Nr 035 A
Recht des Vorkaufsberechtigten gegenüber etwaigen ferneren
Veräußerungen ohne weiteres ausgeschaltet werden könne,
sei ihm nicht klar geworden, und er habe die erheblichsten
Zweifel, ob die Vorsschrift nach dieser Richtung hin Rechtswirksamkeit
habe. Solange das nicht völlig klargestellt sei,
sei anzunehmen, daß die Wirksamkeit des Gesetzes in der
Praxis zum Teil illusorisch gemacht werden könne. Er
erwarte daher von der Staatsregierung eine Aufklärung
über ihre rechtliche Auffassung.
Was die Kosten und Auslagen anbelange, die dem
Käufer erwachsen seien, so würden seine Freunde es für
eine große Härte halten, wenn bei Ausübung des Vorkaufsrechts
durch den Staat irgendein Schade ungedeckt
bliebe, und der Antrag 35 zu 2 b (4), daß alle Kosten
und Auslagen von dem Vorkaufsberechtigten erstattet werden
sollten, scheine ihnen die richtige Lösung zu sein. Soweit
das schriftlich vorliegende Gutachten der Staatsregierung
über die Kosten und Auslagen nicht zu der Lösung komme,
daß kraft des bestehenden Rechtes der Vorkaufsberechtigte
den Käufer völlig schadlos zu halten habe, würden seine
Freunde die Lösung nicht für ausreichend halten.
Der dritte Redner stand auf dem entgegengesetten
Standpuntt hinsichtlich des Artikel 119 als der
Vorredner und das Justizministerium, nämlich daß eine
Veräußerungsbeschränkung nur dann vorliege, wenn eine
Sperre des Grundbuchs eintrete, so daß der Grundbuchrichter
gehindert sei, die Auflassung entgegenzunehmen
und die Eintragung ins Grundbuch zu bewirken, und
bezog sich auf die Begründung zu Artikel 119, durch die er
besonders zu dieser Auffassung geführt worden sei. Nun
habe der Regierungsvertreter mitgeteilt, daß die Nr 1
des Artikel 119 von der preußischen Regierung aus agrarpolitischen
Rücksichten in das Gesetß aufgenommen worden
sei. Wenn das zutreffe, dann könne er sich nicht denken,
daß dadurch eine so weitgehende Befugnis den Einzelstaaten
habe gegeben werden sollen, die in den Motiven
hier vollständig perhorresziert werde, und er könne nur
annehmen, daß man der Landesgeseßgebung eben die
Befugnis habe einräumen wollen, solche Beschränkungen
der Veräußerung zu statuieren, die eine tatsächliche Sperre
des Grundstücks bedeuteten und daher von jedermann erkennbar
seien, die also in der objektiven Beschaffenheit
des Grundstücks ihren Grund hätten. Das entspreche
allein dem Bedürfnis.
Das Vorkaufsrecht solle auch ohne Eintragung in
das Grundbuch Geltung haben. Das vertragsmäßige
dingliche Vorkaufsrecht könne ohne Eintragung im Grundbuch
nicht existieren. Die übrigen dinglichen Rechte,
auch wenn sie gelöscht würden, ohne daß das materiell
zulässig gewesen wäre, existierten weiter. Das Vorkaufsrecht,
auch wenn es materiell zu Unrecht gelöscht worden
sei, verliere damit seine Wirksamkeit. Das sei die Auffassung
der gesamten Literatur und auch der Judikatur.
Das Kammergericht habe sich in Band 43 darüber eingehend
geäußert, so daß es die größten Bedenken erregen
müsse, ein dingliches Vorkaufsrecht außerhalb des Grundbuchs
zu statuieren und existieren zu lassen. .
Ganz besonders bedenklich erscheine ihm die weitere
Bestimmung des § 12, daß dieses Vorkaufsrecht „zur Erhaltung
der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen
Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung“ bedürfe,
so daß also jeder, der Geschäfte mit dem Eigentümer
eines so belasteten Grundstücks mache, sich den Einwand
gefallen lassen müsse, daß für den Staat ein
Vorkaufsrecht bestehe. Das würde zu den schwersten
Folgen führen. Angenommen, es lasse jemand eine
Hypothek, nachdem ein Kaufvertrag abgeschlossen worden
sei, auf das Grundstück eintragen. Er wisse nichts davon,
daß dieser Kaufvertrag abgeschlossen worden sei.
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