Full text: Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung

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Daß diese Ansicht richtig ist, geht auch aus den Aus 
führungen von Becker hervor, der ausdrücklich sagt, die 
Absicht, die Steuer zu umgehen, müsse „f e st g e st e l l t, d. h. 
von der Steuerbehörde nachgewiesen werde n“. 
Kolgen üer Steuerumgehung. 
Gelingt dem Finanzamt dieser Nachweis, so sind die 
sich hieraus für den Steuerpflichtigen ergebenden Folgen, 
je nach dem Tatbestand, verschiedener Natur. 
a) Zivilrechtlich. Die zivilrechtlichen Wirkungen 
bleiben, wie die Begründung selbst anerkennt, unberührt. 
Das heißt also, das Rechtsgeschäft als solches bleibt im 
Verhältnis zu denjenigen Parteien, die es abgeschlossen 
haben, gültig. Keine Partei kann sich also zur Vermeidung 
der zivilrechtlichen Folgen auf die Steuernichtigkeit des 
Geschäfts berufen. 
b) Steuerrechtlich. Die steuerrechtlichen Folgen 
können doppelter Natur sein: 
«) Nachzahlungspflicht. Zunächst sind die 
Steuern so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen 
Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen recht 
lichen Gestaltung zu erheben wären. Die Begründung führt 
hierzu selbst aus, daß diese Frage in verwickelten Fällen 
Schwierigkeiten bereiten werde. Doch sei die Gleichmäßig 
keit der Rechtsübung durch die Einrichtung des Reichsfinanz 
hofs gewährleistet, der hierüber in letzter Instanz zu ent 
scheiden habe. 
ß) Rückerstattungsanspruch. Steuern, die auf 
Grund der für unwirksam zu erachtenden Maßnahmen ent 
richtet sind, werden auf Antrag erstattet, wenn die Ent 
scheidung, die die Maßnahmen als unwirksam behandelt, 
rechtskräftig geworden ist. Auch hier hat also in letzter 
Instanz der Reichsfinanzhof über die Erstattungsansprüche 
zu entscheiden.
	        
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