Full text: Grundteilungsgesetz

oder dem Staate zustehen. Der Geheime Justizrat Dr Fuchs 
in Berlin führe in der Nr 12 der Juristischen Wochen- 
schrift darüber aus: 
Die Einräumung des Vorkaufsrechts an den 
Staat usw wird als eine Veräußerungsbeschränkung 
aufgefaßt. . . . Die Begründung zu $§ 18 steht 
auf dem nicht leicht durchsichtigen Standpunkt, 
daß die Veräußerung von Grundstücken dahin 
beschränkt werde, daß sie gegenüber demjenigen, 
der durch die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufs- 
rechts das Eigentum an dem Grundstücke erworben 
habe und gegenüber seinen Rechtsnachfolgern 
nicht durch Ausübung eines Vorkaufsrechts oder 
des Rechts aus einer Vormerkung zur Sicherung 
eines Anspruchs auf Übertragung des Eigentums 
herbeigeführt werden kann, die vor dem auf 
Grund des gesetzlichen Vorkaufsrechts erfolgten 
Erwerbe des Eigentums auf dem Blatte des 
Grundstücks eingetragen worden sind. Offenbar 
denkt die Begründung nur an Vorkaufsrechte 
und Auflassungsvormerkungen, die nach Inkraft- 
treten des G TG zur Eintragung gelangen werden; 
denn sonst ist es schlechterdings unerfindlich, wie 
die Unwirksamkeit älterer Auflassungsvor- 
merkungen und Vorkaufsrechte als eine durch 
das G TG eingeführte Verkaufsbeschränkung an- 
gesehen werden kann. 
Redner berief sich auf das schon angeführte Analogon 
der Beschränkung der Testierfähigkeit. Der Staat mache 
hier nicht nur ein polizeiliches Recht, eine öffentlich- 
rechtliche Befugnis geltend, nämlich etwas zu beschrünken 
oder zu untersagen, er mache für sich auch ein Zivilrecht 
geltend, das von der Gegenpartei nicht mehr aus der Welt 
geschafft werden könne. Das sei eine unerhörte Gesetzes- 
interpretation. 
Der Unterstaatssekretär des ! Juftig- 
ministeriums erklärte diese Ausführungen nicht für 
zutreffend, da § 18 dem Staate kein positives Recht gebe, 
sondern nur eine negative Beschränkung enthalte. die der 
Vorredner ja für zulässig erkläre. 
§ 18 sei nicht nur ein Mittel, Umgehungen zu ver- 
hindern, sondern er stelle selbsst wieder eine Veräußerungs- 
beschränkung dar. In welcher Richtung die Beschränkung 
eintrete, darin ziehe das Reichsrecht dem Landesrecht 
keine Schranke. Unter den Vorbehalt des Artikel 119 
fallende Veräußerungsbeschränkungen würden es sein, wenn 
die Landesgesetzgebung sagen wollte, bäuerliche Grundstücke 
können zwar verschenkt, aber nicht verkauft werden, oder : 
gewisse Grundstücke können zwar vertauscht, aber nicht 
verkauft werden. In Württemberg sei eine gesetzliche Be- 
schränkung eingeführt gewesen, nach der Grundstücke unter 
einem gewissen Preise nicht verkauft werden dürften, diese 
BVeschränkung knüpfe also an die causa der Veräußerung 
an. So beschränke auch der § 18 die Veräußerung, wenn 
die causa die Ausübung eines Vorkaufsrechtes oder die 
Geltendmachung einer Vormerkung sei. Eine auf Grund 
des Vorkaufsrechts herbeigeführte Veräußerung sei eine 
qualifizierte Veräußerung gegenüber einer Veräußerung, 
die auf Grund eines freiwilligen Entschlusses herbeigeführt 
sei. Das Vorkaufsrecht habe den Erfolg, daß das 
obligatorische Veräußerungsgeschäft, das zu der Auflassung 
führe, in diesem Falle nicht zu Stande komme durch 
die freie Willenserklärung des Verkäufers und des Käufers, 
sondern daß die einseitige Erklärung des Vorkaufs- 
berechtigten, er mache sein Vorkaufsrecht geltend, zur Folge 
habe, daß ohne den Willen des Verkäufers zwischen diesem 
und dem Vorkaufsberechtigten ein Kaufvertrag abgeschlossen 
werde, und daß dieser auf besondere Weise entstandene 
Kaufvertrag den Verkäufer zwinge, die Auflassung zu 
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