Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A . 
handeln würde, wenn der Käufer eine eingetragene Leistung 
übernehme. Praktisch werde es so sein, daß ein bestimmter 
Kaufpreis festgesekt und gesagt werde, innerhalb dieses 
Kaufpreises wird das und das übernommen. Diese Neben- 
leistung sei dann ein- Teil des. Kaufpreises. Daß ein 
Altenteil in dem Kaufvertrage bestellt werde, scheine ihm 
zit eine Nebenleistung, sondern ein Teil der Hauptleistung 
zu sein. 
Der. Unterstaatssekretäür des! <Zustig- 
ministeriums erwiderte, ein solcher Altenteil sei ein 
noch nicht bestehendes Recht eines Dritten und demnach 
fu ftscslttrrs im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbbuches 
un es § . 
Der Vorredner aus der Kommission war 
allerdings der Ansicht, daß in diesem Falle die Bestellung 
des Altenteils oder der Leibzucht ein Teil des Entgelts sei, 
das der Käufer dem Veräußerer gewähre. In der Be- 
gründung des § 16 seien auch. andere Fälle als Neben- 
leistungen erwähnt, z. B. die Bedingung, daß erst nach 
langer Zeit oder niemals aufgeteilt werden dürfe. Außer- 
dem erscheine es ihm als eine äußerst große Härte, wenn 
in solchem Falle nun das Altenteil wegfallen sollte und der 
Veräußerer gezwungen sein sollte, sich mit Geld abfinden 
zu lassen. Es werde ihm dann doch nicht die Hege und 
Pflege gesichert, die er sich sonst von der Ausführung des 
Vertrages versprochen habe. 
Der erste Redner stellte fest, daß die Ausführung 
der Motive, eine Vereinbarung zwischen zwei Polen, daß 
nur an einen Polen weiterverkauft werden könne, enthalte 
eine subjektive Unmöglichkeit, einen absoluten Widersinn 
darstellte. Da diese Ausführung aber im Gesetz selbst 
weiter keinen Ausdruck gefunden hätte, stelle er keinen be- 
sonderen Antrag dazu. 
Eine sprachliche Änderung des Abs. 1 Zeile 2 (,die 
der das") wurde der zweiten Lesung vorbehalten. 
§ 16 wurde ang eno m men. 
§ 17 
Das vierte Kommissions mitglied richtete 
an die Staatsregierung die Anfrage, ob sich nicht eine 
Umgehung des Vorkaufsrechts so konstruieren ließe, 
daß jemand auf seinem Grundstück Eigentümerhypotheken 
oder Eigentümergrundschulden über den Wert hinaus ein- 
trage und dann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung 
verweigere. Alsdann trete Schätzung ein. Die Schätzung 
falle natürlich erheblich unter der eingetragenen Belastung 
aus. Der Fiskus sei aber nicht in der Lage, das Grund- 
stück anders als mit den eingetragenen Lasten zu erwerben, 
und es würde infolgedessen ein Erwerb in diesem Falle 
tatsächlich nicht stattfinden können. Man könnte dies viel- 
leicht hindern, wenn man ähnlich wie in Abschnitt I des 
Gesetßes die Abgabe der Erklärung durch eine entsprechende 
Strafvorschrift erzwinge. Ob das aber opportun sei, lasse 
er dahingestellt. 
Der Unterstaatssekretär des gJutlstig- 
ministeriums erwiderte, das Bedenken könne wohl 
nicht praktisch werden. Der § 17 habe zur Folge, daß an 
Stelle des vereinbarten Kaufpreises der geschätzte Wert trete 
(Abjs. 2). Der Vertrag werde also nur insofern geändert, 
als an Stelle des vereinbarten Kaufpreises der ge- 
schätzte Wert trete. Im übrigen bleibe es aber ein Kauf- 
vertrag, dieser bleibe bestehen, und dann ergebe sich aus 
dem Bürgerlichen Geseßbuch, daß der Verkäufer alle über 
den Wert hinausgehenden Hypotheken, Grundschulden und 
Rentenschulden beseitigen müsse (§ 439). Die in dem Ver- 
trage stehende Übernahme falle weg, der Vorkaufsberechtigte 
zahle als Kaufpreis den geschätten Wert und habe dadurch 
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