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die reichsrechtliche Zulässigkeit der F§ 1 bis 9 des Entwurfs
nicht anzweifle.
Ein fünfter Redner schloß sich namens seiner
Fraktion dieser Erklärung an.
Zu der Frage, ob die Einführung der Genehmigungs-
pflicht und des Vorkaufsrechts gegen das Freizügigkeitsgeset
verstoße, führte Redner aus: die Voraussetzung der An-
nahme einer Unzulässigkeit dieser Regelung oder eines
Widerspruchs mit dem § 1 des Freizügigkeitsgesetßes sei
natürlich die, daß das Freizügigkeitsgeseß nicht bloß die
Tendenz und den Zweck gehabt habe, auszusprechen, daß
jedem der zum damaligen Bunde gehörigen Einzelstaaten
Bleichstellung verbürgt sei, sondern daß es die weitere Be-
deutung habe, daß es vorschreiben wollte, auch die Landes-
gesetgebung sei nicht befugt, Beschränkungen im Grund-
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werde ausgeführt, daß der damalige Norddeutsche Bund
überhaupt nach der Lage der damaligen Gesetzgebung gar
nicht kompetent gewesen sei, ein solches Verbot der Regelung
durch einzelstaatliche Gesetzgebung zu erlassen. Sei das
richtig, dann seien sämtliche Bedenken nach dieser Richtung
überhaupt beseitigt.
Der erste Redner habe seine Auffassung, daß der § 1
des Freizügigkeitsgeseßes der Landesgesetzgebung des
Einzelstaates verbiete, Bestimmungen zu erlassen, durch die
der Erwerb des Grundeigentums erschwert werde, auf § 1
Abs. 2 dieses Gesetzes gestützt, der laute:-
In der Ausübung dieser Befugnisse darf der
Bundesangehörige, soweit nicht das gegenwärtige
Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrig-
keit seiner Heimat, noch durch die Obrigkeit des
Orts, in welchem er sich aufhalten oder nieder-
lassen will, gehindert oder durch lästige Be-
dingungen beschränkt werden.
Die Beschränkung durch die Obrigkeit würde natürlich
auch eine Beschränkung im Wege der Landesgesetzgebung
umfassen. Nach Bornhack habe das Freizügigkeitsgeset
gar nicht die Befugnis zu dieser Regelung gehabt, es habe
nur in Ziffer 1 Beschränkungen eingeführt hinsichtlich des
Aufenthalts und der Niederlassung und in Hiffer 3, die
von dem Gewerbebetrieb handle, gesagt: „unter den für Ein-
heimische geltenden gesetlichen Bestimmungen“. Daraus,
daß diese Beschränkung sich nur in Biffer 3 finde, werde
von der gegnerischen Seite deduziert, daß sie für die Ziffer 2,
die von dem Erwerb des Grundeigentums handle, nicht
zutreffe. Er hebe nur hervor, daß in dem erwähnten Aufsatz
gesagt werde, nach der Rechtslage im Jahre 1867 habe der
Kompetenz des Norddeutschen Bundes eine Regelung des
Grundbesitzrechts überhaupt nicht unterlegen. Die Zu-
lässigkeit der privatrechtlichen Regelung von Verhältnissen,
die den Grundbesitz beträfen, sei dem Bunde oder später
dem Reiche erst gegeben worden durch das Verfassungs-
gesez vom 20. Dezember 1873, das zu Artikel 4 ergangen
sei. Daraus folge ohne weiteres, daß das Freizügigkeits-
geset -in § 1 nicht dahin ausgelegt werden könne, daß der
Landesgesetgebung verboten sei, im Wege der Geset-
gebung den Grunderwerb zu beschränken, sondern es sei
zwingend der Schluß gegeben, daß der § 1 nur dahin auf-
gefaßt werden könne, wie auch in dem Gutachten des
preußischen Justizministeriums, daß er nur die Gleich-
stellung des Angehörigen des einen Bundesstaates mit dem
eines anderen Bundesstaates habe garantieren wollen.
Der zweite Redner hob hervor, daß die Ge-
werbefreiheit, wie sie in . Gewerbe-
ordnung dahin vorgesehen sei, daß der Betrieb eines Ge-
werbes jedermann gestattet sei, soweit nicht durch das Ge-
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