Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommission in erster Lesung
11l. Rücktrittsrecht
§ 10 § 10
(1) Wer sich verpflichtet hat, das Eigentum an fällt weg
einer land- oder forstwirtschaftlichen Besitzung
an einen Grundfîtückshändler, der die Zerschlagung
einer solchen Besitzung nicht ohne
Genehmigung vornehmen darf, zu übertragen,
kann innerhalb einer Woche nach dem Abschlusse
des Vertrags, oder wenn er den Vertrag nicht
selbst abgeschlosssen hat, innerhalb einer Woche
nach dem Zeitpunkt, in dem er von dem Abschlusse
Kenntnis erhalten hat, von dem Vertrage
zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der
Grundsstückshändler den Vertrag im Namen
eines Dritten oder durch einen für seine Rechnung
handelnden Dritten oder gemeinjschaftlich
mit einem Dritten abgeschlossen hat. Diese Vorschriften
finden entsprechende Anwendung, wenn
die Verpflichtung zur übertragung des Eigentums
an einer land- oder forstwirtschaftlichen
Besitzung unter Mitwirkung eines Grundstücksvermittlers
übernommen worden ist, der die
Zerschlagung einer solchen Besitzung nicht ohne
Genehmigung vermitteln darf.
(2) Wird eine solche Besitzung von einem
Grundsstückshändler (Grundstücksvermittler),
der die Zerschlagung nicht ohne Genehmigung
vornehmen oder vermitteln darf, zerschlagen,
so kann jeder, der sich verpflichtet, ein Teilstück
zu erwerben, innerhalb einer Woche nach dem
Abschlusse des Vertrags, oder wenn er den
Vertrag nicht selbst abgeschlossen hat, innerhalb
einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem er
von dem Abschlusse Kenntnis erhalten hat, vom
Vertrage zurücktreten. Die Vorschrift des § 1
Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
(3) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Landrat des Kreises, in dem
die Besitzung liegt. Der Landrat hat die Erklärung
dem Grundstückshändler (Grundstücksvermittler)
unverzüglich mitzuteilen.
(4) Auf das Rücktrittsrecht finden die für das
vertragsmäfige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften
der §F8 346 bis 348, 350 bis 354, 356
des Uttgerltehen Gesetzbuchs entsvrechende Anwendung.
(5) Ein Verzicht auf das Rücktrittsrecht ist
nichtig, auch wenn er erst nach dem Abschlusse
des Vertrags erfolgt. Das gleiche gilt von Vereinbarungen,
durch die der Rücktritt für den
Rücktrittsberechtigten abweichend von Abÿs. 4
erschwert oder eine Vertragsstrafe für den Fall
versprochen wird, daß das Rücktrittsrecht ausgeübt
wird.
§ 11 § 11
Die Vereinbarung, durch die sich in einem fällt weg
Vertrage der im § 10 Abs. 1, 2 bezeichneten Art
der Vertragsgegner des nach diesen Vorschriften
NG >trteberechtigten den Rücktritt vorbehält,
ist nichtig.