Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
recht eingeräumt werde, auch die Befugnis haben müsse, 
Umgehungen der Bestimmungen zu verhindern. Außer- 
dem würde es unzweifelhaft zulässig sein, in den Fällen 
des § 18 die Veräußerung an den Vorkaufs- oder Vor- 
merkungsberechtigten von einer Genehmigung des Staates 
abhängig zu machen. Das habe das zweite Mitglied 
als mit dem Reichsrecht vereinbar anerkannt. Was 
der Entwurf wolle, sei demgegenüber doch nur ein Minus. 
Es sei ursprünglich erwogen worden, an Stelle des 
§ 18 eine Bestimmung zu setzen, wonach in den be- 
treffenden Fällen die Weiterveräußerung an die Ge- 
nehmigung des Staates gebunden sein sollte. Der Ent- 
wurf habe davon abgesehen, weil angenommen worden 
sei, daß er damit weiter in die Rechtsstellung der Eigen- 
tümer eingriffe, als notwendig sei. Daß der § 18 gegen- 
über dem oben erwähnten Erfordernisse der Genehmigung 
ein Minus sei, werde vielleicht deutlich, wenn man er- 
wäge, daß kein Bedenken dagegen bestände, den § 18 so 
zu fassen: „Soll durch denjenigen, der durch Ausübung 
des Vorkaufsrechtes das Eigentum an einem Grundstück 
erworben hat, oder durch einen Rechtsnachfolger desselben 
eine Veräußerung stattfinden an jemand, der vor dem 
Eigentumserwerb ein Vorkaufsrecht oder eine Vor- 
merkung sich hat eintragen lassen, so bedarf diese Ver- 
äußerung der Genehmigung des Staates." 
Ein weiterer Grund für die Zulässigkeit des § 18 
sei in den Ausführungen der Staatsregierung auf die 
Anfrage der Kommission unter 4 d Nr 2 angegeben. 
Der § 18 sei danach auch deshalb reichsgesetlich zulässig, 
weil er selbst wieder eine auf Grund des Artikel 119 zu- 
lässige Einschränkung der Veräußerung enthalte. In der 
Art dieser Einschränkung habe die Landesgesetzgebung 
freie Hand. Sie könne Veräußerungen, wie früher schon 
ausgeführt, nach den verschiedensten Richtungen hin ein- 
schränken. § 18 schränke Veräußerungen, die auf einem 
bestimmten Rechtsgrunde beruhten, ein, nämlich Ver- 
äußerungen, die sich so vollzösgen, daß gegen den Willen 
des Veräußerers ein Kaufvertrag zustande komme. Aus 
dem Nebeneinanderbesstehen von Reichsrecht und Landes- 
recht ergäben sich vielfach subtile Erwägungen, und man 
dürfe bei diesen ganzen Erwägungen das in den Vorder- 
grund stellen, was vom rein menschlichen und vom prak- 
tischen Standpunkt aus das Vernünftige sei. Um nacl- 
zuweisen, daß das Ergebnis auch vom rein logischen 
Standpunkt aus gerechtfertigt sei, müsse sich die Staats- 
regierung in spitz sjqeinende Deduktionen einlassen. 
Dies sei aber nur deshalb notwendig, weil immer wieder 
versucht würde, die von ihr von großen Gesichtspunkten 
aus vorgeschlagenen Maßnahmen durch Hinweis auf an- 
geblich hemmende Vorschriften der Reichsgesetzggebung zu 
bekämpfen. Man habe sich allmählich überzeugt, daß das 
Nebeneinanderbestehen von Reichsrecht und Landesrecht 
vom praktischen Standpunkte aus nur erträglich sei, wenn 
man die Vorbehalte tunlichst weitgehend interpretiere. 
Wenn eine Materie durch einen Vorbehalt der Landes- 
geseßgebung überwiesen sei, müsse diese das Recht haben, 
sie Jo zu regeln, wie es sachlich erforderlich sei. 
Der Vorredner habe auf die Begründung des Ent- 
wurfs zum EG. BGB. verwiesen. Diese sei im Bundes- 
rat zu einer Zeit ausgearbeitet worden, als der Artikel.119 
Nr 1 noch nicht in dem Entwurfe gestanden habe. Sie ergäbe 
jedoch das nicht, was der Vorredner aus ihr habe heraus- 
lesen wollen. Der Vorbehalt des Artikels 111 EG. BGB., 
welcher der Landesgeseßzgebung die Ermächtigung gebe, 
im öffentlichen Interesse das Eigentum in Ansehung 
tatsächlicher Verfügungen zu beschränken, sei ein unbe- 
schränkter. Die Vegründung führe nun allerdings aus, 
es ginge nicht an, ebenso weit bezüglich rechtlicher Ver- 
füqungen zu gehen, weil sonst die Landesgesetgebung das 
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