bestehen, trägt der Beteiligte, der sie
gehabt hat, soweit nicht die nach § 10 Abs. 4 des Entwurfs
anwendbaren Vorschriften des § 346 Satz 2 oder des § 347
B.G.B. Plat; greifen.
Der vierte Redner wiederholte seine schon bei
der ersten Lesung im Plenum erhobenen schweren Be-
denken gegen das bedingungslose Rücktrittsrecht, das dem-
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oder -händler einen Vertrag abgeschlossen habe. Durch eine
solche Vorschrift würden Treu und Glauben, die Grund-
lagen, auf denen das ganze geschäftliche Leben sich auf-
baue und aufbauen müsse, aufs schwerste erschüttert werden
Die Mißstände, denen die Staatsregierung hierdurch be-
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gültig war, war es allerdings leicht möglich, daß ein
wenig geschäftsgewandter Mann ssich in einem solchen Ver-
trage, der erschlichen sein konnte, verbindlich machte zu
Leistungen, die er bei sachgemäßer Überlegung nicht zugesagt
hätte. Aber nach dem Inkrafttreten des BGB. sei für alle
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Gültigkeit, und damit sei doch eine Ausnutzung der Uner-
fahrenheit des anderen Kontrahenten beim Grundstücks-
handel sehr erschwert. Nun kämen wohl leider Fälle vor, in
denen Notare sich dazu bereit finden ließen, mit den gewerbs-
mäßigen Parzellanten in Schanklokale mitzukommen, im
Nebenzimmer zu sitzen. während die Verhandlungen
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