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handeln würde, wenn der Käufer eine eingetragene Leistung
übernehme. Praktisch werde es so sein, daß ein bestimmter
Kaufpreis festgesekt und gesagt werde, innerhalb dieses
Kaufpreises wird das und das übernommen. Diese Neben-
leistung sei dann ein- Teil des. Kaufpreises. Daß ein
Altenteil in dem Kaufvertrage bestellt werde, scheine ihm
zit eine Nebenleistung, sondern ein Teil der Hauptleistung
zu sein.
Der. Unterstaatssekretäür des! <Zustig-
ministeriums erwiderte, ein solcher Altenteil sei ein
noch nicht bestehendes Recht eines Dritten und demnach
fu ftscslttrrs im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbbuches
un es § .
Der Vorredner aus der Kommission war
allerdings der Ansicht, daß in diesem Falle die Bestellung
des Altenteils oder der Leibzucht ein Teil des Entgelts sei,
das der Käufer dem Veräußerer gewähre. In der Be-
gründung des § 16 seien auch. andere Fälle als Neben-
leistungen erwähnt, z. B. die Bedingung, daß erst nach
langer Zeit oder niemals aufgeteilt werden dürfe. Außer-
dem erscheine es ihm als eine äußerst große Härte, wenn
in solchem Falle nun das Altenteil wegfallen sollte und der
Veräußerer gezwungen sein sollte, sich mit Geld abfinden
zu lassen. Es werde ihm dann doch nicht die Hege und
Pflege gesichert, die er sich sonst von der Ausführung des
Vertrages versprochen habe.
Der erste Redner stellte fest, daß die Ausführung
der Motive, eine Vereinbarung zwischen zwei Polen, daß
nur an einen Polen weiterverkauft werden könne, enthalte
eine subjektive Unmöglichkeit, einen absoluten Widersinn
darstellte. Da diese Ausführung aber im Gesetz selbst
weiter keinen Ausdruck gefunden hätte, stelle er keinen be-
sonderen Antrag dazu.
Eine sprachliche Änderung des Abs. 1 Zeile 2 (,die
der das") wurde der zweiten Lesung vorbehalten.
§ 16 wurde ang eno m men.
§ 17
Das vierte Kommissions mitglied richtete
an die Staatsregierung die Anfrage, ob sich nicht eine
Umgehung des Vorkaufsrechts so konstruieren ließe,
daß jemand auf seinem Grundstück Eigentümerhypotheken
oder Eigentümergrundschulden über den Wert hinaus ein-
trage und dann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
verweigere. Alsdann trete Schätzung ein. Die Schätzung
falle natürlich erheblich unter der eingetragenen Belastung
aus. Der Fiskus sei aber nicht in der Lage, das Grund-
stück anders als mit den eingetragenen Lasten zu erwerben,
und es würde infolgedessen ein Erwerb in diesem Falle
tatsächlich nicht stattfinden können. Man könnte dies viel-
leicht hindern, wenn man ähnlich wie in Abschnitt I des
Gesetßes die Abgabe der Erklärung durch eine entsprechende
Strafvorschrift erzwinge. Ob das aber opportun sei, lasse
er dahingestellt.
Der Unterstaatssekretär des gJutlstig-
ministeriums erwiderte, das Bedenken könne wohl
nicht praktisch werden. Der § 17 habe zur Folge, daß an
Stelle des vereinbarten Kaufpreises der geschätzte Wert trete
(Abjs. 2). Der Vertrag werde also nur insofern geändert,
als an Stelle des vereinbarten Kaufpreises der ge-
schätzte Wert trete. Im übrigen bleibe es aber ein Kauf-
vertrag, dieser bleibe bestehen, und dann ergebe sich aus
dem Bürgerlichen Geseßbuch, daß der Verkäufer alle über
den Wert hinausgehenden Hypotheken, Grundschulden und
Rentenschulden beseitigen müsse (§ 439). Die in dem Ver-
trage stehende Übernahme falle weg, der Vorkaufsberechtigte
zahle als Kaufpreis den geschätten Wert und habe dadurch
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