Full text : Grundteilungsgesetz

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befestigungsgeseze und der ländlichen Wohlfahrtspflege.
An direkten Maßnahmen sind zu nennen: Einführung
eines staatlichen Vorkaufsrechts oder Einspruchrechts und
Einführung der Genehmigungspflicht. Der Berichterstatter
wurde beauftragt, nach dieser Richtung hin Vorschläge
zu machen, die als Grundlage für die weitere Beratung
dienen sollten. Er legte folgenden Plan vor:
I. Welche gesetgeberischen Maßnahmen zur Verhinderung
 der Aufsaugung von Bauernstellen
empfehlen sich?
1. Genehmigungspflicht ?
2 Genehmigungspflicht in Verbindung mit
Vorkaufsrecht des Staates ?
3 Genehmigungspflicht in Verbindung mit
Ankaufspflicht des Staates für den Fall
der Versagung der Genehmigung?
Staatliches Einspruchsrecht ?
Staatliches Einspruchsrecht in Verbindung
mit Vorkaufsrecht des Staates?
Staatliches Einspruchsrecht in Verbindung
mit Ankaufspflicht des Staates?
7. Vorkaufsrecht des Staates?
II. Sollen die Beschränkungen allgemein oder nur
gegenüber dem Großgrundbesitz eingeführt werden?
Bei der Besprechung der Vorschläge wurde zunächst
die Frage aufgeworfen, ob diese Maß nahmen mit
den Bestimmungen des Reichsrechts verträglich
 sind. Dazu wurde entgegen den Zweifeln, die von
einigen Seiten vorgetragen wurden, seitens des Kommissars
 des Justizministers erklärt, daß weder der
Artikel 119 Nr 1 des Einführungsgeseßes des Bürgerlichen
 Gesetzbuches, noch die Reichsgewerbeordnung, noch
auch das Freizügigkeitsgeseß einer Beschränkung der Veräußerung
 bäuerlichen Besites durch Einführung eines
staatlichen Vorkaufsrechts oder einer Genehmigungspflicht
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dieser gesetgeberischen Maßnahme vorliege.
Der Berichterstatter erläuterte sodann die in dem
Plan vorgeschlagenen Maßnahmen. Er kann die Einräumung
 eines gesetzlichen Vorkaufsrechts nicht empfehlen,
weil es, um alle bäuerlichen Stellen zu schützen, auch auf
die kleinsten Flächen ausgedehnt werden muß. Das
würde eine große Beunruhigung in die Bevölkerung
hineintragen.
Bezüglich der Einführung einer Genehmigungspflicht
liegt dies Bedenken im verstärkten Maße vor, da jeder
Abverkauf einer behördlichen Prüfung in einem besonderen
Verfahren unterzogen werden müßte. Das würde zu
weitgehenden Belästigungen führen. Die Genehmigungspflicht
 trifft ferner die Veräußerung der ländlichen
Grundstücke ohne Rücksicht darauf, ob wirtschaftliche
Schäden entstehen oder nich. Ihre Wirkung würde sich
also auch dann fühlbar machen, wenn ein Bauer eine
benachbarte Bauernstelle aufkaufe.
Der Berichterstatter gelangte hiernach zu der Ansicht,
daß es am zweckmäßigsten sei, auf das Einspruchsrecht
zurückzugreifen. Wenn ein Einspruchsrecht eingeführt
würde, so habe es der Staat in der Hand, nach Lage
des Falles zu prüfen, ob das Eingehen der Stelle wirtschaftlich
 schädlich sei oder nicht, und sich zu entscheiden, ob
er von dem Einspruchsrecht Gebrauch machen wolle. Die
Ausübung des Rechtes wird sich dann auf wenige Fälle
beschränken. Auch insofern ist dem Einspruchsrecht vor
dem Vorkaufsrecht der Vorzug zu geben, als es eine
gewisse erzieherische Wirkung ausüben wird, die von einem
allgemeinen Vorkaufsrecht nicht erwartet werden kann.
            
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