Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
erklären. Eine Auflassung, die unter diesen Voraussetungen 
zustande komme, verbiete der §8 18. Dies Verbot stelle 
eine Beschränkung der Veräußerung dar. Durch den 
Antrag 48, der dasselbe auf einem anderen Wege erreiche, 
werde diese Sachlage noch deutlicher. 
Das zweite Kommissionsmitglied hatte 
kein Bedenken dagegen, daß das gesetzliche Vorkaufsrecht 
auch gegenüber eingetragenen privaten Vorkaufsrechten zur 
Geltung komme, wohl aber gegen die Folgerung, daß 
das private dingliche Vorkaufsrecht, das trotz der Aus- 
übung des gesetzlichen Vorkaufsrechts gegenüber allen 
späteren Veräußerungen bestehen bleibe, nach der einmaligen 
Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts auch bei weiteren 
Veräußerungen für unwirksam erklärt werde; denn es sei 
gegenüber dem Reichsrecht nicht sicher, daß die Ver- 
äußerungsbeschränkung, die bei der einmaligen Ausübung 
des gesetlichen Vorkaufsrechts zur Geltung gekommen 
sei, in alle Zukunft bei weiteren Veräußerungen gegen- 
über der Eintragung des Grundbuchs nachwirke. - Man 
könnte nun den Staat darauf verweisen, daß er später 
wieder – auch gegenüber dem eingetragenen – das 
gesetzliche Vorkaufsrecht ausübe. Aber bei der ersten 
Wiederveräußerung, wenn der Staat selbst verkaufe, sei 
es ja ausgeschlossen, daß er ein Vorkaufsrecht ausübe. 
Da könne er sich nicht anders helfen, als daß eine 
anderweite gesetlliche Beschränkung der Veräußerung 
eingeführt werde. Eine sJolche sei nicht entbehrlich, damit 
nicht das, was bei der ersten Ausübung des Vorkaufs- 
rechts vermieden worden sei, später durch Mißbrauch des 
privaten Vorkaufsrechts gegen den Willen des vorliegenden 
Gesetzentwurfs erzwungen werden könne. Darum empfehle 
es sich, die Tendenz, die bei der Ausübung des gesetzlichen 
Vorkaufsrechts gegolten habe, dahin weiter wirksam zu 
machen, daß zu späteren Weiterveräußerungen auf Grund 
eines eingetragenen Vorkaufsrechts die Genehmigung der 
Staatsbehörde erforderlich sei. Die Notwendigkeit einer 
Genehmigung sei der starren Unwirksamkeit auch des- 
halb vorzuziehen, weil bei ihr die etwa vorliegenden 
ethischen Momente berücksichtigt werden könnten. 
Dem Vorschlage des Antrages 55, den § 14 Abi. 1 
entsprechend anzuwenden, stimmten seine Freunde zu, 
dagegen hätten sie Bedenken gegen die Einführung des 
Stichtages nach demselben Antrage. Man könne ja zur 
Rechtfertigung des Stichtages vielleicht unterstellen, daß 
die Eintragungen, die seit dem 1. Januar 1914 bewirkt 
seien, in kraudem legis erfolgt seien; aber das Gesetz 
müsse nach seiner ganzen Tendenz auch gegenüber den 
vorher eingetragenen Vorkaufsrechten gelten. 
Der dritte Redner erklärte von der Unrichtigkeit 
seiner Auffassung noch nicht überzeugt worden zu sein. 
Auf seine Bemerkung, daß der § 18 und der Antrag 48 
eine Beschränkung der Belastung eines Grundstücks be- 
deuteten, habe sich der Regierungsvertreter bisher noch 
nicht geäußert. Geheimrat Fuchs führe dazu aus: 
Vollends unzulässig erscheint mir die Bestimmung 
des § 18, gleichgültig, ob man sie auf alle bereits 
erworbenen Vorkaufsrechte und Auflassungsvor- 
merkungen oder nur auf die nach dem Inkraft- 
treten des GTG. eingutragenden Vormerkungen 
bezieht. Die Landesgesetgebungen können nicht 
aus dem Rechtsgrunde ihrer Befugnis zu Ver- 
äußerungsbeschränkungen die dinglichen Rechte 
des BGB. außer Kraft seten. 
Auch durch den ersten Teil des Antrages 55 werde in 
die Rechte Dritter eingegriffen. Bei § 16 habe der Re- 
VP U BC BEE. [l 
u dte chte sein. Wenn nach dem Inkrafltreten des 
209
	        
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