Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A
Stelle man so die Zwecke der Kolonisation fest, so
glaube er, daß sie mit dem Freizügigkeitsgeset nicht in
Widerspruch ständen.
Der Landwirtscaftsminisster hielt es für unbewiesen,
 daß der Geseßentwurf sich formell als ein Ausnahmegeset
 darstelle. Auch die Ausführungen des ersten
Redners gingen wohl nur dahin, daß das Gesetz sich in
materieller Beziehung als ein Ausnahmegesetz gegenüber
den Polen darstelle, weil eben der § 4 in den Provinzen
Posen und Westpreußen die Bedeutung haben müsse, daß
Zerschlagungen, bei welchen der Erwerb von Grundstücken
durch Polen in Aussicht genommen sei, nicht stattfinden
könnten. Auch diese Ausführungen seien seiner Ansicht nach
nicht zutreffend. Zunächst habe auch schon der Vorredner
darauf hingewiesen, daß es sich bei der behördlichen Genehmigung
 nicht um die Genehmigung von Verkäufen von
Grundstücken im ganzen handle, sondern nur um die
Genehmigung von HZerschlagungen. Nach diesem Gesetzentwurf
 könne jeder Pole ebensogut wie jeder Deutsche sein
Grundstück im ganzen verkaufen, er sei durch die Bestimmungen
 dieses Gesseßes daran nicht gehindert, und die Anssiedlungskommission
 und jede gemeinnützige Siedlungsgesellschaft
 sei nicht in der Lage, den Verkauf dieses Grundstücks
 im ganzen zu verhindern. Es handle sich lediglich
um Herschlagungen durch oder durch Vermittlung
von Grundstückshändlern, und bei diesen komme allerdings
in Frage, daß die Genehmigung dazu auch versagt werden
könne in den Fällen, wo die Zerschlagung mit den Bielen
der staatlich geförderten Kolonisation in den Provinzen
Posen und Westpreußen, also mit anderen Worten mit den
Zielen der Ansiedlungskommission in Widerspruch stehe.
Aber diese Bestimmung habe doch auch keineswegs den
Sinn, daß nunmehr die behördliche Genehmigung jeder
Zerschlagung versagt werden müsse, welche unter Umständen
 auch den Polen zugute kommen könnte. Es sei ja
allgemein bekannt, daß die Ansiedlungstätigkeit in den
Provinzen Posen und Westpreußen, die allerdings die Erhaltung
 und Stärkung des deutschen Elements zum Ziele
habe, sich immer auf bestimmte Bezirke beschränke und in
der Hauptsache den Zweck verfolge, die Zahl der Deutschen
in den Distrikten zu vermehren, wo sie bereits angesessen
seien und festen Fuß gefaßt hätten. Es kämen also eine
ganze Reihe von Yerschlagungen auch in Zukunft in Betracht,
 welche außerhalb des Bereichs der Tätigkeit der Ansiedlungskommission
 lägen, und welche deshalb auch in Zukunft
 genehmigt werden könnten, weil die in Frage
kommende Zerschlagung im einzelnen Falle mit den Zielen
der Ansiedlungskommission nicht in Widerspruch stehe.
Also auch von diesem Gesichtspunkt aus sei das Gesetz
nicht als ein Ausnahmegeset anzusehen, und er habe es bis
dahin immer als einen großen Vorzug dieses nach gründlicher
 und eingehender Prüfung zustande gebrachten Gesetentwurfs
 betrachtet, daß er eben nicht ein Ausnahmegeset
darstelle, sondern sich wesentlich auf wirtschaftlicher Grundlage
 aufbaue und nicht allein die Provinzen Posen und
Westpreußen, sondern alle die Fttzriet ft. Betracht
jc ret Pn zlsteäterens tr etentese
fördert werden müsse. u. §ttci;;3:..35:5:5û
Der Unterstaatssekretär d e s Justizministeriums
 führte zu Antrag 2 aus: Nach den vom Instizministerium
 eingezogenen Erkundigungen sei ein solches
Gutachten vom Reichsjustizamt nicht erstattet worden. Es
brauche daher nicht erörtert zu werden, ob, wenn es er-*tattet
 worden wäre, für das preußische Justizministerium
Veranlassung vorgelegen hätte, um Mitteilung dieses Gutsets
 sr cut. von dem ersten Redner erhobenen Vorwurf,
 daß das Reichsgerichtsurteil Bd 73 S. 20 von der

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