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Genehmigung unterliegen. Es sei ein etwas umständ-
licher Weg, der aber notwendig wäre, wenn man über-
haupt einem Mißbrauch der Eintragung von Vorkaufs-
rechten vorbeuaen wolle.
Der dritte Redner hielt den. gangen § 18 für
entbehrlich. Das vor dem JIntkrafttreten dieses Gesetzes
entstandene vertragliche Vorkaufsrecht werde man nicht
beseitigen können; das würde eine Beschränkung der
Belastung eines Grundstücks bedeuten und daher mit
den Reichsgeseßen kollidieren. Andererseits würden die
n a ch dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetragenen Vor-
kaufsrechte stets dem gesetzlichen Vorkaufsrecht nachgehen,
der § 18 wäre sonach entbehrlich.
.Der Undéterfstsäatssekretär des JIutltiz-
ministeriums gab gu, daß der durch den s 18
bezweckte Rechtserfolg vielleicht auch ohne eine ausdrück-
liche Vorschrift eintreten werde. Die Rechtslage sei aber
doch nicht so zweifelsfrei, daß davon Abstand genommen
werden könnte, diese sehr wichtige Frage im Gesetz aus-
drücklich zu regeln.
Antrag 48 habe zwei Vorzüge, einmal den Vorzug,
daß er geeignet sei, die Bedenken bezüglich der Rechts-
gültigkeit des § 18 im Keime zu ersticken – Bedenken,
die allerdings auf seiten der Staatsregierung nicht
besständen –~, und dann den Vorzug einer gewissen
Elastizität, insofern nach ihm die Vorkaufsrechte nicht
getroffen werden würden, die dem Ziele des Gesetzes
nicht widersprächen, so daß es nicht mehr nötig wäre, die
aus älterer Zeit stammenden Vorkaufsrecht zu schüten
und Antrag ss in seinem ersten Teile überflüsssig wäre.
Vielleicht würde damit aber der zweite Teil des An-
trages 55 kombiniert werden können, wonach § 14 Abs. 1
entsprechend anzuwenden sei.
Der vierte Redner war im Gegensatß zu dem
Vorredner aus der Kommission der Ansicht, daß die
preußische Gesetzgebung berechtigt sei, auch die älteren
Vorkaufsrechte zu beschränken. Dies würde aber doch
eine harte Maßregel sein. Seine Freunde wollten daher
im Antrage 55 für die älteren Rechtsverhältnisse einen
Stichtag einführen in Gestalt des 1. Januar 1914, weil
zu diesem Zeitpunkt vielleicht zuerst die Absicht der Vor-
legung dieses Geseßentwurfs bekannt geworden sei. Wollte
man die Beschränkungen des s 18 nur für diejenigen
Vorkaufsrechte vorsehen, die nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes geschaffen würden, so würde man bis zum In-
krafttreten des Gesetzes allen möglichen Maßnahmen freie
Bahn lassen, die die Wirkung des Gesetzes verhindern
könnten. Der zweite Teil des Antrages 55 bewege sich
durchaus auf der Grundlage des Geseßentwurfs. Der
Antrag 48 ermögliche die Berücksichtigung gewisser ethischer
Momente, während Antrag 55 unter gewissen Umständen
die Berücksichtigung dieler Momente zwingend vorschreibe.
Das erste Kommissions mitglied hielt der
§ 18 auf Grund. der Reichsgesetzgebung für unzulässsig
Bezüglich des Ranges der hier kollidierenden Vorkaufs-
rechte entscheide allein die Reichsgeseßgebung, und danach
komme es eben darauf an, welches das ältere sei. Bis-
her gebe es noch kein staatliches Vorkaufsrecht; es werde
erst durch dieses Geset geschaffen. Die Behauptung, der
Staat. habe das Recht, den Verkauf zu verbieten, deshalb
sei die Aufhebung der älteren Vorkaufsrechte ein Minus,
sei vollkommen unlogisch; denn daß der Staat die Ver-
iußerung verbieten könne, liege auf einem ganz anderen
Gebiete. Der jetzt eingetragene Vorkaufsberechtigte könne
zwar die Veräußerung nicht erzwingen; finde aber eine
solche statt, so habe er den Vorrang vor allen anderen
îbäteren Rechten, gleichviel, ob diese einer Privatperson
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