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das sei doch auch entschieden der Beweis dafür, daß diesem
Entwurf nicht ausschließlich nationale, sondern überall auch
wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrunde gelegt worden Jeien.
Der Vertreter des Justizminissters wies
gegenüber dem Vorredner aus der Kommission, der es als
ein Unding bezeichnet habe, wenn in der Begründung das
Vorkaufsrecht des Staates als Privatrecht bezeichnet sei,
darauf hin, daß die Begründung von Privatrechten durch
Gesetz unmittelbar für den Staat durchaus nichts neues sei.
Solche Rechte fänden sich auch im Bürgerlichen Gesetzbuche.
Beispielshalber sei der § 981 (Recht an Fundsachen) und
der § 928 (Recht zur Aneignung aufgegebener Grundstücke)
zu erwähnen.
Der erste Kommisssionsredner bezeichnete die
Behauptung des zweiten Mitgliedes, daß, wenn die Reichszentralbehörde
befugt sei, gewerbliche Beschränkungen einzuführen,
die Landesgesetzgebung um so mehr dazu befugt
sei, als vollständig unrichtig. Ebenso gut könnte man behaupten,
daß ein Landesgesetz oder die Landesverwaltungsbehörden
berechtigt seien, den Verkehr mit Zucker oder mit
anderen Waren zu verbieten. Auch der Handel mit Grund
und Boden dürfe keinen anderen Beschränkungen unterworfen
werden als denen, die durch die Reichsgesetgebung
und die Reichszentralbehörden auferlegt würden.
Die unglaublichen Ausführungen von Bornhack, welche
darin gipfelten, daß das Reich gar nicht befugt gewesen sei,
das Grundbesitzrecht nach der öffentlich-rechtlichen Seite zu
regeln, fänden ihre Widerlequng in dem Einführungsgesset
zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Jede Erwerbsbeschränkung
sei öffentliches Recht. Drei Erwerbsbeschränkungen seien ja
im Einführungsgeseß zum Bürgerlichen Gesetzbuch behandelt:
die der Ordensmitglieder, der juristischen Personen
und der Ausländer
Die Frage, ob der Norddeutsche Bund befuat gewesen
sei, eine gesetzliche Bestimmung wie diejenige des 8 1 Abs. 2
des FFreizügigkeitsaeseßes über die Freiheit des Eigentumserwerbers
zu erlassen, ~+ sei völliq müßig. Denn das Gesetz
über die Verfassung des Deutschen Reichs habe das ganze
Freizügiakeitsgeset ausdrücklich für ein Reichsgesetz erklärt,
also seinem aanzen Inhalt nach bestätigt.
Der dritte Redner gab dem zweiten Redner darin
recht, daß die Gewerbeordnuna nur die Zulassung zum Gewerbebetrieb
im Auge habe, daß daaegen die Ausübung des
Gewerbetriebes landesgesetlich geregelt werden könne. Aber
aqeordnet könne er doch nur werden aus allgemeinen polizeilisc
Gesichtspunkten, die hier in keiner Weise ersichtlich
eien.
Die Ausführungen . des Vertreters des Justizministeriums
hätten ihn durchaus nicht überzeuat.. In der
Antwort werde ausdrücklich die Vorschrift des § 1, soweit
sie sich auf den Grundstücksvermittler beziehe, auf den §$ 38
Abs. 4 der Reichsgewerbeordnuna gestützt. Sie lasse sich
auch gar nicht anders stützen. Artikel 119 Einführungsqeseß
zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalte Veräußerunasbeschränkunaen;
der Grundstücksvermittkler veräußere aber
aar nicht. sondern der Eigentümer,. und dieser werde durch
die für den Vermittler vorgesehene Genehmigunaspflicht
in seiner Veräußerunasbefugnis nicht beschränkt. Er werde
wirischaftlich beschränkt, aber nicht rechtlich, und nur rechtliche
Beschränkungen kämen in Frage.
Der Vertreter des JIuttizminifkters erwiderte,
die Antwort der Staatsregieruna stütze sich, wie
er bereits ausgeführt habe, keinesweas auf den § 38 Abs. 4
der Gewerbeordnuna. Der Artikel 119 entsvrinae, wie bemerkt,
aqrarpolitischen Rücksichten, und die Staatsregierung
folgere daraus, daß er in weiterem Sinne, nämlich dahin