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Nr 5 seien von den 10 Millionen, die das Gesetz vom
28. Mai 1913 zur Verfügung gestellt habe, 9 991 000
bewilligt worden. Es sei ihm nun mitgeteilt worden,
daß außer diesen 10 Millionen auf Grund des Besitzfestigungsgesezes
von 1912 5 Millionen herangezogen
worden seien, sodaß im ganzen 15 Millionen gesetlich
zur Verfügung gestanden hätten. Zwischen den 20,6 und
den 15 Millionen scheine eine Lücke zu bestehen, und es
scheine ihm zweckmäßig zu sein, diese dadurch auszufüllen,
daß der Staatsregierung ein entsprechend höherer Betrag
für Stammeinlagen bewilligt werde. Seine Freunde
hielten es aber für zweckmäßig, auch die kleinen gemeinuur
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hindert, andererseits auch die Tätigkeit dieser überaus
segensreich wirkenden Gesellschaften in den Dienst der
inneren Kolonisation gestellt werden könne. Wenn die
Aufklärung, um die er bitte, dahin führen würde, daß
die fehlenden 5,6 Millionen schon auf andere Weise
gedeckt seien, so würde er die in dem Antrage 78
genannte Summe auf 10 Millionen reduzieren.
Ein Vertreter des Landwirtschaftsministeriums
wies darauf hin, daß der Staat bei den
provinziellen Kolonisationsgesellschaften einen großen Teil
seiner Stammeinlage schon gedeckt habe aus Mitteln, die
vor dem Gesseße von 1913 vorhanden gewesen seien,
nämlich aus dem Fonds der im Etat als sogenannter
2- Millionenfonds seit dem Jahre 1905 bereitgestellt
worden sei. Nur der Rest werde jetzt aus den 10
Millionen des Gesetßes vom vorigen Jahre entnommen.
Außerdem sstehe noch ein Reservefonds von rund
5 Millionen Mark bei der Seehandlung zur Verfügung,
der ebenfalls aus dem 2-Millionenfonds herrühre. Wenn
also ein Fehlbetrag eintreten sollte, würde er aus diesen
% Millionen gedeckt werden können. Ein weiterer Teil
der Stammeinlagen der Gefsellschaften rühre aus denjenigen
5 Millionen her, die durch das Besitzfestiqungsgesetß
bereitgestellt worden seien. Von diesen 5 Millionen
seien Stammanteile gezahlt an die ostpreußische, die
brandenburgische und die pommersche Gesellschaft. Also
fänden die erwähnten 20,6 Millionen Deckung aus verschiedenen
Fonds: aus dem Kolonisationsfonds des Etats
(dem früheren 2-Millionenfonds), dem Gesetz vom 28. Mai
1913 zur Förderung der Kolonisation und Landeskultur
(10 Millionen), aus dem Besitzfestiqungsgesetz (5 Millionen)
und aus dem Fonds, der bei der Seehandlung im Betrage
von rund 5 Millionen noch zur Verfügung stehe.
Für die vorhandenen Bedürfnisse komme die Staatsregierung
also vollständig aus.
Von mehreren Seiten wurden diese Darlegungen
für überzeugend gehalten und gemeint, unter diesen Umhzzles
liege kein Grund vor. noch Fonds zur Verfügung
zu stellen.
Der. Antragtteller bat, zu prüfen, ob diese
Summen wirklich ausreichten, um auch die kleinen gemeinnützigen
Ansiedlungsgesellschaften zu bedenken. Davon
habe der Regierungsvertreter nichts gesagt. Er bitte
auch, prinzipiell darüber Beschluß zu fassen, ob Stammeinlagen
für diese kleinen gemeinnützigen Gesellschaften
gegeben werden sollten. Das Risiko werde so getragen,
daß die großen gemeinnützigen Gesellschaften als Garanten
aufträten, oder die Hergabe von Stammeinlagen geschehe
surch Vermittlung der Kreise oder anderer Kommunalverbände.
Der Vertreter des Landwirtscaftsministeriums
nahm Bezug auf die wiederholten Ausführungen
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