Full text : Grundteilungsgesetz

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Frage, ob ein Vorkaufsrecht vorliege oder nicht, werde ja
dem Grundbuchrichter doch nicht erspart, wenn der Abs. 2
bestehen bleibe.
Zu Abs. 2 wurde schließlich noch b em er kt, dies sei
Sache des Gerichtsschreibers, nicht des Richters; es sei ein
Internum des Gerichts.
Ein and erer Redner fügte hinzu, Abs. 2 sei deshalb
 nicht so gefährlich, weil da der Justizminister die Voraussezungen
 bestimme, unter denen der Grundbuchrichter
die Mitteilung machen solle; da sei er gedeckt.
§$ 15 wurde ang en o m men.
§ 16
Der Berichterstatter trug den hierher gehörenden
Antrag 4 d Nr 1 und die dazu eingegangene Äußerung der
Staatsregierung vor:
Antrag 4 d Nr 1:
Können durch Landesgesetz die reichsgesetzlichen Vorschristen
 über das Vorkaufsrecht (§9§ 504 bis 514 B.G.B.)
abgeändert werden?
Auch diese Frage ist zu bejahen. Nach Artikel 119 Nr 1
C.G. B.G.B. ist die Landesgesetzgebung befugt, alle Bestimmungen
 zu treffen, die eine Beschränkung der Veräußerung
 eines Grundstücks schaffen. Entspricht das durch
die 8§ 12 flg. des Entwurfs begründete Recht des Staates
jener Voraussekung – und das ist, wie bemerkt, der
Fall , so steht es der Landesgesetgebung frei, dieses Recht
unabhängig von den reichsrechtlichen Vorschriften auszugestalten.
 Sie ist daher nicht an die Regelung des von dem
B.G.B. zugelassenen dinglichen Rechtes gebunden. Der Sinn
der Vorschriften des Entwurfs ist nicht der, daß das reichsrechtliche
 Vorkaufsrecht eingeführt und demnächst in einzelnen
 Beziehungen abgeändert würde, sondern das durch
den Entwurf geschaffene Recht ist eine auf dem Vorbehalte
des Artikels 119 ruhende selbständige Rechtsschöpfung, deren
Ausgestaltung unter Übernahme eines Teiles der Vorschriften
 des Reichsrechts über das Vorkaufsrecht erfolgt ist.
Das erste Kommissionsmitglied sah auch
hier keinen Grund, eine andere Bestimmung, als das
Bürgerliche Gessetbuch sie enthalte, bei dem Vorkaufsberechtigten
 anzuwenden. Die einzige Begründung sei die,
daß Umgehungen des Gesetzes verhindert werden sollten.
Als Hauptgrund des Gesetzes werde ja zitiert, daß, wer
einmal ein Grundstück verkaufe, auch kein großes Interesse
daran habe, daß der Käufer gerade die von ihm bestimmte
Person sei, weil er nicht die Garantie habe, daß dieser
Käufer das Grundstück nicht weitergebe. Wenn wirklich
jemand ein so großes Interesse habe, an eine bestimmte
Person zu verkaufen, daß er sich sogar zu diesem Zweck zu
einer Umgehung entschließe, die mit ungeheuren Kosten verbunden
 sein würde, so falle eben dieser Grund für die Anwendung
 des Gesetzes hier fort. Die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches seien schon eine genügende Belästigung
 für den Verkäufer und eine genügende Sicherheit
für den Vorkaufsberechtigten.
Das dritte Mitglied äußerte rechtliche Bedenken
gegen den § 16, insoweit als darin dem Vorkaufsberechtigten
die Berechtiqung zugesprochen werde, an Stelle von Nebenleistungen,
 die mit den Bielen der staatlich geförderten
inneren Kolonisation nicht vereinbar seien, ihren Wert zu
entrichten. Wenn z. B. auf dem Grundstück Auszugsleistungen
 beständen, die neben dem Kaufpreis übernommen
seien, so würde dem Staat die Befugnis zustehen, diese
Nebenleistungen in Geld abzufinden. Es würde hierdurch
aber der Grundsatz verletzt werden, daß der Landesgesetzgebung
 nicht gestattet sei, die Belastung des Grundstücks zu
            
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