Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
Genehmigung unterliegen. Es sei ein etwas umständ- 
licher Weg, der aber notwendig wäre, wenn man über- 
haupt einem Mißbrauch der Eintragung von Vorkaufs- 
rechten vorbeuaen wolle. 
Der dritte Redner hielt den. gangen § 18 für 
entbehrlich. Das vor dem JIntkrafttreten dieses Gesetzes 
entstandene vertragliche Vorkaufsrecht werde man nicht 
beseitigen können; das würde eine Beschränkung der 
Belastung eines Grundstücks bedeuten und daher mit 
den Reichsgeseßen kollidieren. Andererseits würden die 
n a ch dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetragenen Vor- 
kaufsrechte stets dem gesetzlichen Vorkaufsrecht nachgehen, 
der § 18 wäre sonach entbehrlich. 
.Der Undéterfstsäatssekretär des JIutltiz- 
ministeriums gab gu, daß der durch den s 18 
bezweckte Rechtserfolg vielleicht auch ohne eine ausdrück- 
liche Vorschrift eintreten werde. Die Rechtslage sei aber 
doch nicht so zweifelsfrei, daß davon Abstand genommen 
werden könnte, diese sehr wichtige Frage im Gesetz aus- 
drücklich zu regeln. 
Antrag 48 habe zwei Vorzüge, einmal den Vorzug, 
daß er geeignet sei, die Bedenken bezüglich der Rechts- 
gültigkeit des § 18 im Keime zu ersticken – Bedenken, 
die allerdings auf seiten der Staatsregierung nicht 
besständen –~, und dann den Vorzug einer gewissen 
Elastizität, insofern nach ihm die Vorkaufsrechte nicht 
getroffen werden würden, die dem Ziele des Gesetzes 
nicht widersprächen, so daß es nicht mehr nötig wäre, die 
aus älterer Zeit stammenden Vorkaufsrecht zu schüten 
und Antrag ss in seinem ersten Teile überflüsssig wäre. 
Vielleicht würde damit aber der zweite Teil des An- 
trages 55 kombiniert werden können, wonach § 14 Abs. 1 
entsprechend anzuwenden sei. 
Der vierte Redner war im Gegensatß zu dem 
Vorredner aus der Kommission der Ansicht, daß die 
preußische Gesetzgebung berechtigt sei, auch die älteren 
Vorkaufsrechte zu beschränken. Dies würde aber doch 
eine harte Maßregel sein. Seine Freunde wollten daher 
im Antrage 55 für die älteren Rechtsverhältnisse einen 
Stichtag einführen in Gestalt des 1. Januar 1914, weil 
zu diesem Zeitpunkt vielleicht zuerst die Absicht der Vor- 
legung dieses Geseßentwurfs bekannt geworden sei. Wollte 
man die Beschränkungen des s 18 nur für diejenigen 
Vorkaufsrechte vorsehen, die nach dem Inkrafttreten des 
Gesetzes geschaffen würden, so würde man bis zum In- 
krafttreten des Gesetzes allen möglichen Maßnahmen freie 
Bahn lassen, die die Wirkung des Gesetzes verhindern 
könnten. Der zweite Teil des Antrages 55 bewege sich 
durchaus auf der Grundlage des Geseßentwurfs. Der 
Antrag 48 ermögliche die Berücksichtigung gewisser ethischer 
Momente, während Antrag 55 unter gewissen Umständen 
die Berücksichtigung dieler Momente zwingend vorschreibe. 
Das erste Kommissions mitglied hielt der 
§ 18 auf Grund. der Reichsgesetzgebung für unzulässsig 
Bezüglich des Ranges der hier kollidierenden Vorkaufs- 
rechte entscheide allein die Reichsgeseßgebung, und danach 
komme es eben darauf an, welches das ältere sei. Bis- 
her gebe es noch kein staatliches Vorkaufsrecht; es werde 
erst durch dieses Geset geschaffen. Die Behauptung, der 
Staat. habe das Recht, den Verkauf zu verbieten, deshalb 
sei die Aufhebung der älteren Vorkaufsrechte ein Minus, 
sei vollkommen unlogisch; denn daß der Staat die Ver- 
iußerung verbieten könne, liege auf einem ganz anderen 
Gebiete. Der jetzt eingetragene Vorkaufsberechtigte könne 
zwar die Veräußerung nicht erzwingen; finde aber eine 
solche statt, so habe er den Vorrang vor allen anderen 
îbäteren Rechten, gleichviel, ob diese einer Privatperson 
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