Full text : Grundteilungsgesetz

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geben, einige gesetliche Bestimmungen vorzuschlagen, die in
die §§ 23, 27 und 28 aufgenommen seien.
Nun habe der Berichterstatter den Vorschlägen den
Zweifel entnommen, ob nicht die gemeinnützigen Gesellschaften
 nach Durchführung dieses neuen Verfahrens von
jeder staatlichen Aufsicht freigestellt würden; er habe das
besonders gefragt bezüglich des Zwischenkredits und des
Rentenbanktredits. Dieser Zweifel sei nicht begründet. Der
Zwischenkredit werde auch nach dem ostpreußischen Verfahren
seitens der Seehandlung nur bewilligt auf Grund einer Taxe,
und zwar werde diese Taxe in Ostpreußen von einem Mitgliede
 der Generalkommission aufgenommen. Der Rentenbankkredit
 werde nur auf Grund einer Taxe der Generalkommission
 bewilligt, wenn die gemeinnützige Gesellschaft
die Ablösung der durch die privaten Verträge auf die neuen
Stellen gelegten Rente bei der Generalkommission beantragt
habe.
Der Berichterstatter habe dann noch gefragt, ob auch
den kleinen Gesellschaften genügend Zwischenkredit gegeben
worden sei, ob sie nicht gegenüber den großen Gesellschaften
benachteiligt würden. Er könne darauf erklären, daß die
Seehandlung, die den Zwischenkredit zu vergeben habe,
gerade den kleinen Gefellschaften gegenüber besonders
entgegenkommend gewesen sei.
Nach dem Ministerialerlaß komme der Vorteil des
Ersates des Kursverlustes nur den großen Gesellschaften
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Es würden Anträge abzuwarten sein, die dann geprüft
werden würden.
Weiter sei gefragt worden, wie nach dem ostpreußischen
Verfahren die Kaufverträge aufgenommen würden. Weil
die Generalkommission ausscheide, also der Spezialkommisssar
nicht mehr mitwirke, müßten die Verträge natürlich vom
Notar oder gerichtlich aufgenommen werden.
Schließlich sei noch nach der Bedeutung des § 23
(„Dasselbe gilt“ usw) gefragt worden, und der Berichterstatter
habe gemeint, diese Umrechnung solle ohne jegliche behördliche
 Kontrolle erfolgen. Aber aus dem Wortlaut ergebe
sich, daß auch in Zukunft die Taxe der Generalkommission
maßgebend bleibe; in §$ 12 Abs. 4 Nr 4 des Rentgutsgesetzes
heiße es ausdrücklich: „nach den von der Generalkommisssion
festgeseßten Taxen“. Diese Taxen seien ja vorhanden, weil
die Übernahme der Renten auf die Rentenbanken immer
nur auf Grund einer Tare der Generalkommission erfolge.
Zu den Anträgen auf Drucks. Nr 177, 178 und 179
wurde von dem achten Redner ausgeführt, sie seien zu einer
Zeit gestellt worden, als der Gesetßentwurf noch nicht vorgelegen
 habe und als die neuen Gesellschaften noch nicht
gebildet gewesen seien. Die Anträge sollten eine Anregung
geben, eine allgemeine Aussprache über alle Fragen der
inneren Kolonisation herbeizuführen; sie gliederten sich aus
systematischen Gründen in drei Teile, um die prinzipielle
Bedeutung jedes einzelnen Teils hervortreten zu lassen.
Zunächst sei davon auszugehen, daß alle Theoretiker
und Praktiker auf dem Gebiete der inneren Kolonisation
mit der übertragung der staatlichen Siedlungstätigkeit an
Ansiedlungsgesellschaften einverstanden seien. Es sei
aber eine bessere organische Gliederung dieser Gefsellschaften
 erforderlich. Die Aufgabe der großen provinziellen
gemeinnützigen Anssiedlungsgesellschaften werde sich im
wesentlichen darauf zu erstrecken haben, neue Gemeinden zu
bilden, große Gutsbezirke aufzuteilen, auf Mooren oder
Ödland neue Kolonien zu bilden oder auch in einer Gemeinde
 einen größeren Bauernhof aufzuteilen, während den
kleineren Gefsellschaften die Aufgabe zufalle, den einzelnen
Landarbeiter oder Bauer anzusiedeln, wozu den großen
            
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