Full text: Grundteilungsgesetz

Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommission in erster Lesung 
11l. Rücktrittsrecht 
§ 10 § 10 
(1) Wer sich verpflichtet hat, das Eigentum an fällt weg 
einer land- oder forstwirtschaftlichen Besitzung 
an einen Grundfîtückshändler, der die Zer- 
schlagung einer solchen Besitzung nicht ohne 
Genehmigung vornehmen darf, zu übertragen, 
kann innerhalb einer Woche nach dem Abschlusse 
des Vertrags, oder wenn er den Vertrag nicht 
selbst abgeschlosssen hat, innerhalb einer Woche 
nach dem Zeitpunkt, in dem er von dem Ab- 
schlusse Kenntnis erhalten hat, von dem Ver- 
trage zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der 
Grundsstückshändler den Vertrag im Namen 
eines Dritten oder durch einen für seine Rech- 
nung handelnden Dritten oder gemeinjschaftlich 
mit einem Dritten abgeschlossen hat. Diese Vor- 
schriften finden entsprechende Anwendung, wenn 
die Verpflichtung zur übertragung des Eigen- 
tums an einer land- oder forstwirtschaftlichen 
Besitzung unter Mitwirkung eines Grundstücks- 
vermittlers übernommen worden ist, der die 
Zerschlagung einer solchen Besitzung nicht ohne 
Genehmigung vermitteln darf. 
(2) Wird eine solche Besitzung von einem 
Grundsstückshändler (Grundstücksvermittler), 
der die Zerschlagung nicht ohne Genehmigung 
vornehmen oder vermitteln darf, zerschlagen, 
so kann jeder, der sich verpflichtet, ein Teilstück 
zu erwerben, innerhalb einer Woche nach dem 
Abschlusse des Vertrags, oder wenn er den 
Vertrag nicht selbst abgeschlossen hat, innerhalb 
einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem er 
von dem Abschlusse Kenntnis erhalten hat, vom 
Vertrage zurücktreten. Die Vorschrift des § 1 
Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. 
(3) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung 
gegenüber dem Landrat des Kreises, in dem 
die Besitzung liegt. Der Landrat hat die Er- 
klärung dem Grundstückshändler (Grundstücks- 
vermittler) unverzüglich mitzuteilen. 
(4) Auf das Rücktrittsrecht finden die für das 
vertragsmäfige Rücktrittsrecht geltenden Vor- 
schriften der §F8 346 bis 348, 350 bis 354, 356 
des Uttgerltehen Gesetzbuchs entsvrechende An- 
wendung. 
(5) Ein Verzicht auf das Rücktrittsrecht ist 
nichtig, auch wenn er erst nach dem Abschlusse 
des Vertrags erfolgt. Das gleiche gilt von Ver- 
einbarungen, durch die der Rücktritt für den 
Rücktrittsberechtigten abweichend von Abÿs. 4 
erschwert oder eine Vertragsstrafe für den Fall 
versprochen wird, daß das Rücktrittsrecht aus- 
geübt wird. 
§ 11 § 11 
Die Vereinbarung, durch die sich in einem fällt weg 
Vertrage der im § 10 Abs. 1, 2 bezeichneten Art 
der Vertragsgegner des nach diesen Vorschriften 
NG >trteberechtigten den Rücktritt vorbehält, 
ist nichtig.
	        
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