Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommission in erster Lesung
11l. Rücktrittsrecht
§ 10 § 10
(1) Wer sich verpflichtet hat, das Eigentum an fällt weg
einer land- oder forstwirtschaftlichen Besitzung
an einen Grundfîtückshändler, der die Zer-
schlagung einer solchen Besitzung nicht ohne
Genehmigung vornehmen darf, zu übertragen,
kann innerhalb einer Woche nach dem Abschlusse
des Vertrags, oder wenn er den Vertrag nicht
selbst abgeschlosssen hat, innerhalb einer Woche
nach dem Zeitpunkt, in dem er von dem Ab-
schlusse Kenntnis erhalten hat, von dem Ver-
trage zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der
Grundsstückshändler den Vertrag im Namen
eines Dritten oder durch einen für seine Rech-
nung handelnden Dritten oder gemeinjschaftlich
mit einem Dritten abgeschlossen hat. Diese Vor-
schriften finden entsprechende Anwendung, wenn
die Verpflichtung zur übertragung des Eigen-
tums an einer land- oder forstwirtschaftlichen
Besitzung unter Mitwirkung eines Grundstücks-
vermittlers übernommen worden ist, der die
Zerschlagung einer solchen Besitzung nicht ohne
Genehmigung vermitteln darf.
(2) Wird eine solche Besitzung von einem
Grundsstückshändler (Grundstücksvermittler),
der die Zerschlagung nicht ohne Genehmigung
vornehmen oder vermitteln darf, zerschlagen,
so kann jeder, der sich verpflichtet, ein Teilstück
zu erwerben, innerhalb einer Woche nach dem
Abschlusse des Vertrags, oder wenn er den
Vertrag nicht selbst abgeschlossen hat, innerhalb
einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem er
von dem Abschlusse Kenntnis erhalten hat, vom
Vertrage zurücktreten. Die Vorschrift des § 1
Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
(3) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Landrat des Kreises, in dem
die Besitzung liegt. Der Landrat hat die Er-
klärung dem Grundstückshändler (Grundstücks-
vermittler) unverzüglich mitzuteilen.
(4) Auf das Rücktrittsrecht finden die für das
vertragsmäfige Rücktrittsrecht geltenden Vor-
schriften der §F8 346 bis 348, 350 bis 354, 356
des Uttgerltehen Gesetzbuchs entsvrechende An-
wendung.
(5) Ein Verzicht auf das Rücktrittsrecht ist
nichtig, auch wenn er erst nach dem Abschlusse
des Vertrags erfolgt. Das gleiche gilt von Ver-
einbarungen, durch die der Rücktritt für den
Rücktrittsberechtigten abweichend von Abÿs. 4
erschwert oder eine Vertragsstrafe für den Fall
versprochen wird, daß das Rücktrittsrecht aus-
geübt wird.
§ 11 § 11
Die Vereinbarung, durch die sich in einem fällt weg
Vertrage der im § 10 Abs. 1, 2 bezeichneten Art
der Vertragsgegner des nach diesen Vorschriften
NG >trteberechtigten den Rücktritt vorbehält,
ist nichtig.