Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 B 
Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommission in erster Lesung 
1914 eingetragen ist. Im übrigen ist § 14 Abs. 1 
entsprechend anzuwenden. Jede Weiterver- 
äufßerung des durch das gesetzliche Vorkaufs- 
recht erworbenen Grundstücks oder eines Teiles 
desselben auf Grund eines vor dem vor- 
bezeichneten Erwerb eingetragenen Vorkaufs- 
rechtes oder einer vor diesem Erwerb ein- 
getragenen Vormerkung zur Sicherung eines 
Anspruchs auf übertragung des Eigentums be- 
darf zu ihrer Rechtswirksamkeit der staatlichen 
Genehmigung durch die im § 5 bezeichnete 
Behörde. 
§ 19 § 19 
(1) Im übrigen sind die §§ 505, 506, 508, 509, der (1) Im übrigen sind die §$§ 505, 506, 508, 509, der 
§ 510 AbJ. 1, der § 1098 Abs. 2 und die §§ 1100 bis $§ 510 Abhs. 1, der § 1098 Abs. 2 und die §§ 1100 bis 
1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzu- 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzu- 
wenden. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf das mit- wenden. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf das mit- 
verkaufte Zubehör. verkaufte Zubehör. 
(2) § 1099 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet mit der (%8) § 1099 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet mit der 
Maßgabe Anwendung, daß der Dritte den Inhalt des Maßgabe Anwendung, daß der Dritte den Inhalt des 
Kar shertraas mit der im § 15 bestimmten Wirkung mit- Üz;thÜtzGs mit der im § 15 bestimmten Wirkung mit- 
(3) Die BVeurkundungs- und Eintragungskosten 
einschließlich aller Stempelabgaben und Umsatz- 
stenern sind bei Ausübung des Vorkaufsrechts 
1.1: gilt von den baren Auslagen 
des Käufers und der von ihm gemachten Ver- 
wendungen auf das Grundstück, soweit sie not- 
wendig waren. 
g 20 § 20 
(1) Die Vorschriften der §§ 12 bis 19 sind sinngemäß (1) Die Vorschriften der §$§ 12 bis 19 sind sinngemäß 
Uu st! ut tn e cz h! wem Hie Vefibamg eiugctauiht oder in eine 
st the. etuachtedht. tue. ;; Wege der Zwangs- freier Hand verkauft wird. 
versteigerung übereignet wird. 
(2) Hat sich der Dritte in einem Tauschvertrag oder in (2) Hat sich der Dritte in einem Tauschvertrag oder in 
einem Vertrag über die Einbringung in eine Gesellschaftt einem Vertrag über die Einbringung in eine Gesellschaft 
zu einer Leistung verpflichtet, die der das Vorkaufsrecht zu einer Leistung verpflichtet, die der das Vorkaufsrecht 
Ausübende zu bewirken außerstande ist, so hat dieser statt Ausübende zu bewirken außerstande ist, so hat dieser statt 
der Leistung ihren Wert zu entrichten. der Leistung ihren Wert zu entrichten. 
Zu der Nr 1 des zweiten Abschnitts (88 12 bis 20) ist 
folgende Resolution beschlossen worden: 
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, die 
Verwaltungsbehörden zur Berichterstattung darüber 
aufzufordern, in welchem Umfange die Aufsaugung 
bäuerlicher Stellen in den letßten 10 Jahren 
a) durch ländliche Großgrundbesitzer, 
b) durch andere ländliche Grundbesitzer, 
c) durch Städte und andere öffentliche Anstalten, 
d) durch industrielle Unternehmungen 
erfolgt ist und das Ergebnis bis zur zweiten Lesung 
vorzulegen. 
Il. Unschädlichkeitszeugnis M. Unschädlichkeitszeugnis 
§ 21 
. Aluf die Veräußerung von Teilen eines land- oder unverändert 
forstwirtschaftlichen Grundstücks zur Errichtung neuer länd- 
i. 91
	        
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