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recht eingeräumt werde, auch die Befugnis haben müsse,
Umgehungen der Bestimmungen zu verhindern. Außer-
dem würde es unzweifelhaft zulässig sein, in den Fällen
des § 18 die Veräußerung an den Vorkaufs- oder Vor-
merkungsberechtigten von einer Genehmigung des Staates
abhängig zu machen. Das habe das zweite Mitglied
als mit dem Reichsrecht vereinbar anerkannt. Was
der Entwurf wolle, sei demgegenüber doch nur ein Minus.
Es sei ursprünglich erwogen worden, an Stelle des
§ 18 eine Bestimmung zu setzen, wonach in den be-
treffenden Fällen die Weiterveräußerung an die Ge-
nehmigung des Staates gebunden sein sollte. Der Ent-
wurf habe davon abgesehen, weil angenommen worden
sei, daß er damit weiter in die Rechtsstellung der Eigen-
tümer eingriffe, als notwendig sei. Daß der § 18 gegen-
über dem oben erwähnten Erfordernisse der Genehmigung
ein Minus sei, werde vielleicht deutlich, wenn man er-
wäge, daß kein Bedenken dagegen bestände, den § 18 so
zu fassen: „Soll durch denjenigen, der durch Ausübung
des Vorkaufsrechtes das Eigentum an einem Grundstück
erworben hat, oder durch einen Rechtsnachfolger desselben
eine Veräußerung stattfinden an jemand, der vor dem
Eigentumserwerb ein Vorkaufsrecht oder eine Vor-
merkung sich hat eintragen lassen, so bedarf diese Ver-
äußerung der Genehmigung des Staates."
Ein weiterer Grund für die Zulässigkeit des § 18
sei in den Ausführungen der Staatsregierung auf die
Anfrage der Kommission unter 4 d Nr 2 angegeben.
Der § 18 sei danach auch deshalb reichsgesetlich zulässig,
weil er selbst wieder eine auf Grund des Artikel 119 zu-
lässige Einschränkung der Veräußerung enthalte. In der
Art dieser Einschränkung habe die Landesgesetzgebung
freie Hand. Sie könne Veräußerungen, wie früher schon
ausgeführt, nach den verschiedensten Richtungen hin ein-
schränken. § 18 schränke Veräußerungen, die auf einem
bestimmten Rechtsgrunde beruhten, ein, nämlich Ver-
äußerungen, die sich so vollzösgen, daß gegen den Willen
des Veräußerers ein Kaufvertrag zustande komme. Aus
dem Nebeneinanderbesstehen von Reichsrecht und Landes-
recht ergäben sich vielfach subtile Erwägungen, und man
dürfe bei diesen ganzen Erwägungen das in den Vorder-
grund stellen, was vom rein menschlichen und vom prak-
tischen Standpunkt aus das Vernünftige sei. Um nacl-
zuweisen, daß das Ergebnis auch vom rein logischen
Standpunkt aus gerechtfertigt sei, müsse sich die Staats-
regierung in spitz sjqeinende Deduktionen einlassen.
Dies sei aber nur deshalb notwendig, weil immer wieder
versucht würde, die von ihr von großen Gesichtspunkten
aus vorgeschlagenen Maßnahmen durch Hinweis auf an-
geblich hemmende Vorschriften der Reichsgesetzggebung zu
bekämpfen. Man habe sich allmählich überzeugt, daß das
Nebeneinanderbestehen von Reichsrecht und Landesrecht
vom praktischen Standpunkte aus nur erträglich sei, wenn
man die Vorbehalte tunlichst weitgehend interpretiere.
Wenn eine Materie durch einen Vorbehalt der Landes-
geseßgebung überwiesen sei, müsse diese das Recht haben,
sie Jo zu regeln, wie es sachlich erforderlich sei.
Der Vorredner habe auf die Begründung des Ent-
wurfs zum EG. BGB. verwiesen. Diese sei im Bundes-
rat zu einer Zeit ausgearbeitet worden, als der Artikel.119
Nr 1 noch nicht in dem Entwurfe gestanden habe. Sie ergäbe
jedoch das nicht, was der Vorredner aus ihr habe heraus-
lesen wollen. Der Vorbehalt des Artikels 111 EG. BGB.,
welcher der Landesgeseßzgebung die Ermächtigung gebe,
im öffentlichen Interesse das Eigentum in Ansehung
tatsächlicher Verfügungen zu beschränken, sei ein unbe-
schränkter. Die Vegründung führe nun allerdings aus,
es ginge nicht an, ebenso weit bezüglich rechtlicher Ver-
füqungen zu gehen, weil sonst die Landesgesetgebung das
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