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dazu, jemand zu zwingen, nur an den Staat zu ver-
äußern. Das sei indesssen eine petitio principi, das
werde erst in den Artikel 119 hineingelegt. Es ssei hier
noch einmal auf den Zusammenhang mit der Vorschrift
des Artikels 119 Nr 2 EG. BGB. sowie darauf hin-
gewiesen, daß die preußische Staatsregierung die Ein-
fügung der Ziffer 1 in das EG. BGB. beantragt habe,
um für eine spätere Agrarreform freie Hand zu haben.
Unter diesen Umständen dürfe man den Artikel 119 nicht
zu eng auslegen.
Zur Beantwortung der Frage, ob der Gesetzgeber
bei Schaffung des Artikels 119 damit gerechnet habe,
daß Bestimmungen, wie sie jezt in dem Vorkaufsrecht
vorgesehen seien, als Veräußerungsbeschränkungen auf-
gefaßt werden könnten, sei es zweckmäßig, an das alte
deutsche „Näherrecht“ zu erinnern. Dieses habe in den
verschiedensten Fällen die Rechtsform gebildet, in der zu
Zwecken der Agrarpolitik die Veräußerung beschränkt
worden sei. Das Vorkaufsrecht sei im Grunde ge-
nommen nur ein modern gestaltetes „Näherrecht“. Der
Entwurf bewege sich also ganz auf dem Boden der bis-
herigen Rechtsentwicklung.
Der ssechzehnte Kommissionsredner be-
merkte dazu: Wenn der private Vorkaufsberechtigte von
seinem Vorkaufsrecht Gebrauch mache und auf diese Weise
in den Vertrag eintrete, könne der Staat als Vorkaufs-
berechtigter auch in diesen Kaufvertrag zwischen dem
Eigentümer und dem privaten Verkaufsberechtigten ein-
treten, weil er in jeden privaten Kaufvertrag eintreten
könne. Dann bleibe allerdings das eingetragene Vor-
kaufsrecht im Grundbuch stehen, es könne auch nicht als
völlig gegenstandslos bezeichnet werden. Es könne wieder
wirksam werden, wenn die Rechtsnachfolge unterbrochen
werde, tbenn z. B. später der Eigentlimer auf sein
Eigentum verzichte und dann der Fiskus das Eigentum
auf Grund seines Aneignungsrechts erwerbe.
Er habe nur Bedenken dagegen, daß das ein-
getragene Vorkaufsrecht hinter dem Vorkaufsrecht des
Staates zurückstehen solle, ohne daß eine Entschädigung
dafür gewährt werde. Ob in diesem Falle nicht über-
haupt schon nach Artikel 9 der Verfassung eine Ent-
schädigung gewährt werden müßte, wolle er als zweifel-
haft dahingestellt lassen. Jedenfalls würde aber eine
große Härte vorliegen, namentlih, wenn man be-
rücksichtige, daß vielleicht für das private Vorkaufsrecht
früher ein Entgelt gewährt worden sei oder Auf-
wendungen im Hinblick auf den erhofften späteren Er-
werb des Grundstücks gemacht worden seien.
Der neunte Redner machte auf die unsoziale
Virkung des § 18 aufmerksam, wenn der letzte Satz des
Antrages 55 nicht angenommen werden würde. Es
würde dadurch unmöglich gemacht werden, daß ein Vater,
der einem seiner Söhne seinen Besitz übergebe, für einen
anderen Sohn ein Vorkaufsrecht eintragen lassen könne
für den Fall, daß der ersste Sohn seinen Erwartungen
nicht entspreche.
Das fünfte Kommissions mitglied bemerkte
zu dem Aufsatz von Fuchs, dieser bestehe aus einer Reihe
von Einzelerörterungen, die im allgemeinen zutreffend
seien. Was aber die Hauptfrage anlange, so lasse sich diese
am besten an der Hand eines Satzes am Schlusse des
VII. Leiles beurteilen:
Wer wollte sich die Argumentation der Kom-
mentatoren des BayOG. zu eigen machen, daß
unter „Veräußerung im Sinne des BGB. (und
natürlich auch des. EG.) nicht bloß die Ent-
äußerungshandlung des Eigentümers, sondern
auch die Erwerbshandlung des Erwerbers zu
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