Full text: Grundteilungsgesetz

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Grund des privatrechtlichen Zugriffs nicht für besonders 
ausschlaggebend. 
Das Recht des Vorkaufs sei nun besonders straff 
konstruiert worden, indem es im zweiten Sate des g 12 
für wirksam erklärt werde auch ohne Eintragung in das 
Grundbuch. Die Staatsregierung meine, daß man das 
Vorkaufsrecht unter allen Umständen mit dinglichem 
Charakter ausstatten könne. Dies sei zuzugeben. 
Ein ferneres Bedenken sei erhoben worden, ob 
das Vorkaufsrecht abweichend gestaltet werden könne 
von den Bestimmungen des Reichsrechts. Auch in 
dieser Beziehung halte er die Antwort der Staats- 
regierung für zutreffend. Vorkaufsrecht sei zunächst 
ein bloßer Name, man könnte es auch Zugriffsrecht, 
Eintrittsrecht oder sonsstwie nennen und es gestalten, 
wie es von hier aus für zweckdienlich und gerecht erachtet 
werde. Wenn es hier mit dem reichsrechtlichen Titel 
genannt werde, so schließe das nicht aus, daß preußisch- 
rechtliche Sonderbestimmungen getroffen würden. Aus 
der Bezeichnung als „Vorkaufsrecht“ könne man nicht 
folgern, daß nun überall die reichsrechtlichen Vorschriften 
über das Vorkaufsrecht troß der preußischen Vestimmungen 
zur Anwendung kommen müßten. 
Ferner sei eine Verpflichtung begründet worden zur 
Auskunftserteilung. Diese könne als eine nebenhergehende 
Verpflichtung auch auf die Veräußerungsbeschränkung 
rechtlich basiert werden. 
Die Nebenleistungen seien insbesondere abweichend 
normiert worden vom Vorkaufsrecht des BGB., und es 
sei namentlich die Bestimmung getroffen worden, daß 
zwar die in Geld schäßbaren Nebenleistungen, die von dem 
Erwerber nicht erfüllt werden könnten, in Geld ab- 
gegolten werden sollten, daß aber die Vereinbarung einer 
Nebenleistung unwirksam sei, wenn sie nicht in Geld 
zu schäßen sei. Er halte diese Abweichung aus den an- 
geführten Gründen für zulässig. 
Bedenken habe er aber gegen den §18. Die Begründung 
des Entwurfs meine, es gebe, um die Wirkungen eines ein- 
getragenen Vorkaufsrechts zu elidieren, zwei Wege, von denen 
sie nur den zweiten für zweckmäßig erachte. Der erste sei der, 
daß man, wenn das Vorkaufsrecht eingeführt worden sei, 
alle ferneren Veräußerungen von der Genehmigung einer 
Staatsbehörde abhängig mache. Diese Beschränkung würde 
kein Bedenken aus Artikel 119 haben. Aber der Entwurf 
wähle den zweiten Weg, indem er bestimme, daß die ein- 
getragenen Vorkaufsrechte und Vormerkungen gegen den- 
leysith. der svf hut. des osletlibey. Lecktutruet!s 
nicht geltend gemacht werden könnten. Nun könne wohl, 
wenn ein Vorkaufsrecht eingetragen sei, das gesetliche 
Vorkaufsrecht auch gegenüber dem eingetragenen Vor- 
merkungsberechtigten geltend gemacht werden. Das Vor- 
kaufsrecht gelte gegenüber dem Eigentümer, und es werde 
auch gegenüber demjenigen gelten, der einen privatrecht- 
lichen Titel zum Erwerb des Grundstücks von ihm ableite. 
Denn es beschränke die freie Verfügung über das Grundstück 
so, daß, wenn das Grundstück veräußert werde, der 
Staat berechtigt sein solle, in diesen Vertrag einzu- 
treten; und diese Wirkung könne auch auf denjenigen 
erstrectt werden, welcher ein dinglich gesichertes Recht 
auf den Erwerb habe. Aber durch die Ausübung des 
Vorkaufsrechts mit der gleichzeitigen Durchbrechung des 
dinglichen Rechts des Vorkaufsberechtigten sei das Vor- 
kaufsrecht als dingliches, wie es eingetragen stehe, 
noch nicht erledigt. Es behalte troßdem seine dingliche 
Virkung und könne kraft seines dinglichen Charakters 
gegenüber späteren Erwerbern ausgeübt werden. 
Wie nun dadurch, daß der Staat das Grundstück trotz des 
eingetragenen Vorkaufsrechts erworben habe, das dingliche
	        
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