oder dem Staate zustehen. Der Geheime Justizrat Dr Fuchs
in Berlin führe in der Nr 12 der Juristischen Wochen-
schrift darüber aus:
Die Einräumung des Vorkaufsrechts an den
Staat usw wird als eine Veräußerungsbeschränkung
aufgefaßt. . . . Die Begründung zu $§ 18 steht
auf dem nicht leicht durchsichtigen Standpunkt,
daß die Veräußerung von Grundstücken dahin
beschränkt werde, daß sie gegenüber demjenigen,
der durch die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufs-
rechts das Eigentum an dem Grundstücke erworben
habe und gegenüber seinen Rechtsnachfolgern
nicht durch Ausübung eines Vorkaufsrechts oder
des Rechts aus einer Vormerkung zur Sicherung
eines Anspruchs auf Übertragung des Eigentums
herbeigeführt werden kann, die vor dem auf
Grund des gesetzlichen Vorkaufsrechts erfolgten
Erwerbe des Eigentums auf dem Blatte des
Grundstücks eingetragen worden sind. Offenbar
denkt die Begründung nur an Vorkaufsrechte
und Auflassungsvormerkungen, die nach Inkraft-
treten des G TG zur Eintragung gelangen werden;
denn sonst ist es schlechterdings unerfindlich, wie
die Unwirksamkeit älterer Auflassungsvor-
merkungen und Vorkaufsrechte als eine durch
das G TG eingeführte Verkaufsbeschränkung an-
gesehen werden kann.
Redner berief sich auf das schon angeführte Analogon
der Beschränkung der Testierfähigkeit. Der Staat mache
hier nicht nur ein polizeiliches Recht, eine öffentlich-
rechtliche Befugnis geltend, nämlich etwas zu beschrünken
oder zu untersagen, er mache für sich auch ein Zivilrecht
geltend, das von der Gegenpartei nicht mehr aus der Welt
geschafft werden könne. Das sei eine unerhörte Gesetzes-
interpretation.
Der Unterstaatssekretär des ! Juftig-
ministeriums erklärte diese Ausführungen nicht für
zutreffend, da § 18 dem Staate kein positives Recht gebe,
sondern nur eine negative Beschränkung enthalte. die der
Vorredner ja für zulässig erkläre.
§ 18 sei nicht nur ein Mittel, Umgehungen zu ver-
hindern, sondern er stelle selbsst wieder eine Veräußerungs-
beschränkung dar. In welcher Richtung die Beschränkung
eintrete, darin ziehe das Reichsrecht dem Landesrecht
keine Schranke. Unter den Vorbehalt des Artikel 119
fallende Veräußerungsbeschränkungen würden es sein, wenn
die Landesgesetzgebung sagen wollte, bäuerliche Grundstücke
können zwar verschenkt, aber nicht verkauft werden, oder :
gewisse Grundstücke können zwar vertauscht, aber nicht
verkauft werden. In Württemberg sei eine gesetzliche Be-
schränkung eingeführt gewesen, nach der Grundstücke unter
einem gewissen Preise nicht verkauft werden dürften, diese
BVeschränkung knüpfe also an die causa der Veräußerung
an. So beschränke auch der § 18 die Veräußerung, wenn
die causa die Ausübung eines Vorkaufsrechtes oder die
Geltendmachung einer Vormerkung sei. Eine auf Grund
des Vorkaufsrechts herbeigeführte Veräußerung sei eine
qualifizierte Veräußerung gegenüber einer Veräußerung,
die auf Grund eines freiwilligen Entschlusses herbeigeführt
sei. Das Vorkaufsrecht habe den Erfolg, daß das
obligatorische Veräußerungsgeschäft, das zu der Auflassung
führe, in diesem Falle nicht zu Stande komme durch
die freie Willenserklärung des Verkäufers und des Käufers,
sondern daß die einseitige Erklärung des Vorkaufs-
berechtigten, er mache sein Vorkaufsrecht geltend, zur Folge
habe, daß ohne den Willen des Verkäufers zwischen diesem
und dem Vorkaufsberechtigten ein Kaufvertrag abgeschlossen
werde, und daß dieser auf besondere Weise entstandene
Kaufvertrag den Verkäufer zwinge, die Auflassung zu
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