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setz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgesehen seien, sich
nur auf die Zulassung zum Gewerbebetriebe beziehe, daß
dagegen Vorschriften, die den Gewerbetreibenden besondere
Berufspflichten auferlegten oder die Ausübung des Gewerbebetriebes
beträfen, den Grundsatz der Gewerbefreiheit
nicht berührten. Dieser Grundsaß sei vom Oberverwaltungsgericht
und vom Kammergericht anerkannt.
Der dritte Redner habe gemeint, wenn hier von
der Yentralpolizeibehörde gesprochen worden sei, so sei damit
noch nicht gesagt, daß die Landesgesetgebung Vorschriften
erlassen dürfe. Das sei ihm bedenkenfrei. Denn was die
Zentralpolizeibehörde könne, könne natürlich erst recht der
Gesetggeber des Bundesstaates. Es handle sich hier keineswegs
um die Verschränkung der Gewerbefreiheit; denn durch
die hier vorgeschriebene Beschränkung werde der Umfang
eines Gewerbebetriebes und seine freie Betätigung nicht
eingeengt, der Gewerbetreibende werde nur verpflichtet, bei
einzelnen Geschäften, die unter das. Gesetz fielen, die Genehmigung
nachzusuchen. Er entnehme daher aus der
Reichsgewerbeordnung kein Bedenken.
Ein sechster Redner gab im Namen seiner Partei
die Erklärung ab, daß sie auf dem Standpunkt stehe, daß
die F§ 1 bis 9 des Gesetzentwurfs nicht mit dem Reichsgeseß
in Einklang zu bringen seien. Auch die Beantwortung
der Fragen durch die Staatsregierung könne diese
ihre Auffassung nicht ändern. Auch der zweite Redner habe
erklärt, daß objektiv das Freizügigkeitsgeset verletzt würde,
wenn die deutschen Staatsbürger vom Erwerb von Grundstücken
ausgeschlossen würden. Er habe diese Ausführung
nur dahin eingeschränkt, daß, wenn bestimmte Gesetze, wie
das Ansiedlungsgesetz, schon erlassen seien und diese Beschränkung
für diese Gesetze eingeführt werde, dann wohl ein
Verstoß gegen die Freizügigkeit nicht vorhanden sei. Darin
liege aber doch gerade das Ausnahmegeset, welches der
Minister bestreite.
Derselbe Vorredner habe dann erklärt, daß das Vorkaufsrecht,
das der Staat hier in dem Gesetz zuerteilt bekommen
Jolle, da es sich gegen die Güterhändler richte, nicht
als eine Einschränkung bezüglich der bisherigen Gesetzgebung
angesehen werden könne. Er glaube aber, daß fich
das doch bloß so weit rechtfertigen lasse, als nach § 4 des
vorliegenden Gesetzes die polnischen Erwerber ausgeschlossen
werden sollten, wenn sie Güterhändler seien. Das Vorkaufsrecht
aber beziehe sich doch auf alle Erwerbungen, auch
wenn sie nicht von einem Güterhändler gemacht würden.
Es solle doch auch bei anderen Käufen ausgeübt werden,
nicht nur bei Käufen, die zum Zweck der Zerschlagung von
[Grundstücken stattfänden. Jedenfalls sei das Vorkaufsrecht
auch bei jedem Verkauf vom Staate anwendbar.
Wenn es nun hier nach den Erklärungen der Staatsregierung
zu Antrag 4 Nr 2 als ein Privatrecht deduziert
werde, das der Staat ausübe, nachdem die Gesetzgebung
ihm das Vorkaufsrecht zuerteilt habe, so sei ihm nicht recht
erfindlich, wie der allmächtige Staat durch die Gesetgebung
ein Privatrecht bekommen könne, welches kein anderer
Mensch ausüben könne. Ein solches Recht könnte doch nur
ein öffentliches Recht des Staates und niemals ein Privatrecht
sein. Deshalb verstehe er auch nicht die Erklärung
des Ministers, daß hier kein Ausnahmegeset vorliege, da es
ja allgemein auf alle Bürger Anwendung finde. Wenn der
Minister erklärt habe, daß die Ansiedlungskommission gar
nicht in der Lage sei, alles zu kaufen, was irgendwie zum
Verkauf stehe, so sei das ein schwacher Trost für die Belroffenen,
und mit Recht wehrten sich die Polen dagegen, daß
hier wieder ein Gesetß zustandekomme, das ähnlich auszelegt
werde wie das Geset von 1904, welches tatsächlich
in einzelnen Fällen zu solchen Härten geführt habe, daß
man sagen könne, es involviere tatsächlich ein Unrecht