Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A '
könne schnell entscheiden. Aber er gebe doch zu bedenken,
daß er den Verhältnissen vielfach so nahe stehen werde,
daß unter Umsständen die Obiektivität darunter leiden
könne, und er glaube, daß man den Kreisausschuß und
den Landrat mit solchen Genehmigungen nicht belasten
dürfe. Die Kommission handle richtig, wenn sie die Genehmigung
 aus dem Kreise heraus in die Bezirksinstanz
lege. Er stehe aber auf dem Standpunkt, daß die Regiminalbehörde
 der Beschlußbehörde vorzuziehen und daher auch
hié zweite Instanz in eine Regiminalinstanz zu veregen
 sei.
Bei den sogenannten gemeinnützigen Gefellschaften
(§ 3), die von der Genehmigungspflicht befreit werden
sollten, sei, wenn überhaupt eine derartige Ausnahme gemacht
 werden könnte, eine Verschärfung der Staatsaufsicht
jedenfalls dringend geboten. Diese Frage werde aber erst
in der Spezialdebatte zu erörtern sein.
Ein achter Redner bestätigte, daß nach früheren
Mitteilungen der Pressse auch der reelle Güterhandel
durch -das bayerische Güterzertrümmerungsgesetz behindert
worden sei. Neuerdings mehrten sich aber die Stimmen
von Autoritäten, die dahin gingen, daß inzwischen eine sehr
wesentliche Beruhigung auf dem Gütermarkt eingetreten sei.
Redner führte sodann die Resultate von Erhebungen an,
die nach dem Reichsboten vom 28. April 1914 in Sachsen
von einigen Landratsämtern angestellt seien und zu der
Feststellung geführt hätten, daß den Güterhändlern in
3 Jahren ein Gewinn von 3 Millionen Mark zugeflossen
wäre. Wenn diese Statistik fürdie anderen Provinzen zutreffen
sollte, woran er nicht zweifle, so beweise sie, wie dringend
notwendig es sei, gegen das unreelle Güterzertrümmerungsgeschäft
 vorzugehen. Der Zweck dieses Gesetzes sei ja, der
wahnsinnigen Mobilisation des Grundbesitzes und der ungesunden
 Preissteigerung entgegenzutreten und eine vernunftgemäße
 Relation zwischen dem Verkaufswert und dem
Ertragswert des Grundbesitzes wiederherzustellen. Jedenfalls
 müsse verhindert werden, daß die Preise noch weiter
unnatürlich gesteigert würden. Ob dieser Zweck erreicht
werde, hänge von den Mitteln ab, und bezüglich der Genehmigung
 seien seine Freunde zu der Überzeugung gekommen,
 daß in dem Genehmigunassystem allerdings ein
wirksames Mittel gegen diese Mißstände zu sehen sei. Bei
einer Frage, die für die Volkswirtschaft von eminenter Bedeutung
 sei, müßten einiae Unbequemlichkeiten in den Kauf
qenommen werden. Im übrigen sei er der Überzeugung,
daß nur das unreelle Geschäft auf die Dauer durch die Genehmigung
 berührt werden würde, während das reelle Geschäft
 nach einer gewissen Übergangszeit nur Vorteile davon
haben werde.
Die von dem Vorredner hervorgehobenen Bedenken
bezüglich des Abverkaufs kleiner Parzellen würden noch zu
prüfen sein. Man könne vielleicht zur Ausstellung einer
Art von Unschädlichkeitsattestes durch den Regierungsvräsidenten,
 den Landrat oder die Generalkommission
kommen, ein Attest, das dahin ainae, daß die in Frage
stehende Zerschlaaung nicht als Rerschlaaung im Sinne des
Gesetes anzusehen sei. Für bedenklich halte er es mit dem
Vorredner, die Genehmigunaspflicht von einem gewissen
Umfange der Grundstücke abhängig zu machen.
Dagegen müsse er den Bedenken hinsichtlich der Bewertung
 des Antrages 11 entgegentreten. Nach seinen Erfahrunaen
 stellte gerade die Genehmiauna durch den Bezirksausschuß
 die Form dar, die das Genehmiaunasverfahren
b eschleunigen würde.
Der siebente Redner bezeichnete die Ausführungen
 des vierten Redners als zutreffend, daß, während
es darauf ankomme, gemeinschädliche Güterzertrümmerungen
 zu verhindern. es andererseits notwendig ei, solchen.

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