Nr 035 B
Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommission in erster Lesung
1914 eingetragen ist. Im übrigen ist § 14 Abs. 1
entsprechend anzuwenden. Jede Weiterver-
äufßerung des durch das gesetzliche Vorkaufs-
recht erworbenen Grundstücks oder eines Teiles
desselben auf Grund eines vor dem vor-
bezeichneten Erwerb eingetragenen Vorkaufs-
rechtes oder einer vor diesem Erwerb ein-
getragenen Vormerkung zur Sicherung eines
Anspruchs auf übertragung des Eigentums be-
darf zu ihrer Rechtswirksamkeit der staatlichen
Genehmigung durch die im § 5 bezeichnete
Behörde.
§ 19 § 19
(1) Im übrigen sind die §§ 505, 506, 508, 509, der (1) Im übrigen sind die §$§ 505, 506, 508, 509, der
§ 510 AbJ. 1, der § 1098 Abs. 2 und die §§ 1100 bis $§ 510 Abhs. 1, der § 1098 Abs. 2 und die §§ 1100 bis
1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzu- 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzu-
wenden. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf das mit- wenden. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf das mit-
verkaufte Zubehör. verkaufte Zubehör.
(2) § 1099 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet mit der (%8) § 1099 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet mit der
Maßgabe Anwendung, daß der Dritte den Inhalt des Maßgabe Anwendung, daß der Dritte den Inhalt des
Kar shertraas mit der im § 15 bestimmten Wirkung mit- Üz;thÜtzGs mit der im § 15 bestimmten Wirkung mit-
(3) Die BVeurkundungs- und Eintragungskosten
einschließlich aller Stempelabgaben und Umsatz-
stenern sind bei Ausübung des Vorkaufsrechts
1.1: gilt von den baren Auslagen
des Käufers und der von ihm gemachten Ver-
wendungen auf das Grundstück, soweit sie not-
wendig waren.
g 20 § 20
(1) Die Vorschriften der §§ 12 bis 19 sind sinngemäß (1) Die Vorschriften der §$§ 12 bis 19 sind sinngemäß
Uu st! ut tn e cz h! wem Hie Vefibamg eiugctauiht oder in eine
st the. etuachtedht. tue. ;; Wege der Zwangs- freier Hand verkauft wird.
versteigerung übereignet wird.
(2) Hat sich der Dritte in einem Tauschvertrag oder in (2) Hat sich der Dritte in einem Tauschvertrag oder in
einem Vertrag über die Einbringung in eine Gesellschaftt einem Vertrag über die Einbringung in eine Gesellschaft
zu einer Leistung verpflichtet, die der das Vorkaufsrecht zu einer Leistung verpflichtet, die der das Vorkaufsrecht
Ausübende zu bewirken außerstande ist, so hat dieser statt Ausübende zu bewirken außerstande ist, so hat dieser statt
der Leistung ihren Wert zu entrichten. der Leistung ihren Wert zu entrichten.
Zu der Nr 1 des zweiten Abschnitts (88 12 bis 20) ist
folgende Resolution beschlossen worden:
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, die
Verwaltungsbehörden zur Berichterstattung darüber
aufzufordern, in welchem Umfange die Aufsaugung
bäuerlicher Stellen in den letßten 10 Jahren
a) durch ländliche Großgrundbesitzer,
b) durch andere ländliche Grundbesitzer,
c) durch Städte und andere öffentliche Anstalten,
d) durch industrielle Unternehmungen
erfolgt ist und das Ergebnis bis zur zweiten Lesung
vorzulegen.
Il. Unschädlichkeitszeugnis M. Unschädlichkeitszeugnis
§ 21
. Aluf die Veräußerung von Teilen eines land- oder unverändert
forstwirtschaftlichen Grundstücks zur Errichtung neuer länd-
i. 91