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rechtlichen Verhältnisse zu geben seien. Von der Befugnis
der geltenden Ministerialerlasse sei so gut wie gar
kein Gebrauch gemacht worden, und es müßte daher in
Anlehnung an diese Erlasse dafür gesorgt werden, daß den
Ansiedlungsgesellschaften von vornherein ein gewisser Betrag
zur Regelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse – Wegeverhältnisse,
Wasserverhältnisse, Beleuchtung, Feuerlöschdienst,
Einrichtung von Gemeindehäusern, Krankenhäusern,
Verhältnisse der Schule, der Kirche usw ~ zur
Verfügung stehe. Eine preissteigernde Wirkung werde sich
duxch die Schaffung eines Ausgleichsfonds vermeiden lassen.
Neben diesen Beihilfen müßten für außergewöhnliche Wegebauten
und Meliorationen besondere Summen zur Verfügung
gestellt werden.
Es wäre auch zweckmäßig, in geeigneten Fällen statt
eines Freijahres zwei Freijahre zu gewähren und
die Amortissierung hinauszuschieben.
Ein von den Professoren Gerlach, Sering u. a.
geäußerter Wunsch beziehe sich darauf, daß man in Anlehnung
an die alte germanische Verfassung da, wo ausreichende
Arbeitsgelegenheit für Landarbeiter nicht beschafft
werden könne, wieder Allmenden einführen sollte; auch in
den Leitsäßen einer Versammlung der Vereinigung für
praktische Wirtschaftsforschung unter Vorsiß des Herrn
v. Batocki-Blödau vom 21. März 1914 sei dieses Verlangen
ausgesprochen worden. Die Hauptbedeutung würde darin
liegen, daß den Landarbeitern ausreichendes Weideland verschaffêt
werden könnte. Die Ansetzung von Landarbeitern
werde auch dadurch erleichtert, daß Kreisen, Kreisgesellschaften
oder gemeinnützigen Baugesellschaften für den Bau
stesUthiter Landarbeiterwohnungen Beihilfen aewährt
würden.
Auch für die Wohlfahrtspflege auf dem Lande müßten
besondere Mittel flüssig gemacht werden. Die Anträge
gingen davon aus, daß für alle diese Zwecke ein Fonds von
50 Millionen Mark, für Gewährung von Darlehen für etwa
30 000 Stellen 250 Millionen Mark erforderlich seien.
Wenn man das Suystem der Rentenbriefe beibehalte, so
fallen die leßteren Summen fort. Dann ergebe sich aber
ein erhöhter Bedarf an Zwischenkredit. Unter dieser Voraussekung
wolle er nunmehr zu einer Besprechung der
Einzelheiten des Entwurfs übergehen.
Nach dem Geset solle ein Zwischenkredit in Höhe von
75 Millionen Mark gegeben werden. Wenn man die 15
oder 20 Millionen hinzurechne, die bisher zur Verfügung
gestanden hätten, würden sich 90 Millionen ergeben. Ihm
sei nicht klar, wie die Berechnung dieser Summe erfolgt sei,
und ob hiermit dem Bedürfnis der Ansiedlungsgesellschaften
vollkommen Genüge geleistet werde, insbesondere auch mit
Rücksicht darauf, daß inzwischen zahlreiche neue provinzielle
Ansiedlungsgesellschaften gegründet worden seien und daß
es sich auch darum handle, die kleineren Gesellschafien ebenso
in die Lage zu seten, erfolgreich und energisch vorzugehen.
Dann würde auch nötig sein eine gesetzliche Festlegung
bezüglich des Kursverlustes. Bisher habe ja der Staat an
die provinziellen Ansiedlungsgesellschaften eine Verfügung
erlassen, wonach unter gewissen Modalitäten der Kursverlust
getragen werden k ön n e. Dos s ei auch in der Antwort
der Staatsregierung dargelegt worden. Aber hier
bedürfe es doch noch verschiedener Aufklärungen, und vor
allem würde es notwendig sein, eine Bestimmung in das
Gesetz selbst hineinzuarbeiten, daß der Staat verpflichtet
sei,. diesen Kursverlust zu decken.
Der Rentengutsnehmer müssse von vornherein berechnen
lönues, wie hoch ihm das Rentengut zu stehen kommen
werde. -
Der § 22 des Entwurfs genüge in seiner jetzigen
Fassung nicht, da er zu viele Kautelen bezüglich der Bemessung
der Beleihungsgrenze enthalte.