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Ansetzung von kleineren, mittleren und
größeren Bauern sowie von Landarbeitern
und Handwerkern.
Seßhaftmachung von Landarbeitern in
solchen Gemeinden, in geeigneten Fällen auch
in solchen Gutsbezirken, in denen aus-
reichende Arbeitsgelegenheit bei mehreren
Arbeitgebern vorhanden ist.
Verpachtung von Wohnungen und kleinen
Landsstücken an solche Arbeiter, denen die
Mittel zur Erwerbung von Landarbeiter-
stellen fehlen. Soweit den Gemeinden das
dazu erforderliche Land fehlt, können ihnen
auf Antrag aus dem im gs 1 genannten
Fonds Mittel zu dessen Erwerbe zur Ver-
sügung gestellt werden. Nach Möglichkeit
ssind zu diesem Zwecke Domänen und forst-
siskalische Grundstücke bereit zu stellen.
Besiedlung der Moore und Ödländereien.
§ 28 €
(1) Für die einheitliche Leitung und Beauf-
sichtigung der im § 2 bezeichneten inneren Ko-
lonisation sowie zur Gewährung der Staatskredite
dafür wird im Landwirtschaftsministerium eine
„Abteilung für innere Kolonisation“ errichtet.
Für die einzelnen Provinzen werden besondere
leitende Beamte angestellt, denen für die örtliche
Leitung und Beaufsichtigung der Ansiedlungs-
tätigkeit geeignete Beamte beigegeben sind.
(2) Bis zur Ernennung der provinziellen und
örtlichen Beamten werden deren Aufgaben von
den General- und Spezialkommisssionen über-
nommen.
§ 28 d
\1) Die Staatsdarlehen werden an die im §$.14
Jenannten Korporationen, Gesellschaften und
Ptizalpsejonck nach folgenden Grundsätzen
Jjewährt:
1. Die Auszahlung des Staatsdarlehens erfolgt
nach ordnungsmäßiger Einrichtung der
Stelle. Auf Antrag können Vorschüsse
gewährt werden.
2. Das Staatsdarlehen wird auf die Stelle
eingetragen und mit 3 vom Hundert verzinst.
(2) Nach Ablauf von 3 Jahren ist jährlich
1 vom Hundert des Staatsdarlehens abzutragen.
Auf Antrag kann die Frist bis auf fünf Jahre
verlängert und die Verzinsung, sowie in besonderen
Notfällen der Tilgungsbetrag ein Jahr, in Aus-
nahmefällen höchstens zwei Jahre gestundet werden.
(3) Bis zum Eintritt der ersten Tilgung steht
dem Staat bezw. der von ihm ermächtigten Kor-
poration das Nückkaufsrecht zu dem der Beleihung
zugrunde gelegten Stellenwerte zu. In besonderen
Fällen können Aufwendungen, die dem Grund-
stück dauernd zugute kommen, dem Stellenwerte
zugerechnet werden.
(4) Die nach § 2 Ziffer 3 den Gemeinden zu
gewährenden Darlehen werden mit 3 vom Hun-
dert verzinst und mit 1 vom Hundert abgetragen.
§ 28 e
(1) Zur Regelung der öffentlich-rechtlichen Ver-
hältnisse und zur Deckung der dadurch entstehenden
sosten wird eine Beihilfe von 1 000 k für jede
ordnungsmäßig eingerichtete Stelle aus dem im 81
In.