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Wird aber dem Staate ein solches Einspruchsrecht
gegeben, so bedarf es verschiedener Kautelen zugunsten
des Veräußerers und des Erwerbers. Insbesondere muß
dem Vorkaufsrecht eine Ankaufspflicht gegenübergestellt
werden, sofern der Grundsstücksverkäufer verlangt, daß der
Staat das Grundstück übernimmt. Auch muß der Staat
Srktstuerständüich “it bas Ctaspruchörecht kurzfristig? pu
bemessen, so daß keine übergroßen Belästigungen des
Grundstücksverkehrs entstehen; es darf nicht gewährt
werden bei Verkäufen zwischen Verwandten auf- und ab-
steigender Linie. Ferner liegt es im Interesse einer
weiteren Förderung der inneren Kolonisation, daß das
Einspruchsrecht an Kommunalverbände oder Anssiedlungs-
gesellschaften übertragen werden kann.
Der Berichterstatter führte sodann aus, daß es mög-
lich sei, eine Kombination eintreten zu lassen zwischen
dem von ihm skizzierten Einspruchsrecht und der dänischen
Geseßgebung. Nach einem dänischen Geseße vom Jahre
1786 muß bei Parzellierung von Höfen der Resthof
groß genug bleiben, um eine Familie zu ernähren. Im
Jahre 1791 wurde bestimmt, daß bei Zusammenlegung
zweier Bauernhöfe jedesmal zwei neue Häuslerstellen
errichtet werden müssen.
Bringt man diese Bestimmung mit dem Einspruchs-
recht in Verbindung, so ergibt sich die Möglichkeit, ein
Verschwinden landwirtschaftlicher Betriebe zu verhindern,
ohne die Veräußerung, die aus den verschiedensten Gründen
wirtschaftlich unschädlich oder auch erwünicht sein kann,
gang zu hindern.
Die Kommission hat zu den vorgeschlagenen Maß-
nahmen keine bestimmte Stellung genommen. Im all-
gemeinen schien man aber das Einspruchsrecht für ge-
eigneter zu halten als die Genehmigungspflicht. Der
Berichterstatter erbot sich, eine Formulierung vorzulegen,
die dann in einer späteren Sitzung beraten werden sollte.
Die Kommission war aber der Ansicht, es sei zweckmäßiger,
die Verhandlungen auszusetzen, da ja auf alle Fälle
zunächst abgewartet werden müsse, wie sich das in der
Vorlage vorgesehene Vorkaufsrecht nach den Beschlüssen
der Vollkommisssion gestalten werde. Die Unterkommission
unterbreitete daher durch den Vortrag ihres Bericht-
erstatters die Angelegenheit der Vollkommisssion, um von
dieser die Entscheidung entgegenzunehmen, ob sie mit
der Beratung fortfahren solle oder nicht.
1I11. Vorkaufsrecht
1. Generaldebatte
a) Juristische, Fragen
Kommisssionsanträge 3 Nr 1 und 4 € Nr 2
Kommissionsanträge 3 Nr 2 und 4€c Nr 1
welche mit den Änßerungen der Staatsregierung dazu
vom Berichterstatter vorgetragen wurden: |
Antrag 3 Nr 1 :
Verstößt der vorgelegte Geseßentwurf nicht gegen § 1
Abs. 2 des Freizügigkeitsgeseßes mit Rücksicht auf das in
der Begründung zu §§ 4 und 16 offenbarte Ziel der
Verhinderung der polnischen Bevölkerung am Boden-
erwerb, welches Ziel in der Rede des Herrn Landwirt-
schastsministers vom 19. März 1914 (Sp. 4397) bestätigt
worden ist
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