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Grund des privatrechtlichen Zugriffs nicht für besonders
ausschlaggebend.
Das Recht des Vorkaufs sei nun besonders straff
konstruiert worden, indem es im zweiten Sate des g 12
für wirksam erklärt werde auch ohne Eintragung in das
Grundbuch. Die Staatsregierung meine, daß man das
Vorkaufsrecht unter allen Umständen mit dinglichem
Charakter ausstatten könne. Dies sei zuzugeben.
Ein ferneres Bedenken sei erhoben worden, ob
das Vorkaufsrecht abweichend gestaltet werden könne
von den Bestimmungen des Reichsrechts. Auch in
dieser Beziehung halte er die Antwort der Staats-
regierung für zutreffend. Vorkaufsrecht sei zunächst
ein bloßer Name, man könnte es auch Zugriffsrecht,
Eintrittsrecht oder sonsstwie nennen und es gestalten,
wie es von hier aus für zweckdienlich und gerecht erachtet
werde. Wenn es hier mit dem reichsrechtlichen Titel
genannt werde, so schließe das nicht aus, daß preußisch-
rechtliche Sonderbestimmungen getroffen würden. Aus
der Bezeichnung als „Vorkaufsrecht“ könne man nicht
folgern, daß nun überall die reichsrechtlichen Vorschriften
über das Vorkaufsrecht troß der preußischen Vestimmungen
zur Anwendung kommen müßten.
Ferner sei eine Verpflichtung begründet worden zur
Auskunftserteilung. Diese könne als eine nebenhergehende
Verpflichtung auch auf die Veräußerungsbeschränkung
rechtlich basiert werden.
Die Nebenleistungen seien insbesondere abweichend
normiert worden vom Vorkaufsrecht des BGB., und es
sei namentlich die Bestimmung getroffen worden, daß
zwar die in Geld schäßbaren Nebenleistungen, die von dem
Erwerber nicht erfüllt werden könnten, in Geld ab-
gegolten werden sollten, daß aber die Vereinbarung einer
Nebenleistung unwirksam sei, wenn sie nicht in Geld
zu schäßen sei. Er halte diese Abweichung aus den an-
geführten Gründen für zulässig.
Bedenken habe er aber gegen den §18. Die Begründung
des Entwurfs meine, es gebe, um die Wirkungen eines ein-
getragenen Vorkaufsrechts zu elidieren, zwei Wege, von denen
sie nur den zweiten für zweckmäßig erachte. Der erste sei der,
daß man, wenn das Vorkaufsrecht eingeführt worden sei,
alle ferneren Veräußerungen von der Genehmigung einer
Staatsbehörde abhängig mache. Diese Beschränkung würde
kein Bedenken aus Artikel 119 haben. Aber der Entwurf
wähle den zweiten Weg, indem er bestimme, daß die ein-
getragenen Vorkaufsrechte und Vormerkungen gegen den-
leysith. der svf hut. des osletlibey. Lecktutruet!s
nicht geltend gemacht werden könnten. Nun könne wohl,
wenn ein Vorkaufsrecht eingetragen sei, das gesetliche
Vorkaufsrecht auch gegenüber dem eingetragenen Vor-
merkungsberechtigten geltend gemacht werden. Das Vor-
kaufsrecht gelte gegenüber dem Eigentümer, und es werde
auch gegenüber demjenigen gelten, der einen privatrecht-
lichen Titel zum Erwerb des Grundstücks von ihm ableite.
Denn es beschränke die freie Verfügung über das Grundstück
so, daß, wenn das Grundstück veräußert werde, der
Staat berechtigt sein solle, in diesen Vertrag einzu-
treten; und diese Wirkung könne auch auf denjenigen
erstrectt werden, welcher ein dinglich gesichertes Recht
auf den Erwerb habe. Aber durch die Ausübung des
Vorkaufsrechts mit der gleichzeitigen Durchbrechung des
dinglichen Rechts des Vorkaufsberechtigten sei das Vor-
kaufsrecht als dingliches, wie es eingetragen stehe,
noch nicht erledigt. Es behalte troßdem seine dingliche
Virkung und könne kraft seines dinglichen Charakters
gegenüber späteren Erwerbern ausgeübt werden.
Wie nun dadurch, daß der Staat das Grundstück trotz des
eingetragenen Vorkaufsrechts erworben habe, das dingliche