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beschränken. In der Befugnis, die hier statuiert werde, sei
unter allen Umständen eine Beschränkung der Belastung des
Grundstücks zu erblicken.
Der vierte Redner erklärte, § 16 müsse unter allen
Umständen aufrechterhalten werden, denn sonst könne jeder,
dem das Vorkaufsrecht persönlich nicht passe, Bestimmungen
hineinbringen, die das Vorkaufsrecht materiell vollständig
ausschlössen, etwa dahin, daß das Grundstück nur im ganzen
verkauft werden dürfe oder dergl.
Der ersste Redner hielt bezüglich der juristischen
Technik den Abs. 3 für vollständig unverständlice. In
einer großen Anzahl von Fällen werde der eine einer
Nebenleistung einen hohen Wert zuschreiben, der andere aber
gar keinen oder nur einen geringen Wert. Sonst stehe im
Zivilrecht der Grundsatß fest, daß das Interesse einer Partei
durch eine Vertragsstrafe im voraus fixiert werden könne.
Wenn nun eine Nebenleistung nur dann in Betracht kommen
solle, wenn sie in Geld zu schätzen sei, dabei aber gesagt
werde, Vertragsstrafen, die zur Erfüllung solcher Neben-
leistungen ausbedungen seien, seien unwirksam, so sei das
eine contradictio in adjecto.
Der. Untexftaatssekretär- des . Just.ig-
ministeriums bezog sich für die allgemeine Begründung
des § 16 auf die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs.
Die Vorschrift sei unbedingt notwendig. j
Die Voraussetzungen des zweiten Redners seien nicht
zutreffend. § 16 hindere nur, daß durch den Kaufvertrag
Nebenleistungen begründet würden, die noch nicht beständen,
die nicht dinglich das Grundstück belasteten. Dingliche
Lasten, die auf dem Grundstück ständen, würden natürlich
durch den § 16 nicht beseitigt. Das gelte sowohl für Hypo-
theken wie für Auszugsleistungen.
Abs. 3 sei, wenn man Abs. 1 und 2 wolle, auch absolut
notwendig. Was man nicht direkt erzwingen könne, werde
durch eine hohe Vertragsstrafe erzwungen werden, und die
feftztet des Abs. 1 und 2 würden dadurch hinfällig
gemacht.
Der dritte Redner erwiderte, er habe ange-
nommen, daß alle Nebenleistungen, die in dem Kaufvertrag
festgelegt seien, unter den §$ 16 fielen, so daß also auch
eingetragene Lasten in der Abteilung II, die neben dem
Kaufpreis übernommen würden, als Nebenleistungen anzu-
sehen seien. Wenn die Staatsregierung erkläre, daß die
bereits eingetragenen Lasten in der Abteilung II, wenn sie
als Nebenleistungen übernommen würden, nicht als Neben-
leistungen im Sinne des § 16 anzusehen seien, dann könnten
seine Bedenken behoben sein. Die Auslegung werde aber
eine andere sein. Hiergegen müßten im Geseß Vorkehrungen
getroffen werden. Geschehe das nicht und erkläre der Käufer,
er bezahle für das Grundstück 20 000 / und übernehme
daneben die in Abteilung II eingetragenen Lasten, dann
würde von der Befugnis Gebrauch gemacht werden können.
Das zweite Mitglied führte aus, § 16 beziehe
sich nur unmittelbar auf den Kaufvertrag und die dadurch
bedungenen Leistungen. Die Hauprtleistungen seien zu er-
füllen, die Nebenleistungen auch, soweit sie von dem Er-
werber erfüllt werden könnten. Soweit sie nicht von ihm
erfüllt werden könnten, sei der Geldwert zu schäßen. Um
Umgehungen zu verhindern, sollten Leistungen, die in Geld
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man überhaupt auf dem Standpunkt stehe, daß Verein-
barungen, die zur Umgehung des Gesetzes dienen follten,
ausgeschlossen werden follten.
De "Untétfstaatsfékretär des. Jutktiz-
ministeriums meinte, der Vorredner habe mit Recht
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