Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
beschränken. In der Befugnis, die hier statuiert werde, sei 
unter allen Umständen eine Beschränkung der Belastung des 
Grundstücks zu erblicken. 
Der vierte Redner erklärte, § 16 müsse unter allen 
Umständen aufrechterhalten werden, denn sonst könne jeder, 
dem das Vorkaufsrecht persönlich nicht passe, Bestimmungen 
hineinbringen, die das Vorkaufsrecht materiell vollständig 
ausschlössen, etwa dahin, daß das Grundstück nur im ganzen 
verkauft werden dürfe oder dergl. 
Der ersste Redner hielt bezüglich der juristischen 
Technik den Abs. 3 für vollständig unverständlice. In 
einer großen Anzahl von Fällen werde der eine einer 
Nebenleistung einen hohen Wert zuschreiben, der andere aber 
gar keinen oder nur einen geringen Wert. Sonst stehe im 
Zivilrecht der Grundsatß fest, daß das Interesse einer Partei 
durch eine Vertragsstrafe im voraus fixiert werden könne. 
Wenn nun eine Nebenleistung nur dann in Betracht kommen 
solle, wenn sie in Geld zu schätzen sei, dabei aber gesagt 
werde, Vertragsstrafen, die zur Erfüllung solcher Neben- 
leistungen ausbedungen seien, seien unwirksam, so sei das 
eine contradictio in adjecto. 
Der. Untexftaatssekretär- des . Just.ig- 
ministeriums bezog sich für die allgemeine Begründung 
des § 16 auf die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs. 
Die Vorschrift sei unbedingt notwendig. j 
Die Voraussetzungen des zweiten Redners seien nicht 
zutreffend. § 16 hindere nur, daß durch den Kaufvertrag 
Nebenleistungen begründet würden, die noch nicht beständen, 
die nicht dinglich das Grundstück belasteten. Dingliche 
Lasten, die auf dem Grundstück ständen, würden natürlich 
durch den § 16 nicht beseitigt. Das gelte sowohl für Hypo- 
theken wie für Auszugsleistungen. 
Abs. 3 sei, wenn man Abs. 1 und 2 wolle, auch absolut 
notwendig. Was man nicht direkt erzwingen könne, werde 
durch eine hohe Vertragsstrafe erzwungen werden, und die 
feftztet des Abs. 1 und 2 würden dadurch hinfällig 
gemacht. 
Der dritte Redner erwiderte, er habe ange- 
nommen, daß alle Nebenleistungen, die in dem Kaufvertrag 
festgelegt seien, unter den §$ 16 fielen, so daß also auch 
eingetragene Lasten in der Abteilung II, die neben dem 
Kaufpreis übernommen würden, als Nebenleistungen anzu- 
sehen seien. Wenn die Staatsregierung erkläre, daß die 
bereits eingetragenen Lasten in der Abteilung II, wenn sie 
als Nebenleistungen übernommen würden, nicht als Neben- 
leistungen im Sinne des § 16 anzusehen seien, dann könnten 
seine Bedenken behoben sein. Die Auslegung werde aber 
eine andere sein. Hiergegen müßten im Geseß Vorkehrungen 
getroffen werden. Geschehe das nicht und erkläre der Käufer, 
er bezahle für das Grundstück 20 000 / und übernehme 
daneben die in Abteilung II eingetragenen Lasten, dann 
würde von der Befugnis Gebrauch gemacht werden können. 
Das zweite Mitglied führte aus, § 16 beziehe 
sich nur unmittelbar auf den Kaufvertrag und die dadurch 
bedungenen Leistungen. Die Hauprtleistungen seien zu er- 
füllen, die Nebenleistungen auch, soweit sie von dem Er- 
werber erfüllt werden könnten. Soweit sie nicht von ihm 
erfüllt werden könnten, sei der Geldwert zu schäßen. Um 
Umgehungen zu verhindern, sollten Leistungen, die in Geld 
tis Phetver jet: dj ructtr ottiter t§! sten. 
man überhaupt auf dem Standpunkt stehe, daß Verein- 
barungen, die zur Umgehung des Gesetzes dienen follten, 
ausgeschlossen werden follten. 
De "Untétfstaatsfékretär des. Jutktiz- 
ministeriums meinte, der Vorredner habe mit Recht 
I () 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.