Full text: Grundteilungsgesetz

2 ( K 
Der Berichterstatter bemerkte, der Regierungs- 
vertreter habe schon auseinandergesetzt, daß ein Spatium 
eingetreten gewesen sei, wo der Zwischenkredit knapp 
gewesen sei, und daß deshalb die 75 Millionen beantragt 
seien, um die daraus sich ergebenden Mängel zu beseitigen. 
Was den keritisierten Zinssat von 7 h anlange, so 
nähmen die großen und die kleinen Gesellschaften ihren 
Zwischenkredit in erster Linie gegen Sicherheit in An- 
spruch. Die Seehandlung biete ihnen eine bestimmte 
Summe zu dem billigen Zinssatz des Zwischenkredits; 
wenn sie mehr haben wollten, gewähre die Seehandlung 
einen gewissen Üb er kr e dit, und dieser müsse natürlich 
zu d em ZYinsfuß bezahlt werden, der sonst auf dem 
Geldmarkt bezahlt werde. Das seien die erwähnten 7 t. 
Der Prozentsatz gehe sogar noch höher; das werde ssich 
aber niemals vermeiden lassen. 
Der siebente Redner hielt den Nachweis nicht 
für erbracht, daß der Fonds auf 125 Millionen erhöht 
werden müsse, um für eine längere Zeit auszureichen. 
Andererseits aber werde man auch den Ausführungen 
der Staatskommissare nicht beitreten können, daß die 
eingestellte Summe ausreiche, weil bei ihrer Berechnung 
zwei Faktoren nicht ausreichend berücksichtigt seien, ein- 
mal daß den kleineren Gesellschaften, auch anderen Unter- 
nehmern, die in einer einwandsfreien Weise ansiedelten, 
in höherem Maße als bisher der Zwischenkredit zugänglich 
gemacht werden würde, und zweitens, daß kein grund- 
sätzlicher Unterschied in bezug auf die Höhe des Zwischen- 
kredits gemacht werden solle zuungunsten der kleineren 
Geseulchaften und zugunsten der gemeinnützigen Provinzial- 
gesellschaften. 
Dem Vertreter des Finanzministeriums erwidere er, 
daß es gar nicht die Absicht des Antrages 65 sei, der 
Seehandlung allemal vorzuschreiben, auch in den Fällen, 
in denen sie die Sicherheit nicht als vorhanden erachte, 
rr gritterkreril te hee ter!tGähige.. Höhe su ten 
kein Unterschied in der Beleihungsfähigkeit zwischen den 
großen und den kleineren Gesellschaften gemacht werden. 
Er beantrage daher, die Summe von 75 auf 100 
Men zu erhöhen, und bitte. die Resolution 65 an- 
zunehmen.. 
Nachdem sich der Vertreter des Antrags 76 dahin 
ausgesprochen hatte, daß er zwar eine Erhöhung auf 
125 Millionen nach wie vor für erforderlich halte, sich 
aber dem Kompromißvorschlage anschließen wolle, wurde 
der so geänderte Antrag 76 angenommen. 
Ebenso wurde der Antrag 665 ana eno m men und 
schließlich der § 24 selbst. 
§ 24 a *) 
Es lag ein Antrag 78 vor: 
einzufügen: 
§ 24 a 
Der Staatsregierung werden zur Beteiligung 
des Staates mit Stammeinlagen bei gemein- 
nützigen Ansiedlungsgesellschaften in Gemäßheit 
des Gesetes vom 28. Mai 1913, betreffend die 
Bereitstellung von Staatsmitteln zur Förderung 
der Landeskultur und der inneren Kolonisation, 
slr 15 Millionen Mark zur Verfügung 
gestellt. 
Dazu führte ein Antragsteller, der achte Redner, 
aus, nach den Antworten des Landwirtschaftsministeriums 
(1 Nr 4) seien für die 7 großen provinziellen Ansiedlungs- 
*) Vergl. auch § 27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.