Full text: Grundteilungsgesetz

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befestigungsgeseze und der ländlichen Wohlfahrtspflege. 
An direkten Maßnahmen sind zu nennen: Einführung 
eines staatlichen Vorkaufsrechts oder Einspruchrechts und 
Einführung der Genehmigungspflicht. Der Berichterstatter 
wurde beauftragt, nach dieser Richtung hin Vorschläge 
zu machen, die als Grundlage für die weitere Beratung 
dienen sollten. Er legte folgenden Plan vor: 
I. Welche gesetgeberischen Maßnahmen zur Ver- 
hinderung der Aufsaugung von Bauernstellen 
empfehlen sich? 
1. Genehmigungspflicht ? 
2 Genehmigungspflicht in Verbindung mit 
Vorkaufsrecht des Staates ? 
3 Genehmigungspflicht in Verbindung mit 
Ankaufspflicht des Staates für den Fall 
der Versagung der Genehmigung? 
Staatliches Einspruchsrecht ? 
Staatliches Einspruchsrecht in Verbindung 
mit Vorkaufsrecht des Staates? 
Staatliches Einspruchsrecht in Verbindung 
mit Ankaufspflicht des Staates? 
7. Vorkaufsrecht des Staates? 
II. Sollen die Beschränkungen allgemein oder nur 
gegenüber dem Großgrundbesitz eingeführt werden? 
Bei der Besprechung der Vorschläge wurde zunächst 
die Frage aufgeworfen, ob diese Maß nahmen mit 
den Bestimmungen des Reichsrechts verträg- 
lich sind. Dazu wurde entgegen den Zweifeln, die von 
einigen Seiten vorgetragen wurden, seitens des Kom- 
missars des Justizministers erklärt, daß weder der 
Artikel 119 Nr 1 des Einführungsgeseßes des Bürger- 
lichen Gesetzbuches, noch die Reichsgewerbeordnung, noch 
auch das Freizügigkeitsgeseß einer Beschränkung der Ver- 
äußerung bäuerlichen Besites durch Einführung eines 
staatlichen Vorkaufsrechts oder einer Genehmigungspflicht 
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dieser gesetgeberischen Maßnahme vorliege. 
Der Berichterstatter erläuterte sodann die in dem 
Plan vorgeschlagenen Maßnahmen. Er kann die Ein- 
räumung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts nicht empfehlen, 
weil es, um alle bäuerlichen Stellen zu schützen, auch auf 
die kleinsten Flächen ausgedehnt werden muß. Das 
würde eine große Beunruhigung in die Bevölkerung 
hineintragen. 
Bezüglich der Einführung einer Genehmigungspflicht 
liegt dies Bedenken im verstärkten Maße vor, da jeder 
Abverkauf einer behördlichen Prüfung in einem besonderen 
Verfahren unterzogen werden müßte. Das würde zu 
weitgehenden Belästigungen führen. Die Genehmigungs- 
pflicht trifft ferner die Veräußerung der ländlichen 
Grundstücke ohne Rücksicht darauf, ob wirtschaftliche 
Schäden entstehen oder nich. Ihre Wirkung würde sich 
also auch dann fühlbar machen, wenn ein Bauer eine 
benachbarte Bauernstelle aufkaufe. 
Der Berichterstatter gelangte hiernach zu der Ansicht, 
daß es am zweckmäßigsten sei, auf das Einspruchsrecht 
zurückzugreifen. Wenn ein Einspruchsrecht eingeführt 
würde, so habe es der Staat in der Hand, nach Lage 
des Falles zu prüfen, ob das Eingehen der Stelle wirt- 
schaftlich schädlich sei oder nicht, und sich zu entscheiden, ob 
er von dem Einspruchsrecht Gebrauch machen wolle. Die 
Ausübung des Rechtes wird sich dann auf wenige Fälle 
beschränken. Auch insofern ist dem Einspruchsrecht vor 
dem Vorkaufsrecht der Vorzug zu geben, als es eine 
gewisse erzieherische Wirkung ausüben wird, die von einem 
allgemeinen Vorkaufsrecht nicht erwartet werden kann.
	        
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