Nr 035 A
erklären. Eine Auflassung, die unter diesen Voraussetungen
zustande komme, verbiete der §8 18. Dies Verbot stelle
eine Beschränkung der Veräußerung dar. Durch den
Antrag 48, der dasselbe auf einem anderen Wege erreiche,
werde diese Sachlage noch deutlicher.
Das zweite Kommissionsmitglied hatte
kein Bedenken dagegen, daß das gesetzliche Vorkaufsrecht
auch gegenüber eingetragenen privaten Vorkaufsrechten zur
Geltung komme, wohl aber gegen die Folgerung, daß
das private dingliche Vorkaufsrecht, das trotz der Aus-
übung des gesetzlichen Vorkaufsrechts gegenüber allen
späteren Veräußerungen bestehen bleibe, nach der einmaligen
Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts auch bei weiteren
Veräußerungen für unwirksam erklärt werde; denn es sei
gegenüber dem Reichsrecht nicht sicher, daß die Ver-
äußerungsbeschränkung, die bei der einmaligen Ausübung
des gesetlichen Vorkaufsrechts zur Geltung gekommen
sei, in alle Zukunft bei weiteren Veräußerungen gegen-
über der Eintragung des Grundbuchs nachwirke. - Man
könnte nun den Staat darauf verweisen, daß er später
wieder – auch gegenüber dem eingetragenen – das
gesetzliche Vorkaufsrecht ausübe. Aber bei der ersten
Wiederveräußerung, wenn der Staat selbst verkaufe, sei
es ja ausgeschlossen, daß er ein Vorkaufsrecht ausübe.
Da könne er sich nicht anders helfen, als daß eine
anderweite gesetlliche Beschränkung der Veräußerung
eingeführt werde. Eine sJolche sei nicht entbehrlich, damit
nicht das, was bei der ersten Ausübung des Vorkaufs-
rechts vermieden worden sei, später durch Mißbrauch des
privaten Vorkaufsrechts gegen den Willen des vorliegenden
Gesetzentwurfs erzwungen werden könne. Darum empfehle
es sich, die Tendenz, die bei der Ausübung des gesetzlichen
Vorkaufsrechts gegolten habe, dahin weiter wirksam zu
machen, daß zu späteren Weiterveräußerungen auf Grund
eines eingetragenen Vorkaufsrechts die Genehmigung der
Staatsbehörde erforderlich sei. Die Notwendigkeit einer
Genehmigung sei der starren Unwirksamkeit auch des-
halb vorzuziehen, weil bei ihr die etwa vorliegenden
ethischen Momente berücksichtigt werden könnten.
Dem Vorschlage des Antrages 55, den § 14 Abi. 1
entsprechend anzuwenden, stimmten seine Freunde zu,
dagegen hätten sie Bedenken gegen die Einführung des
Stichtages nach demselben Antrage. Man könne ja zur
Rechtfertigung des Stichtages vielleicht unterstellen, daß
die Eintragungen, die seit dem 1. Januar 1914 bewirkt
seien, in kraudem legis erfolgt seien; aber das Gesetz
müsse nach seiner ganzen Tendenz auch gegenüber den
vorher eingetragenen Vorkaufsrechten gelten.
Der dritte Redner erklärte von der Unrichtigkeit
seiner Auffassung noch nicht überzeugt worden zu sein.
Auf seine Bemerkung, daß der § 18 und der Antrag 48
eine Beschränkung der Belastung eines Grundstücks be-
deuteten, habe sich der Regierungsvertreter bisher noch
nicht geäußert. Geheimrat Fuchs führe dazu aus:
Vollends unzulässig erscheint mir die Bestimmung
des § 18, gleichgültig, ob man sie auf alle bereits
erworbenen Vorkaufsrechte und Auflassungsvor-
merkungen oder nur auf die nach dem Inkraft-
treten des GTG. eingutragenden Vormerkungen
bezieht. Die Landesgesetgebungen können nicht
aus dem Rechtsgrunde ihrer Befugnis zu Ver-
äußerungsbeschränkungen die dinglichen Rechte
des BGB. außer Kraft seten.
Auch durch den ersten Teil des Antrages 55 werde in
die Rechte Dritter eingegriffen. Bei § 16 habe der Re-
VP U BC BEE. [l
u dte chte sein. Wenn nach dem Inkrafltreten des
209